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Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, II. Semester. III. Band.

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williget, daß solche von der ansehnlichen bewilligten Contribution bezahlt werden
sollen."

Diesem nach haben gewissermaßen die Stände bereits 24,000 Fi. für eine Ur¬
kunde aus den Landesmitteln herbeigeschafft, die nunmehr ohne Werth und Geltung
wäre, wenn die Ausübung der dort bestätigten Vorrechte, durch welchen immer Na¬
men habenden Akt ohne Verschulden der Stände beschränkt werden konnte, und
nach dem gemeinen Rechte wäre das Land für den Fall, als wir pflichtwidrig die
kostbaren Privilegien uicht schützen, oder gar selbst aufgeben würden, befugt, uicht
nur die Stände überhaupt zur Verantwortung zu ziehen, sondern ihnen auch den
Ersatz, der aus deu Landesmitteln bezahlten Privilegientaxen aufzulegen.

Ich führe diesen Umstand nur an, um auch materiell zu zeigen, daß die
Stände uicht für sich und ihre persönlichen Vortheile, sondern dem Lande gegen¬
über die Aufrechthaltung ihrer Privilegien handzuhaben schuldig seien.

Welches deun auch die Stände pflichtgemäß mehr oder minder ausführlich
durch die den Landtagsschlüssen angehängten Reservate und Verwahrungen gethan
haben, die im Wesentlichen des Nachstehenden so lauten, wie sie im Schluß des
Landtages von l627 formulirt wurden, nämlich: "Diese von allen vier Ständen
des Königreichs geschehene Vergleich- und Verwilligung, welche auf gnädigstes
Begehren Ihrer kaiserlichen Majestät aus unterthänigster Lieb und ihrem freien
guten Willen erfolget, soll zu keinem Nachtheil oder Schmälerung ihrer Privile¬
gien, Begnadungen, Freiheiten, Rechten, Ordnungen, alten guten Gewohnheiten
und Brauches dieses Königreiches weder jetzt, uoch zukünftiger Zeiten gereichen,
und werden Ihrer kaiserlichen Majestät auch hierüber einen genügsamen Revers
gnädigst fertigen und einantworten lassen."

Die diesem Begehren entsprechenden königlichen Reverse sind denn auch in
ununterbrochener Reihenfolge bis auf den heutigen Tag denen Ständen wie Je¬
dermann bekannt zugekommen; überdies aber bei vielen Anlässen und namentlich
in allen Jnstructionen an die k. k. Kommissarien findet sich die königliche Versiche¬
rung, daß alle ständischen Verwilligungen "ihren wohlhergebrachter Rechten und
Freiheiten unabbrüchig sein sollen" -- wie denn endlich zur noch größeren Be¬
kräftigung z. B. im Landtagsschluß von 1655 ausdrücklich das königliche Wort
hiefür verpfändet wurde.

Um aber auch zu zeigen, daß weiland Kaiser Leopold II. glorreichen An¬
gedenkens keineswegs die Ansicht gehabt hatte, die Landesverfassung in ihren
Grundlagen abzuändern, und die ständischen Privilegien in irgend einer Weise zu
schmälern, führe ich, weil die gegentheilige irrige Meinung bei vielen Eingang
findet, annoch den Hieher gehörigen Wortlaut des allerhöchsten Rescripts vom 1.
Mai 17N0 an, und zwar: "2) über die Wiedereinführung der ständischen
Verfassung und ihrer Wirksamkeit, wobei die historische Darstellung derselben, wie
solche vormals und nachher, sowohl während, als nach der Regierung der Kaiserin


williget, daß solche von der ansehnlichen bewilligten Contribution bezahlt werden
sollen."

Diesem nach haben gewissermaßen die Stände bereits 24,000 Fi. für eine Ur¬
kunde aus den Landesmitteln herbeigeschafft, die nunmehr ohne Werth und Geltung
wäre, wenn die Ausübung der dort bestätigten Vorrechte, durch welchen immer Na¬
men habenden Akt ohne Verschulden der Stände beschränkt werden konnte, und
nach dem gemeinen Rechte wäre das Land für den Fall, als wir pflichtwidrig die
kostbaren Privilegien uicht schützen, oder gar selbst aufgeben würden, befugt, uicht
nur die Stände überhaupt zur Verantwortung zu ziehen, sondern ihnen auch den
Ersatz, der aus deu Landesmitteln bezahlten Privilegientaxen aufzulegen.

Ich führe diesen Umstand nur an, um auch materiell zu zeigen, daß die
Stände uicht für sich und ihre persönlichen Vortheile, sondern dem Lande gegen¬
über die Aufrechthaltung ihrer Privilegien handzuhaben schuldig seien.

Welches deun auch die Stände pflichtgemäß mehr oder minder ausführlich
durch die den Landtagsschlüssen angehängten Reservate und Verwahrungen gethan
haben, die im Wesentlichen des Nachstehenden so lauten, wie sie im Schluß des
Landtages von l627 formulirt wurden, nämlich: „Diese von allen vier Ständen
des Königreichs geschehene Vergleich- und Verwilligung, welche auf gnädigstes
Begehren Ihrer kaiserlichen Majestät aus unterthänigster Lieb und ihrem freien
guten Willen erfolget, soll zu keinem Nachtheil oder Schmälerung ihrer Privile¬
gien, Begnadungen, Freiheiten, Rechten, Ordnungen, alten guten Gewohnheiten
und Brauches dieses Königreiches weder jetzt, uoch zukünftiger Zeiten gereichen,
und werden Ihrer kaiserlichen Majestät auch hierüber einen genügsamen Revers
gnädigst fertigen und einantworten lassen."

Die diesem Begehren entsprechenden königlichen Reverse sind denn auch in
ununterbrochener Reihenfolge bis auf den heutigen Tag denen Ständen wie Je¬
dermann bekannt zugekommen; überdies aber bei vielen Anlässen und namentlich
in allen Jnstructionen an die k. k. Kommissarien findet sich die königliche Versiche¬
rung, daß alle ständischen Verwilligungen „ihren wohlhergebrachter Rechten und
Freiheiten unabbrüchig sein sollen" — wie denn endlich zur noch größeren Be¬
kräftigung z. B. im Landtagsschluß von 1655 ausdrücklich das königliche Wort
hiefür verpfändet wurde.

Um aber auch zu zeigen, daß weiland Kaiser Leopold II. glorreichen An¬
gedenkens keineswegs die Ansicht gehabt hatte, die Landesverfassung in ihren
Grundlagen abzuändern, und die ständischen Privilegien in irgend einer Weise zu
schmälern, führe ich, weil die gegentheilige irrige Meinung bei vielen Eingang
findet, annoch den Hieher gehörigen Wortlaut des allerhöchsten Rescripts vom 1.
Mai 17N0 an, und zwar: „2) über die Wiedereinführung der ständischen
Verfassung und ihrer Wirksamkeit, wobei die historische Darstellung derselben, wie
solche vormals und nachher, sowohl während, als nach der Regierung der Kaiserin


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341559_309659/471>, abgerufen am 28.07.2024.