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Die Grenzboten. Jg. 9, 1850, II. Semester. II. Band.

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5) Ein Ober- und mehrere Unterschristführer (nowrii), welche bei den Co-
mitatsversammlungen das Protocoll führten, die Antwortschreiben und Unterbrei-
tung an die Regierungsbehörden, so wie die zu cnrrentirenden Beschlüsse des
Comitats abfaßten und die Correspondenz mit den übrigen Municipien besorgten.

6) Ober- und Unterfiscale, welche die öffentlichen Anklagen führten, und als
Sachwalter des uicht berechtigten, steuerpflichtigen Volkes auftraten.

7) Gerichtstafelbeisitzer ('I'adulN.juclieiaria; assessoreZ), allgemein ^adi^diivrk
genannt, welche aus dem besitzenden und intelligenten Adel durch den Obergespann,
meist auf Anempfehlung der Comitatsversammlnng, ernannt wurden, und keinen
ordentlichen Gehalt, sondern für ihre Leistungen bei der Comitatsgerichtötafel und
Anösendung von Commissionen, Stattarien u. s. w. Diurnien bezogen.

Außer diesen eine gewisse Anzahl von Schreibern, Hnßaren, Panduren, Tra¬
banten, Gefängnißwärteru und Dienern.

Deu Schwerpunkt seiner Thätigkeit hatte aber das Mnnicipium nicht in seiner
Beamtenschaft, sondern in den berühmten, im In- und Auslande oft besprochenen
ComitatsversamMlnngen oder Congregationen.

Diese Versammlungen waren zweierlei, nämlich die viermal im Jahre unaus¬
bleiblich abzuhaltenden Generalcongregationen und die vom Obergespaun bei
außerordentlichen Veranlassungen zu berufenden Particularcon gregationen.
An deu Cougregatioueu konnte, wie an den Wahlen, jeder adelige Einwohner
des Comitats persönlich Theil nehmen; doch wurden die Congregationen von dem
Bauernadel nur spärlich besucht, weil sie, wenigstens viermal des Jahres abgehalten,
diesen arbeitenden Adelsclassen zu viel Zeit raubten, während die Neichstags-
nnd Beamtenwahlen nur alle drei Jahre einmal stattfanden und an und für sich
so wichtig waren, daß sie kein Adeliger mit lebendigem -- wenn auch nicht gesun¬
dem -- Leibe ohne besondere unabwendbare Hindernisse vernachlässigte. -- Nur
wenn es galt in der Congregation eine besonders wichtige Motion durchzusetzen,
einem anticonstitutionellen Regieruugsrescript den Sieg zu verschaffen, oder dem¬
selben eine Niederlage beizubringen, wurde dieses schwere Geschütz des Muuicipal-
krieges aufgeboten, und in den letzten Jahren, wo die Parteien sich am schroffsten
gegenüberstanden, hat sich der Banernadel selbst daran gewöhnt, den Congre¬
gationen eine größere Aufmerksamkeit zu schenken. Der Präses der Congregation
war der Obergespann, in dessen Abwesenheit der Stellvertreter (Administrator),
oder in Ermangelung eiues solchen der erste Vicegespann.

In deu Cougregatioueu wurden vorgenommen:

a) Der Bericht über den Zustand des Comitats, über das Wirken der
Beamtenschaft und über etwaige besondere Vorkommnisse, welcher von dem Vice¬
gespann verlesen und vou der Versammlung begutachtet wurde.

d) Die Wahl der Neichstagsdeputirten, die Ausarbeitung der ihnen zu er¬
theilenden Instructionen, und die Zurückberufung derjenigen Deputirten, die durch


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5) Ein Ober- und mehrere Unterschristführer (nowrii), welche bei den Co-
mitatsversammlungen das Protocoll führten, die Antwortschreiben und Unterbrei-
tung an die Regierungsbehörden, so wie die zu cnrrentirenden Beschlüsse des
Comitats abfaßten und die Correspondenz mit den übrigen Municipien besorgten.

6) Ober- und Unterfiscale, welche die öffentlichen Anklagen führten, und als
Sachwalter des uicht berechtigten, steuerpflichtigen Volkes auftraten.

7) Gerichtstafelbeisitzer ('I'adulN.juclieiaria; assessoreZ), allgemein ^adi^diivrk
genannt, welche aus dem besitzenden und intelligenten Adel durch den Obergespann,
meist auf Anempfehlung der Comitatsversammlnng, ernannt wurden, und keinen
ordentlichen Gehalt, sondern für ihre Leistungen bei der Comitatsgerichtötafel und
Anösendung von Commissionen, Stattarien u. s. w. Diurnien bezogen.

Außer diesen eine gewisse Anzahl von Schreibern, Hnßaren, Panduren, Tra¬
banten, Gefängnißwärteru und Dienern.

Deu Schwerpunkt seiner Thätigkeit hatte aber das Mnnicipium nicht in seiner
Beamtenschaft, sondern in den berühmten, im In- und Auslande oft besprochenen
ComitatsversamMlnngen oder Congregationen.

Diese Versammlungen waren zweierlei, nämlich die viermal im Jahre unaus¬
bleiblich abzuhaltenden Generalcongregationen und die vom Obergespaun bei
außerordentlichen Veranlassungen zu berufenden Particularcon gregationen.
An deu Cougregatioueu konnte, wie an den Wahlen, jeder adelige Einwohner
des Comitats persönlich Theil nehmen; doch wurden die Congregationen von dem
Bauernadel nur spärlich besucht, weil sie, wenigstens viermal des Jahres abgehalten,
diesen arbeitenden Adelsclassen zu viel Zeit raubten, während die Neichstags-
nnd Beamtenwahlen nur alle drei Jahre einmal stattfanden und an und für sich
so wichtig waren, daß sie kein Adeliger mit lebendigem — wenn auch nicht gesun¬
dem — Leibe ohne besondere unabwendbare Hindernisse vernachlässigte. — Nur
wenn es galt in der Congregation eine besonders wichtige Motion durchzusetzen,
einem anticonstitutionellen Regieruugsrescript den Sieg zu verschaffen, oder dem¬
selben eine Niederlage beizubringen, wurde dieses schwere Geschütz des Muuicipal-
krieges aufgeboten, und in den letzten Jahren, wo die Parteien sich am schroffsten
gegenüberstanden, hat sich der Banernadel selbst daran gewöhnt, den Congre¬
gationen eine größere Aufmerksamkeit zu schenken. Der Präses der Congregation
war der Obergespann, in dessen Abwesenheit der Stellvertreter (Administrator),
oder in Ermangelung eiues solchen der erste Vicegespann.

In deu Cougregatioueu wurden vorgenommen:

a) Der Bericht über den Zustand des Comitats, über das Wirken der
Beamtenschaft und über etwaige besondere Vorkommnisse, welcher von dem Vice¬
gespann verlesen und vou der Versammlung begutachtet wurde.

d) Die Wahl der Neichstagsdeputirten, die Ausarbeitung der ihnen zu er¬
theilenden Instructionen, und die Zurückberufung derjenigen Deputirten, die durch


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[0051] 5) Ein Ober- und mehrere Unterschristführer (nowrii), welche bei den Co- mitatsversammlungen das Protocoll führten, die Antwortschreiben und Unterbrei- tung an die Regierungsbehörden, so wie die zu cnrrentirenden Beschlüsse des Comitats abfaßten und die Correspondenz mit den übrigen Municipien besorgten. 6) Ober- und Unterfiscale, welche die öffentlichen Anklagen führten, und als Sachwalter des uicht berechtigten, steuerpflichtigen Volkes auftraten. 7) Gerichtstafelbeisitzer ('I'adulN.juclieiaria; assessoreZ), allgemein ^adi^diivrk genannt, welche aus dem besitzenden und intelligenten Adel durch den Obergespann, meist auf Anempfehlung der Comitatsversammlnng, ernannt wurden, und keinen ordentlichen Gehalt, sondern für ihre Leistungen bei der Comitatsgerichtötafel und Anösendung von Commissionen, Stattarien u. s. w. Diurnien bezogen. Außer diesen eine gewisse Anzahl von Schreibern, Hnßaren, Panduren, Tra¬ banten, Gefängnißwärteru und Dienern. Deu Schwerpunkt seiner Thätigkeit hatte aber das Mnnicipium nicht in seiner Beamtenschaft, sondern in den berühmten, im In- und Auslande oft besprochenen ComitatsversamMlnngen oder Congregationen. Diese Versammlungen waren zweierlei, nämlich die viermal im Jahre unaus¬ bleiblich abzuhaltenden Generalcongregationen und die vom Obergespaun bei außerordentlichen Veranlassungen zu berufenden Particularcon gregationen. An deu Cougregatioueu konnte, wie an den Wahlen, jeder adelige Einwohner des Comitats persönlich Theil nehmen; doch wurden die Congregationen von dem Bauernadel nur spärlich besucht, weil sie, wenigstens viermal des Jahres abgehalten, diesen arbeitenden Adelsclassen zu viel Zeit raubten, während die Neichstags- nnd Beamtenwahlen nur alle drei Jahre einmal stattfanden und an und für sich so wichtig waren, daß sie kein Adeliger mit lebendigem — wenn auch nicht gesun¬ dem — Leibe ohne besondere unabwendbare Hindernisse vernachlässigte. — Nur wenn es galt in der Congregation eine besonders wichtige Motion durchzusetzen, einem anticonstitutionellen Regieruugsrescript den Sieg zu verschaffen, oder dem¬ selben eine Niederlage beizubringen, wurde dieses schwere Geschütz des Muuicipal- krieges aufgeboten, und in den letzten Jahren, wo die Parteien sich am schroffsten gegenüberstanden, hat sich der Banernadel selbst daran gewöhnt, den Congre¬ gationen eine größere Aufmerksamkeit zu schenken. Der Präses der Congregation war der Obergespann, in dessen Abwesenheit der Stellvertreter (Administrator), oder in Ermangelung eiues solchen der erste Vicegespann. In deu Cougregatioueu wurden vorgenommen: a) Der Bericht über den Zustand des Comitats, über das Wirken der Beamtenschaft und über etwaige besondere Vorkommnisse, welcher von dem Vice¬ gespann verlesen und vou der Versammlung begutachtet wurde. d) Die Wahl der Neichstagsdeputirten, die Ausarbeitung der ihnen zu er¬ theilenden Instructionen, und die Zurückberufung derjenigen Deputirten, die durch 71*

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 9, 1850, II. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341568_92288/51>, abgerufen am 22.07.2024.