Die Grenzboten. Jg. 7, 1848, II. Semester. IV. Band.gen Antheil an der Leitung des ganzen Reichsheerwesens einräumt oder ihr die H. 15. "In den Fahneneid ist die Verpflichtung zur Treue gegen das Reichs¬ §. Z V. "Die Kosten des Reichsdienstes werden vom Reiche getragen" ist §. 17. zählt die Einrichtungen auf, wo Gleichmäßigkeit stattfinden soll. ez. 18. "Die Ernennung der Generale geschieht ans Vorschlag der Einzel- §. 19. ertheilt der Reichsgewalt die Befugniß Neichssestungen anzulegen und Die Bestimmungen des Verfassungsausschusses über das Kriegswesen leiden Es ist ein großes Unglück, daß Preußen bei der Zerrüttung im Innern und gen Antheil an der Leitung des ganzen Reichsheerwesens einräumt oder ihr die H. 15. „In den Fahneneid ist die Verpflichtung zur Treue gegen das Reichs¬ §. Z V. „Die Kosten des Reichsdienstes werden vom Reiche getragen" ist §. 17. zählt die Einrichtungen auf, wo Gleichmäßigkeit stattfinden soll. ez. 18. „Die Ernennung der Generale geschieht ans Vorschlag der Einzel- §. 19. ertheilt der Reichsgewalt die Befugniß Neichssestungen anzulegen und Die Bestimmungen des Verfassungsausschusses über das Kriegswesen leiden Es ist ein großes Unglück, daß Preußen bei der Zerrüttung im Innern und <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0288" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/277044"/> <p xml:id="ID_841" prev="#ID_840"> gen Antheil an der Leitung des ganzen Reichsheerwesens einräumt oder ihr die<lb/> Autonomie im Bezug auf die Organisation ihres Heerwesens überläßt. Der Reichs¬<lb/> kriegsminister würde sich dann im Interesse der Gleichmäßigkeit bei den seiner<lb/> Anordnung unmittelbar untergebenen Heerestheilen im Wesentlichen nach Preußen<lb/> richten müssen und erst wenn sich einmal die preußische Militäreinrichtung dem<lb/> Fortschritte der Kriegswissenschaft gegenüber als reaktionär unzweifelhaft heraus--<lb/> stellte, könnte man diesen Zustand durch ein Reichsgesetz verändern.</p><lb/> <p xml:id="ID_842"> H. 15. „In den Fahneneid ist die Verpflichtung zur Treue gegen das Reichs¬<lb/> oberhaupt und die Reichsverfassung an erster Stelle auszunehmen."</p><lb/> <p xml:id="ID_843"> §. Z V. „Die Kosten des Reichsdienstes werden vom Reiche getragen" ist<lb/> unklar. Wahrscheinlich ist nicht die ganze Erhaltung des Heerwesens gemeint > —<lb/> das würde große Schwierigkeiten haben, diese unmittelbar vom Reiche zu bestreiten<lb/> - sondern die außerordentlichen Kosten bei Dislocationen außer Landes ?c.</p><lb/> <p xml:id="ID_844"> §. 17. zählt die Einrichtungen auf, wo Gleichmäßigkeit stattfinden soll.</p><lb/> <p xml:id="ID_845"> ez. 18. „Die Ernennung der Generale geschieht ans Vorschlag der Einzel-<lb/> regierungen durch die Reichsgewalt." Auf diesen Paragraphen kann Preußen<lb/> offenbar nicht eingehen. Das Minoritätserachten beschränkt die Ernennung der<lb/> Generale durch die Reichsgewalt auf die Kriegstheater und auf die combinirten<lb/> Kontingente der kleinen Staaten. Allein eine eigene Heeresorganisation der halb-<lb/> großen Staaten ist unpraktisch und eine Ausnahme nur zu Gunsten Preußens,<lb/> mit dem man die kleinen norddeutschen Kontingente combiniren kann, wünschend<lb/> werth. Die Minorität scheint bei ihren Amendements vorzüglich Oestreich im<lb/> Auge gehabt zu haben. Allein mit Oestreich läßt sich keine bundesstaatliche<lb/> Einrichtung treffen.</p><lb/> <p xml:id="ID_846"> §. 19. ertheilt der Reichsgewalt die Befugniß Neichssestungen anzulegen und<lb/> vorhandene Festungen zu Reichsfestungen zu erklären. Mittelbar müssen alle Festun¬<lb/> gen Reichsfestungen sein, unmittelbar insoweit, als nicht gewissen Heerestheilen,<lb/> also dem preußische,,, eine relative Selbstständigkeit gelassen ist. Die Mittelbarkeit<lb/> muß die Ausnahme bilden, nicht die Unmittelbarkeit.</p><lb/> <p xml:id="ID_847"> Die Bestimmungen des Verfassungsausschusses über das Kriegswesen leiden<lb/> an dem Mangel, daß sie die Selbstständigkeit der einzelnen Staaten in der Heeres¬<lb/> verwaltung nicht ganz aufheben und doch nnr einen werthlosen Nest übrig<lb/> lassen. Es wäre viel besser, diese Selbstständigkeit in der Regel ganz aufzuheben<lb/> und für das preußische Heer mit den verbundenen Kontingenten der angrenzenden<lb/> kleinen Staaten eine Selbstständigkeit, die zur Pflege eines eigenthümlichen kriege¬<lb/> rischen Geistes dienen kann, bestehen zu lassen.</p><lb/> <p xml:id="ID_848" next="#ID_849"> Es ist ein großes Unglück, daß Preußen bei der Zerrüttung im Innern und<lb/> bei der Erbärmlichkeit seiner Constituante nicht dazu gelangen konnte, frei und<lb/> positiv in die Bildung des Reiches einzugreifen. Hätte Preußen die Unterwerfung<lb/> nnter die Reichseinheit grundsätzlich ausgesprochen, so hätte es für seine Selbst-</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0288]
gen Antheil an der Leitung des ganzen Reichsheerwesens einräumt oder ihr die
Autonomie im Bezug auf die Organisation ihres Heerwesens überläßt. Der Reichs¬
kriegsminister würde sich dann im Interesse der Gleichmäßigkeit bei den seiner
Anordnung unmittelbar untergebenen Heerestheilen im Wesentlichen nach Preußen
richten müssen und erst wenn sich einmal die preußische Militäreinrichtung dem
Fortschritte der Kriegswissenschaft gegenüber als reaktionär unzweifelhaft heraus--
stellte, könnte man diesen Zustand durch ein Reichsgesetz verändern.
H. 15. „In den Fahneneid ist die Verpflichtung zur Treue gegen das Reichs¬
oberhaupt und die Reichsverfassung an erster Stelle auszunehmen."
§. Z V. „Die Kosten des Reichsdienstes werden vom Reiche getragen" ist
unklar. Wahrscheinlich ist nicht die ganze Erhaltung des Heerwesens gemeint > —
das würde große Schwierigkeiten haben, diese unmittelbar vom Reiche zu bestreiten
- sondern die außerordentlichen Kosten bei Dislocationen außer Landes ?c.
§. 17. zählt die Einrichtungen auf, wo Gleichmäßigkeit stattfinden soll.
ez. 18. „Die Ernennung der Generale geschieht ans Vorschlag der Einzel-
regierungen durch die Reichsgewalt." Auf diesen Paragraphen kann Preußen
offenbar nicht eingehen. Das Minoritätserachten beschränkt die Ernennung der
Generale durch die Reichsgewalt auf die Kriegstheater und auf die combinirten
Kontingente der kleinen Staaten. Allein eine eigene Heeresorganisation der halb-
großen Staaten ist unpraktisch und eine Ausnahme nur zu Gunsten Preußens,
mit dem man die kleinen norddeutschen Kontingente combiniren kann, wünschend
werth. Die Minorität scheint bei ihren Amendements vorzüglich Oestreich im
Auge gehabt zu haben. Allein mit Oestreich läßt sich keine bundesstaatliche
Einrichtung treffen.
§. 19. ertheilt der Reichsgewalt die Befugniß Neichssestungen anzulegen und
vorhandene Festungen zu Reichsfestungen zu erklären. Mittelbar müssen alle Festun¬
gen Reichsfestungen sein, unmittelbar insoweit, als nicht gewissen Heerestheilen,
also dem preußische,,, eine relative Selbstständigkeit gelassen ist. Die Mittelbarkeit
muß die Ausnahme bilden, nicht die Unmittelbarkeit.
Die Bestimmungen des Verfassungsausschusses über das Kriegswesen leiden
an dem Mangel, daß sie die Selbstständigkeit der einzelnen Staaten in der Heeres¬
verwaltung nicht ganz aufheben und doch nnr einen werthlosen Nest übrig
lassen. Es wäre viel besser, diese Selbstständigkeit in der Regel ganz aufzuheben
und für das preußische Heer mit den verbundenen Kontingenten der angrenzenden
kleinen Staaten eine Selbstständigkeit, die zur Pflege eines eigenthümlichen kriege¬
rischen Geistes dienen kann, bestehen zu lassen.
Es ist ein großes Unglück, daß Preußen bei der Zerrüttung im Innern und
bei der Erbärmlichkeit seiner Constituante nicht dazu gelangen konnte, frei und
positiv in die Bildung des Reiches einzugreifen. Hätte Preußen die Unterwerfung
nnter die Reichseinheit grundsätzlich ausgesprochen, so hätte es für seine Selbst-
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