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Die Grenzboten. Jg. 7, 1848, II. Semester. IV. Band.

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zu stützen, ja zu gewissen Fällen zu erhalten, so müssen die gesetzlichen Bestim¬
mungen über Ausnahme oder Zurückweisung Fremder viel genauer und sicherer sein,
als sie in der bisherigen Gesetzgebung der deutschen Staaten waren.

Die Menschen, welche in einem Gemeindebezirk wohnen, zerfallen ihrer sozia¬
len Stellung nach in zwei Classen. Entweder stehen sie selbstständig in ihren Be¬
ziehungen zu Anderen, im Hausstand, Geschäft, Verkehr als freie Mitglieder der
Gemeinde -- oder ihr gesäumtes Leben, ihre Thätigkeit ist an das Leben und
die Thätigkeit einzelner Cvmmnnalmitglieder gebunden. In diesem Fall ist ein
Anderer das Medium, durch welches sie mit deu Interessen der Gemeinde zusam¬
menhängen, ihre Thätigkeit ist durch eiuen Kontrakt bestimmt und durch den Wil¬
len des Einzelnen beschränkt. Hier möge die Eintheilung in direkte und indirekte
Mitglieder der Commune gelten, die Gewohnheit in den meisten Staaten ist, die
ersteren Vollbürger, die zweiten Schutzgenossen zu nennen. Zu der zweiten Klasse
rechnet man aber Viele, welche weder freie noch gebundene Mitglieder einer Ge¬
meinde sein können, z. B. reisende Fremde oder solche, welche direkte Mitglieder
sein sollten, z. B. königliche Beamte. Für eine neue Organisation der Gemein¬
den muß der Grundsatz gelten, daß die Stellung der Einzelnen in der Gemeinde
genau entsprechen muß der socialen Stellung ihres Privatlebens, die Rechte der
Individuen an die Gemeinde müssen abhängen von den Pflichten und Lasten, welche
ihre Existenz der Gemeinde auflegt. Wer frei und selbstständig seinen Grundbesitz,
sein Vermögen verwaltet, sein Gewerbe treibt, seine Arbeit, seinen Verdienst
von der Gemeinde selbst oder über die Grenzen ihres Bezirks hinaus sucht; oder
der, dessen Leben und Thätigkeit durch deu Willen der Gemeinde oder der Nation
selbst bestimmt und gesichert ist, der Beamte des Staats und der Commune; alle
diese haben volle Pflichten, volle Rechte der Einwohnerschaft (Bürgerrecht). Der
freie Tagelöhner, der Grundbesitzer, der selbstständige Handwerker, der Fa¬
brikant, der Kaufmann, der Künstler, der Arzt, der Geistliche, der Richter, der
Offizier müssen direkte Mitglieder der Commune werden, in welcher sie leben.
Ganz anders stehen diejenigen Bewohner eines Ortes, deren Leben und Thätig¬
keit durch den Willen Einzelner bestimmt und gesichert werden. Es muß hier
dringend gewarnt werden vor einer seichten Gleichmacherei, welche in dem guten
Glauben, die Schwachen zu stärken, ihrer Existenz die Wurzeln nimmt und
das Leben der Gemeinde vernichtet. Und so gelte hier der Grundsatz: Jedes
Leben, jede Thätigkeit, welche sich nicht direkt auf die Commune oder größere
Sphären stützt, sondern nach dem Geheiß und im Interesse eines Einzelnen ar¬
beitet, steht auch durch diesen Einzelnen mit der Commune in Verbindung, die
Rechte und Pflichten der indirekten Gemeindegenossen gegenüber der Gemeinde
werden beschränkt durch die Rechte und Pflichten, welche diese Gemeindegenossen
an ihren Schützer haben, und welche er aus sie hat. Um dies zu verstehen, müs¬
sen wir die verschiedenen Klassen der Abhängigen in den verschiedenen Beziehun-


zu stützen, ja zu gewissen Fällen zu erhalten, so müssen die gesetzlichen Bestim¬
mungen über Ausnahme oder Zurückweisung Fremder viel genauer und sicherer sein,
als sie in der bisherigen Gesetzgebung der deutschen Staaten waren.

Die Menschen, welche in einem Gemeindebezirk wohnen, zerfallen ihrer sozia¬
len Stellung nach in zwei Classen. Entweder stehen sie selbstständig in ihren Be¬
ziehungen zu Anderen, im Hausstand, Geschäft, Verkehr als freie Mitglieder der
Gemeinde — oder ihr gesäumtes Leben, ihre Thätigkeit ist an das Leben und
die Thätigkeit einzelner Cvmmnnalmitglieder gebunden. In diesem Fall ist ein
Anderer das Medium, durch welches sie mit deu Interessen der Gemeinde zusam¬
menhängen, ihre Thätigkeit ist durch eiuen Kontrakt bestimmt und durch den Wil¬
len des Einzelnen beschränkt. Hier möge die Eintheilung in direkte und indirekte
Mitglieder der Commune gelten, die Gewohnheit in den meisten Staaten ist, die
ersteren Vollbürger, die zweiten Schutzgenossen zu nennen. Zu der zweiten Klasse
rechnet man aber Viele, welche weder freie noch gebundene Mitglieder einer Ge¬
meinde sein können, z. B. reisende Fremde oder solche, welche direkte Mitglieder
sein sollten, z. B. königliche Beamte. Für eine neue Organisation der Gemein¬
den muß der Grundsatz gelten, daß die Stellung der Einzelnen in der Gemeinde
genau entsprechen muß der socialen Stellung ihres Privatlebens, die Rechte der
Individuen an die Gemeinde müssen abhängen von den Pflichten und Lasten, welche
ihre Existenz der Gemeinde auflegt. Wer frei und selbstständig seinen Grundbesitz,
sein Vermögen verwaltet, sein Gewerbe treibt, seine Arbeit, seinen Verdienst
von der Gemeinde selbst oder über die Grenzen ihres Bezirks hinaus sucht; oder
der, dessen Leben und Thätigkeit durch deu Willen der Gemeinde oder der Nation
selbst bestimmt und gesichert ist, der Beamte des Staats und der Commune; alle
diese haben volle Pflichten, volle Rechte der Einwohnerschaft (Bürgerrecht). Der
freie Tagelöhner, der Grundbesitzer, der selbstständige Handwerker, der Fa¬
brikant, der Kaufmann, der Künstler, der Arzt, der Geistliche, der Richter, der
Offizier müssen direkte Mitglieder der Commune werden, in welcher sie leben.
Ganz anders stehen diejenigen Bewohner eines Ortes, deren Leben und Thätig¬
keit durch den Willen Einzelner bestimmt und gesichert werden. Es muß hier
dringend gewarnt werden vor einer seichten Gleichmacherei, welche in dem guten
Glauben, die Schwachen zu stärken, ihrer Existenz die Wurzeln nimmt und
das Leben der Gemeinde vernichtet. Und so gelte hier der Grundsatz: Jedes
Leben, jede Thätigkeit, welche sich nicht direkt auf die Commune oder größere
Sphären stützt, sondern nach dem Geheiß und im Interesse eines Einzelnen ar¬
beitet, steht auch durch diesen Einzelnen mit der Commune in Verbindung, die
Rechte und Pflichten der indirekten Gemeindegenossen gegenüber der Gemeinde
werden beschränkt durch die Rechte und Pflichten, welche diese Gemeindegenossen
an ihren Schützer haben, und welche er aus sie hat. Um dies zu verstehen, müs¬
sen wir die verschiedenen Klassen der Abhängigen in den verschiedenen Beziehun-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 7, 1848, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341561_276755/72>, abgerufen am 22.07.2024.