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Die Grenzboten. Jg. 7, 1848, I. Semester. II. Band.

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des Egoismus so sehr den Verstand verlieren, daß sie durch thörichte Furcht Tausende
ihrer Brüder ins Elend und sich selbst in die größte Gefahr bringen. Nein, edler
Freund! Du büßest deinen Eifer hart genug, indem er dich in unerfreuliche Verban¬
nung treibt, während wir zu Hause die Freiheit gründen. Aber sie wird bald eine
Thatsache sein, die selbst die Philister nicht mehr fürchten, dann wollen wir dich zurück¬
^ ^ rufen, sie zu Pflegen.




Das allgemeine deutsche Bürgerrecht;
in gewerblicher und industrieller Beziehung.

Zu den großen und tiefen Wunden, die das gestürzte Polizcisystem unserer In¬
dustrie und Gewerbthätigkeit geschlagen hat, gehört unstreitig auch die Hemmung der
wechselseitigen Freizügigkeit der arbeitenden und industriellen Klassen in den verschie¬
denen Bundesstaaten. Obwohl das allgemeine deutsche Bürgerrecht im 18. Artikel der
Bundesakte deutlich und klar vorgezeichnet ist, obwohl die Wiener Schlußakte ausdrück¬
lich verordnet, daß erstere nur in ihrem Geiste weiter entwickelt werden dürfe, so fan¬
den es dennoch unsere Diplomaten und Polizeimänner ihrem persönlichen Interesse an¬
gemessener und zuträglicher, das beliebte Bevormunduugssystem auch auf das natürliche
Recht der Freizügigkeit anzuwenden, wodurch alle Reisenden einer tyrannischen Aussicht
unterworfen wurden und eine spießbürgerliche Gemeindeverwaltung entstand, deren Ge¬
sichtskreis nicht weiter als der Schatten ihres Kirchthurmes reichte. Könnte man alle
Ausweisungsakten der Polizei und Gemeindebehörden zusammentragen, um statistische
Listen anzufertigen, so würde man über die große Zahl derjenigen deutschen Staats¬
bürger erstaunen, die zwangsweise deutsche Orte verlassen mußten.

Die allgemeine Freizügigkeit unter den deutschen Stämmen ist, abgesehen von ih¬
rer geistigen und sittlichen Bedeutung, schon in gewerblicher und industrieller Beziehung
von so überwiegender Wichtigkeit, daß sie in der neuen deutschen Charte, die ohne
Zeitverlust in Frankfurt berathen werden soll, nicht fehlen darf und gegen alle offenen
und geheimen Angriffe gesichert werden muß. Nachdem das alte Bevvrmundungssystem
auf immer, wie wir hoffen, gefallen ist, darf dasselbe weder von den Regierungen noch
Von den Gemeinden, unter welchem Verwände es auch immer sei, mehr ausgeübt wer¬
den. Nur eine an staatswirthschaftlichen Blödsinn grenzende Kurzsichtigkeit kann ein
solches nur bevorworten. Ein Gewerbtrcibcnder, der an seiner freien Bewegung ge¬
hemmt ist, der keinen sichern Rechtsboden unter den Füßen hat, verliert zunächst alle
Unternehmungslust, Rührigkeit und Arbeitsliebe, wozu noch materielle Nachtheile hin¬
zukommen, die ihm durch die Ausweisung, sei es aus einem Staate oder einer Ge¬
meinde, thatsächlich zugefügt werden. Häufig ist es denn auch in unserm Vaterlande
gekommen, daß Gewcrbtreibende, die in einer Stadt ihr gutes Fortkommen begründen
konnten, durch die Ausweisung an Orte gewiesen wurden, wo sie kläglich untergehen
mußten. Sie wurden gezwungen alle persönliche und geschäftliche Beziehungen, die
ihnen werth und lieb geworden und ganz dazu geeignet waren, ihre Existenz zu sichern,
durch eine Polizei-Caprice oder eine eben so kurzsichtige als perfide Gemeinde-Chikane,
aufzugeben, um, geistig und finanziell gebeugt, sich an einem ganz fremden Orte neue
gewerbliche Beziehungen anzubahnen. Wie soll aber ein so Verfolgter, an dessen Her-


des Egoismus so sehr den Verstand verlieren, daß sie durch thörichte Furcht Tausende
ihrer Brüder ins Elend und sich selbst in die größte Gefahr bringen. Nein, edler
Freund! Du büßest deinen Eifer hart genug, indem er dich in unerfreuliche Verban¬
nung treibt, während wir zu Hause die Freiheit gründen. Aber sie wird bald eine
Thatsache sein, die selbst die Philister nicht mehr fürchten, dann wollen wir dich zurück¬
^ ^ rufen, sie zu Pflegen.




Das allgemeine deutsche Bürgerrecht;
in gewerblicher und industrieller Beziehung.

Zu den großen und tiefen Wunden, die das gestürzte Polizcisystem unserer In¬
dustrie und Gewerbthätigkeit geschlagen hat, gehört unstreitig auch die Hemmung der
wechselseitigen Freizügigkeit der arbeitenden und industriellen Klassen in den verschie¬
denen Bundesstaaten. Obwohl das allgemeine deutsche Bürgerrecht im 18. Artikel der
Bundesakte deutlich und klar vorgezeichnet ist, obwohl die Wiener Schlußakte ausdrück¬
lich verordnet, daß erstere nur in ihrem Geiste weiter entwickelt werden dürfe, so fan¬
den es dennoch unsere Diplomaten und Polizeimänner ihrem persönlichen Interesse an¬
gemessener und zuträglicher, das beliebte Bevormunduugssystem auch auf das natürliche
Recht der Freizügigkeit anzuwenden, wodurch alle Reisenden einer tyrannischen Aussicht
unterworfen wurden und eine spießbürgerliche Gemeindeverwaltung entstand, deren Ge¬
sichtskreis nicht weiter als der Schatten ihres Kirchthurmes reichte. Könnte man alle
Ausweisungsakten der Polizei und Gemeindebehörden zusammentragen, um statistische
Listen anzufertigen, so würde man über die große Zahl derjenigen deutschen Staats¬
bürger erstaunen, die zwangsweise deutsche Orte verlassen mußten.

Die allgemeine Freizügigkeit unter den deutschen Stämmen ist, abgesehen von ih¬
rer geistigen und sittlichen Bedeutung, schon in gewerblicher und industrieller Beziehung
von so überwiegender Wichtigkeit, daß sie in der neuen deutschen Charte, die ohne
Zeitverlust in Frankfurt berathen werden soll, nicht fehlen darf und gegen alle offenen
und geheimen Angriffe gesichert werden muß. Nachdem das alte Bevvrmundungssystem
auf immer, wie wir hoffen, gefallen ist, darf dasselbe weder von den Regierungen noch
Von den Gemeinden, unter welchem Verwände es auch immer sei, mehr ausgeübt wer¬
den. Nur eine an staatswirthschaftlichen Blödsinn grenzende Kurzsichtigkeit kann ein
solches nur bevorworten. Ein Gewerbtrcibcnder, der an seiner freien Bewegung ge¬
hemmt ist, der keinen sichern Rechtsboden unter den Füßen hat, verliert zunächst alle
Unternehmungslust, Rührigkeit und Arbeitsliebe, wozu noch materielle Nachtheile hin¬
zukommen, die ihm durch die Ausweisung, sei es aus einem Staate oder einer Ge¬
meinde, thatsächlich zugefügt werden. Häufig ist es denn auch in unserm Vaterlande
gekommen, daß Gewcrbtreibende, die in einer Stadt ihr gutes Fortkommen begründen
konnten, durch die Ausweisung an Orte gewiesen wurden, wo sie kläglich untergehen
mußten. Sie wurden gezwungen alle persönliche und geschäftliche Beziehungen, die
ihnen werth und lieb geworden und ganz dazu geeignet waren, ihre Existenz zu sichern,
durch eine Polizei-Caprice oder eine eben so kurzsichtige als perfide Gemeinde-Chikane,
aufzugeben, um, geistig und finanziell gebeugt, sich an einem ganz fremden Orte neue
gewerbliche Beziehungen anzubahnen. Wie soll aber ein so Verfolgter, an dessen Her-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 7, 1848, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341561_276205/154>, abgerufen am 22.07.2024.