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Die Grenzboten. Jg. 7, 1848, II. Semester. IV. Band.

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beten deutschen Staaten gehörige Gesetzgebung, Verwaltung und Führung der in¬
nern und äußeren Angelegenheiten Deutschlands wird von einem Bundesdirecto-
rium der Fürsten und freien Städte mit den ihm untergeordneten Ministerien,
einem Staatsrathe und . den Gencralstäuden des deutschen Reichs geleitet, und alle
Handlungen im Namen desselben gehandhabt und vollzogen. Der officielle Titel
würde sein: Das Bundesdirectorium der Fürsten und freien Städte
und die Generalstände des dentschen Reichs. Die höchste, leitende
und vollziehende Gewalt Deutschlands besteht aus fünf von den deutschen souve¬
ränen Fürsten und freien Städten gewählten und ernannten Neichsdirectoreu, und
zwar nach der folgenden Norm: n) Jeder souveräne deutsche Staat, der gegen¬
wärtig oder in der Zukunft mehr als vier Millionen deutsche Einwohner zählt und
wenigstens ein geschlossenes Armeecorps von 40,00") Mann als Bundescon-
tingent zu stellen hat, ernennt einen Reichs-Bundesdirector. Sämmtliche übrigen
deutsche Staaten vereinigen sich nach einem von der constituirenden Nationalver¬
sammlung hierüber zu erlassenden Wahlgesetze zur Wahl von zwei anderen Reichs-
Directoren. I>) Nur alle Mitglieder der souveränen und fürstlichen Häuser
Deutschlands mit Ausnahme der jedesmaligen regierenden Fürsten selbst, so wie
nur in Deutschland geborene, eingebürgerte und keinem fremden Staate durch
Geburt oder Naturalisation angehörige Staatsbürger aller Stände können zu
Reichsdirectoren gewählt werden. Doch haben 1) die souveränen Fürsten Deutsch¬
lands das absolute Recht der Ernennung ohne alle Einmischung der General¬
stände des Reichs. 2) So wenig aber wie den Generalständen ein Einmischungs¬
recht in die Ernennung des Bnndesdirectoriums zusteht, eben so wenig ist den
ernennenden Staaten weder ein Maubads- oder Jnstrnctionsrecht an die Bundes-
directoren, noch das Abrnfnngsrecht dieser höchsten Reichsbeamten während der
Zeit ihrer Amtsführung von dem Augenblicke der Ernennung und Annahme die¬
ser Stelle an, gestattet, ü) Die Ernennung eines Reichsdirectors geschieht auf
zehn Jahre. 4) Die Reichs - Vundesdirectoren wählen binnen *** Wochen
nach ihrer Zusammenkunft aus ihrer Mitte ihren Präsidenten und Vicepräsidenten.
Diese Ernennung ist officiell den Generalständen beider Häuser, den sämmtlichen
Bundesregierungen, sowie den auswärtige" Staate" anzuzeigen. Die Wahl Beider
geschieht ans drei Jahre; sie sind aber uach Ablauf dieser Periode wieder wähl¬
bar. 5) Dem Directorialpräsideuten des Bundes gebührt allein das Receptions-
nud Repräsentationsrecht. Sowohl seine ihm gebührenden höchsten Rechte, Pflichten
und Attribute als Chef der execntiveu Gewalt, als auch die des gesammten Reichs-
directoriuius als Kollegium, sind von der gegenwärtigen constituirenden National¬
versammlung zu bestimmen. Alle Ernennungen und Handlungen des Präsidenten
werden von ihm im Namen des Bnndesdirectoriums der Fürsten und freien
Städte, und bei Verträgen mit dem Zusatz "und der Generalstände des
deutschen Reichs" vollzogen. Die Verfassung hat alle Fälle zu bestimmen, bei


beten deutschen Staaten gehörige Gesetzgebung, Verwaltung und Führung der in¬
nern und äußeren Angelegenheiten Deutschlands wird von einem Bundesdirecto-
rium der Fürsten und freien Städte mit den ihm untergeordneten Ministerien,
einem Staatsrathe und . den Gencralstäuden des deutschen Reichs geleitet, und alle
Handlungen im Namen desselben gehandhabt und vollzogen. Der officielle Titel
würde sein: Das Bundesdirectorium der Fürsten und freien Städte
und die Generalstände des dentschen Reichs. Die höchste, leitende
und vollziehende Gewalt Deutschlands besteht aus fünf von den deutschen souve¬
ränen Fürsten und freien Städten gewählten und ernannten Neichsdirectoreu, und
zwar nach der folgenden Norm: n) Jeder souveräne deutsche Staat, der gegen¬
wärtig oder in der Zukunft mehr als vier Millionen deutsche Einwohner zählt und
wenigstens ein geschlossenes Armeecorps von 40,00«) Mann als Bundescon-
tingent zu stellen hat, ernennt einen Reichs-Bundesdirector. Sämmtliche übrigen
deutsche Staaten vereinigen sich nach einem von der constituirenden Nationalver¬
sammlung hierüber zu erlassenden Wahlgesetze zur Wahl von zwei anderen Reichs-
Directoren. I>) Nur alle Mitglieder der souveränen und fürstlichen Häuser
Deutschlands mit Ausnahme der jedesmaligen regierenden Fürsten selbst, so wie
nur in Deutschland geborene, eingebürgerte und keinem fremden Staate durch
Geburt oder Naturalisation angehörige Staatsbürger aller Stände können zu
Reichsdirectoren gewählt werden. Doch haben 1) die souveränen Fürsten Deutsch¬
lands das absolute Recht der Ernennung ohne alle Einmischung der General¬
stände des Reichs. 2) So wenig aber wie den Generalständen ein Einmischungs¬
recht in die Ernennung des Bnndesdirectoriums zusteht, eben so wenig ist den
ernennenden Staaten weder ein Maubads- oder Jnstrnctionsrecht an die Bundes-
directoren, noch das Abrnfnngsrecht dieser höchsten Reichsbeamten während der
Zeit ihrer Amtsführung von dem Augenblicke der Ernennung und Annahme die¬
ser Stelle an, gestattet, ü) Die Ernennung eines Reichsdirectors geschieht auf
zehn Jahre. 4) Die Reichs - Vundesdirectoren wählen binnen *** Wochen
nach ihrer Zusammenkunft aus ihrer Mitte ihren Präsidenten und Vicepräsidenten.
Diese Ernennung ist officiell den Generalständen beider Häuser, den sämmtlichen
Bundesregierungen, sowie den auswärtige» Staate» anzuzeigen. Die Wahl Beider
geschieht ans drei Jahre; sie sind aber uach Ablauf dieser Periode wieder wähl¬
bar. 5) Dem Directorialpräsideuten des Bundes gebührt allein das Receptions-
nud Repräsentationsrecht. Sowohl seine ihm gebührenden höchsten Rechte, Pflichten
und Attribute als Chef der execntiveu Gewalt, als auch die des gesammten Reichs-
directoriuius als Kollegium, sind von der gegenwärtigen constituirenden National¬
versammlung zu bestimmen. Alle Ernennungen und Handlungen des Präsidenten
werden von ihm im Namen des Bnndesdirectoriums der Fürsten und freien
Städte, und bei Verträgen mit dem Zusatz „und der Generalstände des
deutschen Reichs" vollzogen. Die Verfassung hat alle Fälle zu bestimmen, bei


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[0111] beten deutschen Staaten gehörige Gesetzgebung, Verwaltung und Führung der in¬ nern und äußeren Angelegenheiten Deutschlands wird von einem Bundesdirecto- rium der Fürsten und freien Städte mit den ihm untergeordneten Ministerien, einem Staatsrathe und . den Gencralstäuden des deutschen Reichs geleitet, und alle Handlungen im Namen desselben gehandhabt und vollzogen. Der officielle Titel würde sein: Das Bundesdirectorium der Fürsten und freien Städte und die Generalstände des dentschen Reichs. Die höchste, leitende und vollziehende Gewalt Deutschlands besteht aus fünf von den deutschen souve¬ ränen Fürsten und freien Städten gewählten und ernannten Neichsdirectoreu, und zwar nach der folgenden Norm: n) Jeder souveräne deutsche Staat, der gegen¬ wärtig oder in der Zukunft mehr als vier Millionen deutsche Einwohner zählt und wenigstens ein geschlossenes Armeecorps von 40,00«) Mann als Bundescon- tingent zu stellen hat, ernennt einen Reichs-Bundesdirector. Sämmtliche übrigen deutsche Staaten vereinigen sich nach einem von der constituirenden Nationalver¬ sammlung hierüber zu erlassenden Wahlgesetze zur Wahl von zwei anderen Reichs- Directoren. I>) Nur alle Mitglieder der souveränen und fürstlichen Häuser Deutschlands mit Ausnahme der jedesmaligen regierenden Fürsten selbst, so wie nur in Deutschland geborene, eingebürgerte und keinem fremden Staate durch Geburt oder Naturalisation angehörige Staatsbürger aller Stände können zu Reichsdirectoren gewählt werden. Doch haben 1) die souveränen Fürsten Deutsch¬ lands das absolute Recht der Ernennung ohne alle Einmischung der General¬ stände des Reichs. 2) So wenig aber wie den Generalständen ein Einmischungs¬ recht in die Ernennung des Bnndesdirectoriums zusteht, eben so wenig ist den ernennenden Staaten weder ein Maubads- oder Jnstrnctionsrecht an die Bundes- directoren, noch das Abrnfnngsrecht dieser höchsten Reichsbeamten während der Zeit ihrer Amtsführung von dem Augenblicke der Ernennung und Annahme die¬ ser Stelle an, gestattet, ü) Die Ernennung eines Reichsdirectors geschieht auf zehn Jahre. 4) Die Reichs - Vundesdirectoren wählen binnen *** Wochen nach ihrer Zusammenkunft aus ihrer Mitte ihren Präsidenten und Vicepräsidenten. Diese Ernennung ist officiell den Generalständen beider Häuser, den sämmtlichen Bundesregierungen, sowie den auswärtige» Staate» anzuzeigen. Die Wahl Beider geschieht ans drei Jahre; sie sind aber uach Ablauf dieser Periode wieder wähl¬ bar. 5) Dem Directorialpräsideuten des Bundes gebührt allein das Receptions- nud Repräsentationsrecht. Sowohl seine ihm gebührenden höchsten Rechte, Pflichten und Attribute als Chef der execntiveu Gewalt, als auch die des gesammten Reichs- directoriuius als Kollegium, sind von der gegenwärtigen constituirenden National¬ versammlung zu bestimmen. Alle Ernennungen und Handlungen des Präsidenten werden von ihm im Namen des Bnndesdirectoriums der Fürsten und freien Städte, und bei Verträgen mit dem Zusatz „und der Generalstände des deutschen Reichs" vollzogen. Die Verfassung hat alle Fälle zu bestimmen, bei

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 7, 1848, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341561_276755/111>, abgerufen am 22.07.2024.