Die Grenzboten. Jg. 7, 1848, II. Semester. III. Band.tirten selbst aber und ihre Provinzen werden durch die Schwache der Constituante Gegen alle diese Verwirrungen und Gefahren gibt es ein Mittel, ein sicheres Jede Provinz regiert sich nach selbstgegebeneu Gesetzen. Die allgemeinen Souveränitätsrechte stehen bei der Krone und einem Staatenparlament. Jede Provinz organisirt einen jährlichen Provinzialcvngreß durch directe Wahlen, einen Deputirten auf 20,000 Einwohner. In jeder Provinz wird die Krone durch einen Landeschef vertreten. Der Landeschef wird durch die Krone gewählt, die Räthe, welche er sich beiordnet, gibt ihm die Majorität des Provinzialcongresses. Der Provinzialcvngreß hat im Verein mit dem Landeschef die Souveräni¬ tät für Gesetzgebung und Administration in allen Angelegenheiten seiner Pro¬ vinz. Der Landeschef und seine Räthe haben die ausübende Gewalt. Aus allen Prvvinzialcongressen werden Deputirte, je einer auf fünf Congreß- mitgliedcr, durch den Congreß zu Deputirten für den Staateueongreß zu Wien gewählt. Der Staateueongreß tritt'jährlich nach Beendigung der Provinzial- congresse zusammen. Die Minister des Gesammtstaates gehen hervor aus der Majorität des Staatencougresseö. In den Provinzialcongressen wird jeder Gesetzvorschlag, welcher die Majorität des Congresses hat, durch die Bestätigung des Landeschef Gesetz für die Pro. viuz , verweigert der Gouverneur seine Bestätigung, so geht die Bill an den Staatcncongreß, wird sie von diesem angenommen, so hat die Krone einma¬ liges Veto, wird sie von der nächsten darauf folgenden Versammlung wieder angenommen, so wird'sie Gesetz der betreffenden Provinz. Auch der Landeschef hat das Recht, dem Provinzialcvngreß Gesetzvvrschlägc zu machen, verweigert der Congreß die Bestätigung, so steht es der Krone frei, an den Staatencongreß zu appelliren, nimmt dieser die Bill an, so wird sie Gesetz tirten selbst aber und ihre Provinzen werden durch die Schwache der Constituante Gegen alle diese Verwirrungen und Gefahren gibt es ein Mittel, ein sicheres Jede Provinz regiert sich nach selbstgegebeneu Gesetzen. Die allgemeinen Souveränitätsrechte stehen bei der Krone und einem Staatenparlament. Jede Provinz organisirt einen jährlichen Provinzialcvngreß durch directe Wahlen, einen Deputirten auf 20,000 Einwohner. In jeder Provinz wird die Krone durch einen Landeschef vertreten. Der Landeschef wird durch die Krone gewählt, die Räthe, welche er sich beiordnet, gibt ihm die Majorität des Provinzialcongresses. Der Provinzialcvngreß hat im Verein mit dem Landeschef die Souveräni¬ tät für Gesetzgebung und Administration in allen Angelegenheiten seiner Pro¬ vinz. Der Landeschef und seine Räthe haben die ausübende Gewalt. Aus allen Prvvinzialcongressen werden Deputirte, je einer auf fünf Congreß- mitgliedcr, durch den Congreß zu Deputirten für den Staateueongreß zu Wien gewählt. Der Staateueongreß tritt'jährlich nach Beendigung der Provinzial- congresse zusammen. Die Minister des Gesammtstaates gehen hervor aus der Majorität des Staatencougresseö. In den Provinzialcongressen wird jeder Gesetzvorschlag, welcher die Majorität des Congresses hat, durch die Bestätigung des Landeschef Gesetz für die Pro. viuz , verweigert der Gouverneur seine Bestätigung, so geht die Bill an den Staatcncongreß, wird sie von diesem angenommen, so hat die Krone einma¬ liges Veto, wird sie von der nächsten darauf folgenden Versammlung wieder angenommen, so wird'sie Gesetz der betreffenden Provinz. Auch der Landeschef hat das Recht, dem Provinzialcvngreß Gesetzvvrschlägc zu machen, verweigert der Congreß die Bestätigung, so steht es der Krone frei, an den Staatencongreß zu appelliren, nimmt dieser die Bill an, so wird sie Gesetz <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0040" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/277470"/> <p xml:id="ID_119" prev="#ID_118"> tirten selbst aber und ihre Provinzen werden durch die Schwache der Constituante<lb/> mürrisch und aufgeregt werden, und sie werden die Schuld nicht der Unlösbarkeit<lb/> der Aufgabe beimessen, sondern den Ministern, Rcactionswünschen der Krone<lb/> und andern Gespenstern, welche sie sich zu erfinden gestimmt sein können. Und so<lb/> kann die letzte Folge dieser constituirenden Versammlung ein Auseinanderfallen des<lb/> Kaiserstaates sein.</p><lb/> <p xml:id="ID_120"> Gegen alle diese Verwirrungen und Gefahren gibt es ein Mittel, ein sicheres<lb/> und naheliegendes, aber das Mittel verlangt einen kühnen Mann. Zeigen Sie<lb/> jetzt dem Volk und dem Hofe, daß Sie der sind; werfen Sie den projectirten<lb/> Verfassungsentwurf bei Seite und verwandeln Sie durch die constituirende Ver¬<lb/> sammlung Oestreich in das, was es in der Anlage und seiner Idee nach von je<lb/> gewesen ist, in einen großen Bundesstaat von demokratisch organisirten Einheiten,<lb/> das heißt geben Sie den Provinzen Freiheit der Gesetzgebung und sichern Sie<lb/> dem Gesammtstaat eine starke Executivgewalt. Eine solche Verfassung, die einzig<lb/> gesunde und volksthümliche für Oestreich, muß auf folgenden einfachen Principien<lb/> beruhen:</p><lb/> <list> <item> Jede Provinz regiert sich nach selbstgegebeneu Gesetzen. Die allgemeinen<lb/> Souveränitätsrechte stehen bei der Krone und einem Staatenparlament.</item> <item> Jede Provinz organisirt einen jährlichen Provinzialcvngreß durch directe<lb/> Wahlen, einen Deputirten auf 20,000 Einwohner.</item> <item> In jeder Provinz wird die Krone durch einen Landeschef vertreten. Der<lb/> Landeschef wird durch die Krone gewählt, die Räthe, welche er sich beiordnet,<lb/> gibt ihm die Majorität des Provinzialcongresses.</item> <item> Der Provinzialcvngreß hat im Verein mit dem Landeschef die Souveräni¬<lb/> tät für Gesetzgebung und Administration in allen Angelegenheiten seiner Pro¬<lb/> vinz. Der Landeschef und seine Räthe haben die ausübende Gewalt.</item> <item> Aus allen Prvvinzialcongressen werden Deputirte, je einer auf fünf Congreß-<lb/> mitgliedcr, durch den Congreß zu Deputirten für den Staateueongreß zu Wien<lb/> gewählt. Der Staateueongreß tritt'jährlich nach Beendigung der Provinzial-<lb/> congresse zusammen. Die Minister des Gesammtstaates gehen hervor aus der<lb/> Majorität des Staatencougresseö.</item> <item> In den Provinzialcongressen wird jeder Gesetzvorschlag, welcher die Majorität<lb/> des Congresses hat, durch die Bestätigung des Landeschef Gesetz für die Pro.<lb/> viuz , verweigert der Gouverneur seine Bestätigung, so geht die Bill an den<lb/> Staatcncongreß, wird sie von diesem angenommen, so hat die Krone einma¬<lb/> liges Veto, wird sie von der nächsten darauf folgenden Versammlung wieder<lb/> angenommen, so wird'sie Gesetz der betreffenden Provinz.</item> <item> Auch der Landeschef hat das Recht, dem Provinzialcvngreß Gesetzvvrschlägc<lb/> zu machen, verweigert der Congreß die Bestätigung, so steht es der Krone frei,<lb/> an den Staatencongreß zu appelliren, nimmt dieser die Bill an, so wird sie Gesetz</item> </list><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0040]
tirten selbst aber und ihre Provinzen werden durch die Schwache der Constituante
mürrisch und aufgeregt werden, und sie werden die Schuld nicht der Unlösbarkeit
der Aufgabe beimessen, sondern den Ministern, Rcactionswünschen der Krone
und andern Gespenstern, welche sie sich zu erfinden gestimmt sein können. Und so
kann die letzte Folge dieser constituirenden Versammlung ein Auseinanderfallen des
Kaiserstaates sein.
Gegen alle diese Verwirrungen und Gefahren gibt es ein Mittel, ein sicheres
und naheliegendes, aber das Mittel verlangt einen kühnen Mann. Zeigen Sie
jetzt dem Volk und dem Hofe, daß Sie der sind; werfen Sie den projectirten
Verfassungsentwurf bei Seite und verwandeln Sie durch die constituirende Ver¬
sammlung Oestreich in das, was es in der Anlage und seiner Idee nach von je
gewesen ist, in einen großen Bundesstaat von demokratisch organisirten Einheiten,
das heißt geben Sie den Provinzen Freiheit der Gesetzgebung und sichern Sie
dem Gesammtstaat eine starke Executivgewalt. Eine solche Verfassung, die einzig
gesunde und volksthümliche für Oestreich, muß auf folgenden einfachen Principien
beruhen:
Jede Provinz regiert sich nach selbstgegebeneu Gesetzen. Die allgemeinen
Souveränitätsrechte stehen bei der Krone und einem Staatenparlament.
Jede Provinz organisirt einen jährlichen Provinzialcvngreß durch directe
Wahlen, einen Deputirten auf 20,000 Einwohner.
In jeder Provinz wird die Krone durch einen Landeschef vertreten. Der
Landeschef wird durch die Krone gewählt, die Räthe, welche er sich beiordnet,
gibt ihm die Majorität des Provinzialcongresses.
Der Provinzialcvngreß hat im Verein mit dem Landeschef die Souveräni¬
tät für Gesetzgebung und Administration in allen Angelegenheiten seiner Pro¬
vinz. Der Landeschef und seine Räthe haben die ausübende Gewalt.
Aus allen Prvvinzialcongressen werden Deputirte, je einer auf fünf Congreß-
mitgliedcr, durch den Congreß zu Deputirten für den Staateueongreß zu Wien
gewählt. Der Staateueongreß tritt'jährlich nach Beendigung der Provinzial-
congresse zusammen. Die Minister des Gesammtstaates gehen hervor aus der
Majorität des Staatencougresseö.
In den Provinzialcongressen wird jeder Gesetzvorschlag, welcher die Majorität
des Congresses hat, durch die Bestätigung des Landeschef Gesetz für die Pro.
viuz , verweigert der Gouverneur seine Bestätigung, so geht die Bill an den
Staatcncongreß, wird sie von diesem angenommen, so hat die Krone einma¬
liges Veto, wird sie von der nächsten darauf folgenden Versammlung wieder
angenommen, so wird'sie Gesetz der betreffenden Provinz.
Auch der Landeschef hat das Recht, dem Provinzialcvngreß Gesetzvvrschlägc
zu machen, verweigert der Congreß die Bestätigung, so steht es der Krone frei,
an den Staatencongreß zu appelliren, nimmt dieser die Bill an, so wird sie Gesetz
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |