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Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, II. Semester. III. Band.

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Nach dieser scheint es sich nicht mehr allein um die beanständete Steuersumme,
sondern noch überdies um den Bestand ihrer uralten mit den höchsten Garantien
gewährleisteten Landesverfassung zu handeln, indem jede Meinungsverschiedenheit
der treu gehorsamsten Stände über die allerhöchste angesponnene Steuerpostulaten-
summe als unzulässig erklärt, und sogar die Erörterung der Frage des Pwmoclo
von den Verhandlungen über das Postulat ausgeschlossen wird.

Wenn nnn aber die Stände weder über die ljuaestio "an," noch über die
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rung abgeben sollen oder dürfen, so frage ich, welchen Zweck hat denn sofort ihre
feierliche Zusammenberufung? welcher Sinn soll und kann den Worten des erflosse-
nen allerhöchsten Eiubcrufuugspateuts beigelegt werden, die nachstehendermaßen lau¬
ten: "So gebieten wir unseren sämmtlichen treu gehorsamsten Ständen im gedach¬
ten Königreich Böhmen gnädigst und festiglich, daß sie am Abend vor dem be¬
stimmten Tage sich in unserer k. Stadt Prag einfinden, den darauf folgenden Tag
früh Morgens an dem gewöhnlichen Ort gewiß und unfehlbar erscheinen, daselbst
die Landtagsproposition, und was wir sonst in unserem Namen werden vortragen
lassen, in alleruuterthänigstem Gehorsam anhören, vernehmen, zu getreuen Herzen
ziehen, reiflich und wohl erwägen, berathschlagen, und sodann sich zu einem sol¬
chen Entschluß bequemen, der unseren, des sämmtlichen Königreichs Böhmen und
ihrer selbst eigenen Bedürfnissen angemessen ist" -- und den weiteren Worten: "so
sollen nichts desto weniger die Gegenwärtigen diesfalls zu traktiren und zu schließen
vollkommene Macht und Gewalt haben."

Welche Bedeutung läßt sich ferner nachstehendem Satz in der allerhöchsten
ersten Instruction an die k. k. Kommissäre beilegen: -- "und daher nicht zweifeln,
daß die tren gehorsamsten Stände ihre bereitwillige Erklärung nach ihrem vielsei--
lig bewährten Eifer für Aus dann Unser k. k. Haus durchgehends abfassen, und
den Landtag bei Zeiten zu beenden--bedacht sein werden."

Wie sind sonach die urkundlichen königlichen Bestimmungen in Betreff der
ständischen Steuerverwilliguug und die hierauf bezüglichen Landesprivilegien zu
verstehen, auszulegen und anzuwenden? -- kann z. B., wenn Se. Majestät in
ihrer allerhöchsten Entschließung vom 12. August 1791 sich dcchiu ausdrücken: "in
dringenden Fällen aber und in Kriegszeiten kann nicht gestattet werden, in die
'luaestimiein -- -ni -- einzugehen," -- hieraus der Schluß gezogen werden, daß
in allen übrigen Fällen das Eingehen in die Pmestimiem -- -ni -- unstatthaft
sei? Noch weniger aber sind die Worte eben dieser Entschließung: "dessen ungeach¬
tet bleibt jedoch den Ständen die inaestio -- quo-mollu -- oder eigentlich die
Reparation der Lieferungen und übrigen außerordentlichen Nebenanlagen ohnehin
unbenommen" -- im Zusammenhalt mit den Worten der ersten Instruction an die
k. k. Commissäre: "vorher aber die Art und Weise, durch welche sie die Postulate
anzuheben gedenken, vorläufig uns zur Genehmigung anzuzeigen bedacht sein wer-


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Nach dieser scheint es sich nicht mehr allein um die beanständete Steuersumme,
sondern noch überdies um den Bestand ihrer uralten mit den höchsten Garantien
gewährleisteten Landesverfassung zu handeln, indem jede Meinungsverschiedenheit
der treu gehorsamsten Stände über die allerhöchste angesponnene Steuerpostulaten-
summe als unzulässig erklärt, und sogar die Erörterung der Frage des Pwmoclo
von den Verhandlungen über das Postulat ausgeschlossen wird.

Wenn nnn aber die Stände weder über die ljuaestio „an," noch über die
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feierliche Zusammenberufung? welcher Sinn soll und kann den Worten des erflosse-
nen allerhöchsten Eiubcrufuugspateuts beigelegt werden, die nachstehendermaßen lau¬
ten: „So gebieten wir unseren sämmtlichen treu gehorsamsten Ständen im gedach¬
ten Königreich Böhmen gnädigst und festiglich, daß sie am Abend vor dem be¬
stimmten Tage sich in unserer k. Stadt Prag einfinden, den darauf folgenden Tag
früh Morgens an dem gewöhnlichen Ort gewiß und unfehlbar erscheinen, daselbst
die Landtagsproposition, und was wir sonst in unserem Namen werden vortragen
lassen, in alleruuterthänigstem Gehorsam anhören, vernehmen, zu getreuen Herzen
ziehen, reiflich und wohl erwägen, berathschlagen, und sodann sich zu einem sol¬
chen Entschluß bequemen, der unseren, des sämmtlichen Königreichs Böhmen und
ihrer selbst eigenen Bedürfnissen angemessen ist" — und den weiteren Worten: „so
sollen nichts desto weniger die Gegenwärtigen diesfalls zu traktiren und zu schließen
vollkommene Macht und Gewalt haben."

Welche Bedeutung läßt sich ferner nachstehendem Satz in der allerhöchsten
ersten Instruction an die k. k. Kommissäre beilegen: — „und daher nicht zweifeln,
daß die tren gehorsamsten Stände ihre bereitwillige Erklärung nach ihrem vielsei--
lig bewährten Eifer für Aus dann Unser k. k. Haus durchgehends abfassen, und
den Landtag bei Zeiten zu beenden--bedacht sein werden."

Wie sind sonach die urkundlichen königlichen Bestimmungen in Betreff der
ständischen Steuerverwilliguug und die hierauf bezüglichen Landesprivilegien zu
verstehen, auszulegen und anzuwenden? — kann z. B., wenn Se. Majestät in
ihrer allerhöchsten Entschließung vom 12. August 1791 sich dcchiu ausdrücken: „in
dringenden Fällen aber und in Kriegszeiten kann nicht gestattet werden, in die
'luaestimiein — -ni — einzugehen," — hieraus der Schluß gezogen werden, daß
in allen übrigen Fällen das Eingehen in die Pmestimiem — -ni — unstatthaft
sei? Noch weniger aber sind die Worte eben dieser Entschließung: „dessen ungeach¬
tet bleibt jedoch den Ständen die inaestio — quo-mollu — oder eigentlich die
Reparation der Lieferungen und übrigen außerordentlichen Nebenanlagen ohnehin
unbenommen" — im Zusammenhalt mit den Worten der ersten Instruction an die
k. k. Commissäre: „vorher aber die Art und Weise, durch welche sie die Postulate
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341559_309659/467>, abgerufen am 01.09.2024.