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Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, II. Semester. III. Band.

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Maßregel, in Aussicht aus eine neue Geldquelle, sondern wie ihr Patent aus¬
drücklich sagt, deshalb einführte, um das verderbliche staatsnachtheilige Spiel in
ausländischen Lotterien wie in Winkcllvttericn zu unterdrücken, und die Spiel¬
wuth des Volkes regeln und überwachen zu können.

Wir gelangen endlich zu dem letzten, aber anch frappantesten Verstoße des
Antrags, nämlich zu der Behauptung: dnrch die Sperrung des Spieles, in dem
Falle, wenn die ?<>itiu"la <ki risieo -- einer Nummer bedroht scheint, werde
der Spieler geradezu betrogen und erhalte den Einsatz nur dann zurück,
wenn die gesperrte Nummer gezogen worden, die Ucbersätzc der nicht gezoge¬
nen 85 Nummern aber fielen dem Lotto als seine wesentlichste Einnahme
n n widerrusli es ausel in.

Diese Behauptung ist, gelinde gesagt, durch und durch unwahr, daher
die hier angebrachte Hinweisung auf das peinliche Gesetz eine große landständische
Uebereilung, denn, jedem Collcktanten wird vor der Ziehung das Verzeichniß
aller gesperrten Einsätze zugesendet, jeder Collektant ist verpflichtet dieses Ver¬
zeichniß bei seiner Cvllcktur aufzuhängen, und dem Spieler seinen Einsatz
ohne Rücksicht auf das Gczogenscin der Nummer, ans sein Anmelden zurückzu¬
stellen, der Collektant bezieht so viel in Rückzahlungssätzcn, als er Spiclzcttcl
einliefert, hat also kein Interesse die Sperrung etwa zu verheimlichen. Daß manche
Einsätze, wegen Verjährung, uureklamirt bleiben mögen, geben wir zu, doch
kommen Sperrungen überhaupt nicht so häusig vor, man hilft mit der I>urtnull!>,
einer Nummer der andern.aus, von Betrug und Absichtlichkeit ist also überall
nicht die Spur, zumal das Lotto strenge Reciprozität bei dem Spielvertragc
beobachtet und auch jedem Spieler das Recht einräumt, sein Spiel vor der Zie¬
hung zu künden und seinen Einsatz zurück zu nehmen.

Es wäre vielleicht doch räthlich gewesen der Herr Ankläger hätte vorher die
Lottopatente und Verordnungen gelesen; gedruckt und zu finden sind sic alle.

Wir sind kein Beamter, wir freuen uns es nicht zu sein, wir verfolgen die
Ereignisse wachsamen Blicks, und kennen die Sachen, wir verlangen t'-ur pia^
sür jeden und jedes, und rügen gewissenhaft was Rüge verdient, so gut wir es
für unsere Pflicht hielten den incriminirtcn Gegenstand genau zu prüfen, ehe wir
ihn öffentlich besprochen. Aber so hätte es der Herr Ankläger des Lotto in noch
höherem Maaße als seine Pflicht erkennen sollen, sich genau zu informiren ehe ein
Vortrag der Oeffentlichkeit übergeben worden, welcher in andern Richtungen nur
nachtheilig wirken, und jede Rüge wirklicher Gebrechen und Uebelstände schon im
Voraus verdächtigen muß, da wir berechtiget sind, dem ständischen Wirken in
jeder anderen Beziehung gleichen Maaßstab anzulegen. Gehet in der Preußen
Schule, Reformatoren Böhmens.


Vlase.


Verlag von Fr. Ludw. Herbig. -- Redacteur: I. Kuvanda.
Druck von Friedrich Andrä.

Maßregel, in Aussicht aus eine neue Geldquelle, sondern wie ihr Patent aus¬
drücklich sagt, deshalb einführte, um das verderbliche staatsnachtheilige Spiel in
ausländischen Lotterien wie in Winkcllvttericn zu unterdrücken, und die Spiel¬
wuth des Volkes regeln und überwachen zu können.

Wir gelangen endlich zu dem letzten, aber anch frappantesten Verstoße des
Antrags, nämlich zu der Behauptung: dnrch die Sperrung des Spieles, in dem
Falle, wenn die ?<>itiu»la <ki risieo — einer Nummer bedroht scheint, werde
der Spieler geradezu betrogen und erhalte den Einsatz nur dann zurück,
wenn die gesperrte Nummer gezogen worden, die Ucbersätzc der nicht gezoge¬
nen 85 Nummern aber fielen dem Lotto als seine wesentlichste Einnahme
n n widerrusli es ausel in.

Diese Behauptung ist, gelinde gesagt, durch und durch unwahr, daher
die hier angebrachte Hinweisung auf das peinliche Gesetz eine große landständische
Uebereilung, denn, jedem Collcktanten wird vor der Ziehung das Verzeichniß
aller gesperrten Einsätze zugesendet, jeder Collektant ist verpflichtet dieses Ver¬
zeichniß bei seiner Cvllcktur aufzuhängen, und dem Spieler seinen Einsatz
ohne Rücksicht auf das Gczogenscin der Nummer, ans sein Anmelden zurückzu¬
stellen, der Collektant bezieht so viel in Rückzahlungssätzcn, als er Spiclzcttcl
einliefert, hat also kein Interesse die Sperrung etwa zu verheimlichen. Daß manche
Einsätze, wegen Verjährung, uureklamirt bleiben mögen, geben wir zu, doch
kommen Sperrungen überhaupt nicht so häusig vor, man hilft mit der I>urtnull!>,
einer Nummer der andern.aus, von Betrug und Absichtlichkeit ist also überall
nicht die Spur, zumal das Lotto strenge Reciprozität bei dem Spielvertragc
beobachtet und auch jedem Spieler das Recht einräumt, sein Spiel vor der Zie¬
hung zu künden und seinen Einsatz zurück zu nehmen.

Es wäre vielleicht doch räthlich gewesen der Herr Ankläger hätte vorher die
Lottopatente und Verordnungen gelesen; gedruckt und zu finden sind sic alle.

Wir sind kein Beamter, wir freuen uns es nicht zu sein, wir verfolgen die
Ereignisse wachsamen Blicks, und kennen die Sachen, wir verlangen t'-ur pia^
sür jeden und jedes, und rügen gewissenhaft was Rüge verdient, so gut wir es
für unsere Pflicht hielten den incriminirtcn Gegenstand genau zu prüfen, ehe wir
ihn öffentlich besprochen. Aber so hätte es der Herr Ankläger des Lotto in noch
höherem Maaße als seine Pflicht erkennen sollen, sich genau zu informiren ehe ein
Vortrag der Oeffentlichkeit übergeben worden, welcher in andern Richtungen nur
nachtheilig wirken, und jede Rüge wirklicher Gebrechen und Uebelstände schon im
Voraus verdächtigen muß, da wir berechtiget sind, dem ständischen Wirken in
jeder anderen Beziehung gleichen Maaßstab anzulegen. Gehet in der Preußen
Schule, Reformatoren Böhmens.


Vlase.


Verlag von Fr. Ludw. Herbig. — Redacteur: I. Kuvanda.
Druck von Friedrich Andrä.
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[0054] Maßregel, in Aussicht aus eine neue Geldquelle, sondern wie ihr Patent aus¬ drücklich sagt, deshalb einführte, um das verderbliche staatsnachtheilige Spiel in ausländischen Lotterien wie in Winkcllvttericn zu unterdrücken, und die Spiel¬ wuth des Volkes regeln und überwachen zu können. Wir gelangen endlich zu dem letzten, aber anch frappantesten Verstoße des Antrags, nämlich zu der Behauptung: dnrch die Sperrung des Spieles, in dem Falle, wenn die ?<>itiu»la <ki risieo — einer Nummer bedroht scheint, werde der Spieler geradezu betrogen und erhalte den Einsatz nur dann zurück, wenn die gesperrte Nummer gezogen worden, die Ucbersätzc der nicht gezoge¬ nen 85 Nummern aber fielen dem Lotto als seine wesentlichste Einnahme n n widerrusli es ausel in. Diese Behauptung ist, gelinde gesagt, durch und durch unwahr, daher die hier angebrachte Hinweisung auf das peinliche Gesetz eine große landständische Uebereilung, denn, jedem Collcktanten wird vor der Ziehung das Verzeichniß aller gesperrten Einsätze zugesendet, jeder Collektant ist verpflichtet dieses Ver¬ zeichniß bei seiner Cvllcktur aufzuhängen, und dem Spieler seinen Einsatz ohne Rücksicht auf das Gczogenscin der Nummer, ans sein Anmelden zurückzu¬ stellen, der Collektant bezieht so viel in Rückzahlungssätzcn, als er Spiclzcttcl einliefert, hat also kein Interesse die Sperrung etwa zu verheimlichen. Daß manche Einsätze, wegen Verjährung, uureklamirt bleiben mögen, geben wir zu, doch kommen Sperrungen überhaupt nicht so häusig vor, man hilft mit der I>urtnull!>, einer Nummer der andern.aus, von Betrug und Absichtlichkeit ist also überall nicht die Spur, zumal das Lotto strenge Reciprozität bei dem Spielvertragc beobachtet und auch jedem Spieler das Recht einräumt, sein Spiel vor der Zie¬ hung zu künden und seinen Einsatz zurück zu nehmen. Es wäre vielleicht doch räthlich gewesen der Herr Ankläger hätte vorher die Lottopatente und Verordnungen gelesen; gedruckt und zu finden sind sic alle. Wir sind kein Beamter, wir freuen uns es nicht zu sein, wir verfolgen die Ereignisse wachsamen Blicks, und kennen die Sachen, wir verlangen t'-ur pia^ sür jeden und jedes, und rügen gewissenhaft was Rüge verdient, so gut wir es für unsere Pflicht hielten den incriminirtcn Gegenstand genau zu prüfen, ehe wir ihn öffentlich besprochen. Aber so hätte es der Herr Ankläger des Lotto in noch höherem Maaße als seine Pflicht erkennen sollen, sich genau zu informiren ehe ein Vortrag der Oeffentlichkeit übergeben worden, welcher in andern Richtungen nur nachtheilig wirken, und jede Rüge wirklicher Gebrechen und Uebelstände schon im Voraus verdächtigen muß, da wir berechtiget sind, dem ständischen Wirken in jeder anderen Beziehung gleichen Maaßstab anzulegen. Gehet in der Preußen Schule, Reformatoren Böhmens. Vlase. Verlag von Fr. Ludw. Herbig. — Redacteur: I. Kuvanda. Druck von Friedrich Andrä.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341559_309659/54>, abgerufen am 01.09.2024.