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Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, II. Semester. III. Band.

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teressen und Landesgesetze daselbst verhandelt wurden, namentlich aber, daß die
Landesgrenzen und Staatsgüter, über deren Integrität die Stände insbesondere zu
wachen berufen waren, stets einen wesentlichen Theil der ständischen Berathung
ausgemacht haben.

Alle Zweifel, wenn welche vorhanden gewesen wären, bezüglich der quitostio
-- yuomotlli -- sind zwar schon durch den ausgeführten Worttext der allerhöchsten
Entschließung vom August 1791 und jener der Instruction an die k. k. Kommissa¬
rien, dann dnrch den Worttext der Privilegiums-Bestätigungsurkunde gehoben,
wie denn auch meines Wissens nicht ein einziger Landtagsschluß angeführt werden
kann, wo hierüber nicht verhandelt und geschlossen worden wäre, wie dies auch
an und für sich ganz in der Natur der Sache liegt.

Um aber einen Beweis aus der neuesten Zeit zu liefern, daß die Stände
bezüglich der <in.lost.i" q^iiomoäo nicht nur das Alte bestehen ließen, sondern auch
abänderten, berufe ich mich dieserhalben auf die Verhandlungen des denkwürdigen
Landtags vom vorigen Jahre und ans den Wortlaut der allerhöchsten zweiten In¬
struction an die LandtagSkommissarien vom 25. August v. I., gemäß welcher Se.
Majestät ohne irgend eine Bemerkung über die Unzulässigkeit derartiger Verhand¬
lungen bei Abfassung der ersten ständischen Erklärung die damals beantragte Aen¬
derung in der Steuerrepartition sanctionirt haben.

In Betreff des zweiten Punktes finden wir in den Landtagsschlüsseu über die
Religion, Privilegien, Steuern jeder Art, Schulden, Grenzberichtigungen, Schiff¬
fahrt, Maaß und Gewicht, Berg- und Münzwesen, Jägerei, Kreiseintheilung, Ne-
benrechtc, Veräußerung von Krongütern, Rekruten, Polizeigegenstände, Judenschaft,
Auswanderung, special-Privilegien, Mauth, Zoll und Kommerz, Regalien u. a. in.
ausführliche Verhaudlungsergebnisse, und namentlich besteht heutzutage uoch das
1650 wegen der Judenschaft vereinbarte Gesetz aufrecht.

Diese Thatsachen, welche die Geschichte aufgezeichnet hat, können nicht hinweg¬
geleugnet noch ausgelöscht werden, sitz bestehen eben so gewiß, als wie das in
vielfältigen Urkunden niedergelegte königliche Wort die wohlerworbenen Landes¬
freiheiten und Rechte unter allen Umständen aufrecht zu erhalten, welche insbeson'
dere nicht nur dnrch den Majestätsbrief vom 29. Mai 1627, der ohne alles Re¬
servat und Abänderung bis auf unseren jetzt glorreich regierenden König und
Herrn durch den abgelegten Kröuungseid allergnädigst bestätigt wurde -- gewähr¬
leistet sind, sondern wir finden noch außerdem, daß diese Urkunde im zweiten Land¬
tage des Jahrs 1640 abermals feierlich confirmirt worden ist, wobei ich beiläufig
daraus aufmerksam mache, daß als Taxen für die erste Urkunde 12,000 Fi. an
die Hofkanzlei entrichtet wurden, und hinsichtlich der zweiten folgende Stelle in
dem gedachten Landtagsschluß vorkömmt: "daß, weil den Ständen bei dieser so
schweren Kriegszeit und erlittenen Kriegserpressungen die Mittel zur Bezahlung der
Taxen zur Auslösung dieser Confirmation ermangeln, so haben Se. Majestät be-


teressen und Landesgesetze daselbst verhandelt wurden, namentlich aber, daß die
Landesgrenzen und Staatsgüter, über deren Integrität die Stände insbesondere zu
wachen berufen waren, stets einen wesentlichen Theil der ständischen Berathung
ausgemacht haben.

Alle Zweifel, wenn welche vorhanden gewesen wären, bezüglich der quitostio
— yuomotlli — sind zwar schon durch den ausgeführten Worttext der allerhöchsten
Entschließung vom August 1791 und jener der Instruction an die k. k. Kommissa¬
rien, dann dnrch den Worttext der Privilegiums-Bestätigungsurkunde gehoben,
wie denn auch meines Wissens nicht ein einziger Landtagsschluß angeführt werden
kann, wo hierüber nicht verhandelt und geschlossen worden wäre, wie dies auch
an und für sich ganz in der Natur der Sache liegt.

Um aber einen Beweis aus der neuesten Zeit zu liefern, daß die Stände
bezüglich der <in.lost.i» q^iiomoäo nicht nur das Alte bestehen ließen, sondern auch
abänderten, berufe ich mich dieserhalben auf die Verhandlungen des denkwürdigen
Landtags vom vorigen Jahre und ans den Wortlaut der allerhöchsten zweiten In¬
struction an die LandtagSkommissarien vom 25. August v. I., gemäß welcher Se.
Majestät ohne irgend eine Bemerkung über die Unzulässigkeit derartiger Verhand¬
lungen bei Abfassung der ersten ständischen Erklärung die damals beantragte Aen¬
derung in der Steuerrepartition sanctionirt haben.

In Betreff des zweiten Punktes finden wir in den Landtagsschlüsseu über die
Religion, Privilegien, Steuern jeder Art, Schulden, Grenzberichtigungen, Schiff¬
fahrt, Maaß und Gewicht, Berg- und Münzwesen, Jägerei, Kreiseintheilung, Ne-
benrechtc, Veräußerung von Krongütern, Rekruten, Polizeigegenstände, Judenschaft,
Auswanderung, special-Privilegien, Mauth, Zoll und Kommerz, Regalien u. a. in.
ausführliche Verhaudlungsergebnisse, und namentlich besteht heutzutage uoch das
1650 wegen der Judenschaft vereinbarte Gesetz aufrecht.

Diese Thatsachen, welche die Geschichte aufgezeichnet hat, können nicht hinweg¬
geleugnet noch ausgelöscht werden, sitz bestehen eben so gewiß, als wie das in
vielfältigen Urkunden niedergelegte königliche Wort die wohlerworbenen Landes¬
freiheiten und Rechte unter allen Umständen aufrecht zu erhalten, welche insbeson'
dere nicht nur dnrch den Majestätsbrief vom 29. Mai 1627, der ohne alles Re¬
servat und Abänderung bis auf unseren jetzt glorreich regierenden König und
Herrn durch den abgelegten Kröuungseid allergnädigst bestätigt wurde — gewähr¬
leistet sind, sondern wir finden noch außerdem, daß diese Urkunde im zweiten Land¬
tage des Jahrs 1640 abermals feierlich confirmirt worden ist, wobei ich beiläufig
daraus aufmerksam mache, daß als Taxen für die erste Urkunde 12,000 Fi. an
die Hofkanzlei entrichtet wurden, und hinsichtlich der zweiten folgende Stelle in
dem gedachten Landtagsschluß vorkömmt: „daß, weil den Ständen bei dieser so
schweren Kriegszeit und erlittenen Kriegserpressungen die Mittel zur Bezahlung der
Taxen zur Auslösung dieser Confirmation ermangeln, so haben Se. Majestät be-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341559_309659/470>, abgerufen am 28.07.2024.