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Die Grenzboten. Jg. 8, 1849, II. Semester. III. Band.

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ohne unsere weitere Theilnahme zu Stande zu bringen; wollen damit aber gar
nicht gesagt haben, daß es von dieser Vollmacht auch Gebrauch machen soll. 5) Die
Liberalen -- Camphausc", Graf Dyhrn, Beckerath u. s. w. Wir sind eigentlich
sehr erstaunt darüber, daß die Regierung noch so lebhast für den engern Bundes¬
staat und gegen den Einfluß Oestreichs gearbeitet hat, wir freuen uns darüber,
trauen aber der Sache noch nicht ganz, und ertheilen ihm daher jene Vollmacht
unter der Voraussetzung, daß es sich durch dieselbe auch gebunden fühlt. -- Es
ist, beiläufig gesagt, von dieser Partei bei der Gelegenheit etwas mehr Pathos
aufgewendet worden, als unbedingt nöthig gewesen wäre.

Da das Zustandekommen der wirklichen Reichsverfassung schon durch die Ver¬
tagung z.B. des sächsischen Landtags weiter hinausgeschoben scheint, so ist eigentlich
die Verhandlung der Kammern über die eigene Verfassung, wenigstens für den
Augenblick von größerer Wichtigkeit.

Es handelt sich hier um zweierlei: ulu nachträgliche Genehmigung der
exceptionellen Ncgieruugsmaßregcln und um Revision der Verfassung. Was das
erste betrifft, so gestattet der K. WI', einen so ausgedehnten Gebrauch ministeriellen
Beliebens, daß bei irgend gutem Willen auf Seiten der Regierung das ganze
Geschäft der Kammern auf Einregistrirung fertiger Edicte herauskommt. Ich bin
nun keineswegs der Ansicht, die im letzten Jahr bei uns ziemlich geläufig winde,
daß die Kammern nicht nur formell, sondern auch materiell die gesetzgebende Ge¬
walt ausüben sollen. Im Wesentlichen wird, wie es auch in England der Fall
ist, die Regierung, so wie sie im Mittelpunkt der Geschäfte steht, auch in der
Gesetzgebung die Initiative haben, und die Kammer, so lange sie mit der all¬
gemeinen Politik deS Ministeriums einverstanden ist, sich damit begnügen, sie
Zu überwachen. Sobald ein neues Princip sich geltend macht, wird auch eine
"cuc Negierung zur Ausführung desselben berufen werden. Aber die Form ist
hier wesentlich. Sobald die Regierung bevollmächtigt ist, Gesetze mit unmittelbar
wirkender Kraft zu erlassen, wird dadurch später den Kammern ein moralischer
Zwang angethan und die parlamentarische Thätigkeit wird zur Illusion. 8. 1,05
>""ß ganz wegfallen. Zwar verkenne ich nicht, daß es einzelne Ausnahmsfälle
Side, in denen die Negierung unmittelbar eingreifen muß, aber dazu bedarf es
keines Gesetzes; sie nimmt für ihre Uebertretung der Regel die völlige Verant-
wortlichkeit auf sich, und verlangt dann Dvcharge. Wenn aber die Ausnahme
M Regel gemacht wird, so wird sich die Kammer, wie es die preußische thut,
damit begnügen, zu untersuche", ob das eigenmächtig erlassene Gesetz an und für
A) zweckmäßig war; nicht, ob seine Dringlichkeit so groß war, daß es den Bruch
der gesetzlichen Form unvermeidlich macht. Eine solche Auffassung widerspricht aber
dem Wesen des konstitutionellen Staats.

Hier galt es aber noch eiuen viel ernsteren Fall. Das Ministerium hatte,
G


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ohne unsere weitere Theilnahme zu Stande zu bringen; wollen damit aber gar
nicht gesagt haben, daß es von dieser Vollmacht auch Gebrauch machen soll. 5) Die
Liberalen — Camphausc», Graf Dyhrn, Beckerath u. s. w. Wir sind eigentlich
sehr erstaunt darüber, daß die Regierung noch so lebhast für den engern Bundes¬
staat und gegen den Einfluß Oestreichs gearbeitet hat, wir freuen uns darüber,
trauen aber der Sache noch nicht ganz, und ertheilen ihm daher jene Vollmacht
unter der Voraussetzung, daß es sich durch dieselbe auch gebunden fühlt. — Es
ist, beiläufig gesagt, von dieser Partei bei der Gelegenheit etwas mehr Pathos
aufgewendet worden, als unbedingt nöthig gewesen wäre.

Da das Zustandekommen der wirklichen Reichsverfassung schon durch die Ver¬
tagung z.B. des sächsischen Landtags weiter hinausgeschoben scheint, so ist eigentlich
die Verhandlung der Kammern über die eigene Verfassung, wenigstens für den
Augenblick von größerer Wichtigkeit.

Es handelt sich hier um zweierlei: ulu nachträgliche Genehmigung der
exceptionellen Ncgieruugsmaßregcln und um Revision der Verfassung. Was das
erste betrifft, so gestattet der K. WI', einen so ausgedehnten Gebrauch ministeriellen
Beliebens, daß bei irgend gutem Willen auf Seiten der Regierung das ganze
Geschäft der Kammern auf Einregistrirung fertiger Edicte herauskommt. Ich bin
nun keineswegs der Ansicht, die im letzten Jahr bei uns ziemlich geläufig winde,
daß die Kammern nicht nur formell, sondern auch materiell die gesetzgebende Ge¬
walt ausüben sollen. Im Wesentlichen wird, wie es auch in England der Fall
ist, die Regierung, so wie sie im Mittelpunkt der Geschäfte steht, auch in der
Gesetzgebung die Initiative haben, und die Kammer, so lange sie mit der all¬
gemeinen Politik deS Ministeriums einverstanden ist, sich damit begnügen, sie
Zu überwachen. Sobald ein neues Princip sich geltend macht, wird auch eine
«cuc Negierung zur Ausführung desselben berufen werden. Aber die Form ist
hier wesentlich. Sobald die Regierung bevollmächtigt ist, Gesetze mit unmittelbar
wirkender Kraft zu erlassen, wird dadurch später den Kammern ein moralischer
Zwang angethan und die parlamentarische Thätigkeit wird zur Illusion. 8. 1,05
>"»ß ganz wegfallen. Zwar verkenne ich nicht, daß es einzelne Ausnahmsfälle
Side, in denen die Negierung unmittelbar eingreifen muß, aber dazu bedarf es
keines Gesetzes; sie nimmt für ihre Uebertretung der Regel die völlige Verant-
wortlichkeit auf sich, und verlangt dann Dvcharge. Wenn aber die Ausnahme
M Regel gemacht wird, so wird sich die Kammer, wie es die preußische thut,
damit begnügen, zu untersuche», ob das eigenmächtig erlassene Gesetz an und für
A) zweckmäßig war; nicht, ob seine Dringlichkeit so groß war, daß es den Bruch
der gesetzlichen Form unvermeidlich macht. Eine solche Auffassung widerspricht aber
dem Wesen des konstitutionellen Staats.

Hier galt es aber noch eiuen viel ernsteren Fall. Das Ministerium hatte,
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 8, 1849, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341563_279025/473>, abgerufen am 05.02.2025.