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Die Grenzboten. Jg. 8, 1849, I. Semester. I. Band.

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gezeigt, daß sie nicht nur vortheilhaft für die Administration, sondern auch ein
Bedürfniß für die Gemeinden sind. Eine solche Vereinigung von Gemeinden muß
eine Stadt oder entsprechenden Hauptort, und das Terrain enthalten, ans welchem
sich der unmittelbare Cultureinfluß des Hauptorts unzweifelhaft erstreckt, sie wird
bis 50,000 Mensche", und etwa 20--100 Dörfer, darunter vielleicht noch einige
kleine Städte umspannen. Für die Gemeinden wird die Bezirkstadt der Mittelpunkt
der Märkte, des Handels und Gcwerbverkehrs der Einzelnen, der Ort ihrer Depu-
tirteuversammlnngen, einer größeren Schule, des Armen- und Krankenhauses, des
Bezirksgesängnisses u. s. w. Dieser kleine Bezirk verwaltet wie die einzelnen Ge¬
meinden seine Angelegenheiten und sein etwaiges Vermögen selbst, durch Deputirte
der Gemeinden, welche für die freien Angelegenheiten dieser kleinen Welt der
gesehgebende Körper sind und einen Vorsteher wählen, welcher als eine wichtige
und einflußreiche Person von der Staatsregierung bestätigt werden muß. Er hat
die Aufsichtspolizei in seinem Bezirk auszuüben unter Controle der Regierung,
hat die Ausführung der Bezirksbeschlüsse, Bauten, Erhebung der freien Bezirks¬
steuern, ist Repräsentant und Vertreter der Bezirksinteressen gegenüber der Staats¬
regierung und Vertreter der Staatsinteressen gegenüber den einzelnen Gemeinden
seines Bezirks. Daß diese Thätigkeiten sich sehr gut in einer Person vereinigen
lassen, hat lange Erfahrung in einigen Staaten Norddeutschlands bewiesen. Durch
diese kleinen Bezirke wird sehr bald die Provinz in eine Menge fester Kristalle
gegliedert, die Hauptorte der Bezirke werden Mittelpunkte, in denen sich die sämmt¬
lichen Strahlen concentriren. Für die Staatsregierung werden sie daher Sitze
des Bezirksgerichts, -- welches nebenbei gesagt, stets eine collegialische Form und
nur an entfernteren Bezirksorten Einzelrichter als abhängige Delegirte haben
muß, -- der Finauzkasse, vielleicht eines Militärcommandos.

Während so von unten sich die Volkskraft in bestimmten Formen entwickelt,
steht an der Spitze der Provinz ein Gouverneur, welcher von der Staatsregierung
erwählt ist, er ist Staatsbeamter und steht unmittelbar uuter dem Minister des
Innern , gleichviel ob sein Titel Wojewod , Ban, Palatin oder Vicekönig ist. Er ist
Repräsentant des Staatswillens, die höchste executive Behörde, nur der Richterstand
ist überall seinem Einflüsse entzogen, das Militär wird in einzelnen Provinzen durch
besondere Decrete seiner Würde unterworfen. Unter ihm stehen alle directen und
indirecten Beamten der Provinz, z. B. die Dirigenten der größeren Districte seines
Gouvernements, welche noch Staatsbeamten sind, unter diesen die Dirigenten der klei¬
neren Bezirke, welche vom Bezirk gewählt, von der Negierung bestätigt werden, unter
diesen die Vorsteher der Gemeinden, welche frei vom Volke gewählt sind. -- Und
wieder gilt für die ganze Provinz, was für die kleineren Sphären des Volkslebens
galt, sie hat Selbstbestimmung in allen eigenen Angelegenheiten; ein Provinzial-
congreß, welcher jährlich vor dem Beginn des Staatenparlaments zusammentritt,


gezeigt, daß sie nicht nur vortheilhaft für die Administration, sondern auch ein
Bedürfniß für die Gemeinden sind. Eine solche Vereinigung von Gemeinden muß
eine Stadt oder entsprechenden Hauptort, und das Terrain enthalten, ans welchem
sich der unmittelbare Cultureinfluß des Hauptorts unzweifelhaft erstreckt, sie wird
bis 50,000 Mensche», und etwa 20—100 Dörfer, darunter vielleicht noch einige
kleine Städte umspannen. Für die Gemeinden wird die Bezirkstadt der Mittelpunkt
der Märkte, des Handels und Gcwerbverkehrs der Einzelnen, der Ort ihrer Depu-
tirteuversammlnngen, einer größeren Schule, des Armen- und Krankenhauses, des
Bezirksgesängnisses u. s. w. Dieser kleine Bezirk verwaltet wie die einzelnen Ge¬
meinden seine Angelegenheiten und sein etwaiges Vermögen selbst, durch Deputirte
der Gemeinden, welche für die freien Angelegenheiten dieser kleinen Welt der
gesehgebende Körper sind und einen Vorsteher wählen, welcher als eine wichtige
und einflußreiche Person von der Staatsregierung bestätigt werden muß. Er hat
die Aufsichtspolizei in seinem Bezirk auszuüben unter Controle der Regierung,
hat die Ausführung der Bezirksbeschlüsse, Bauten, Erhebung der freien Bezirks¬
steuern, ist Repräsentant und Vertreter der Bezirksinteressen gegenüber der Staats¬
regierung und Vertreter der Staatsinteressen gegenüber den einzelnen Gemeinden
seines Bezirks. Daß diese Thätigkeiten sich sehr gut in einer Person vereinigen
lassen, hat lange Erfahrung in einigen Staaten Norddeutschlands bewiesen. Durch
diese kleinen Bezirke wird sehr bald die Provinz in eine Menge fester Kristalle
gegliedert, die Hauptorte der Bezirke werden Mittelpunkte, in denen sich die sämmt¬
lichen Strahlen concentriren. Für die Staatsregierung werden sie daher Sitze
des Bezirksgerichts, — welches nebenbei gesagt, stets eine collegialische Form und
nur an entfernteren Bezirksorten Einzelrichter als abhängige Delegirte haben
muß, — der Finauzkasse, vielleicht eines Militärcommandos.

Während so von unten sich die Volkskraft in bestimmten Formen entwickelt,
steht an der Spitze der Provinz ein Gouverneur, welcher von der Staatsregierung
erwählt ist, er ist Staatsbeamter und steht unmittelbar uuter dem Minister des
Innern , gleichviel ob sein Titel Wojewod , Ban, Palatin oder Vicekönig ist. Er ist
Repräsentant des Staatswillens, die höchste executive Behörde, nur der Richterstand
ist überall seinem Einflüsse entzogen, das Militär wird in einzelnen Provinzen durch
besondere Decrete seiner Würde unterworfen. Unter ihm stehen alle directen und
indirecten Beamten der Provinz, z. B. die Dirigenten der größeren Districte seines
Gouvernements, welche noch Staatsbeamten sind, unter diesen die Dirigenten der klei¬
neren Bezirke, welche vom Bezirk gewählt, von der Negierung bestätigt werden, unter
diesen die Vorsteher der Gemeinden, welche frei vom Volke gewählt sind. — Und
wieder gilt für die ganze Provinz, was für die kleineren Sphären des Volkslebens
galt, sie hat Selbstbestimmung in allen eigenen Angelegenheiten; ein Provinzial-
congreß, welcher jährlich vor dem Beginn des Staatenparlaments zusammentritt,


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 8, 1849, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341563_277987/52>, abgerufen am 23.07.2024.