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Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, II. Semester. III. Band.

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ten in jiudlicis mußten dem Kabinetsministerimn vorgelegt werden, das über die Druck¬
bewilligung zu entscheiden hatte (Reskript vom 21. März 1741, Verordnungen vom 7.
Juni 174V und 7. October 1758). Bücher und Schriften, "welche den Le.Anm pu-
blicum des deutschen Reichs, des königlichen Hauses, die Gerechtsame der preußischen
Länder angehen, nicht weniger, wobei auswärtige l^uissnnceu und Reichsstände in-
toressii-et sind," mußten zuvörderst an das Departement der auswärtige" Sachen "zur
^um-c>b:Ul"ii" eingesendet werden. Joseph schützte wissenschaftliche Schriften, und nicht
blos jene, welche sich in dürre Stubcngclchrsamkeit vertiefen. Er glaubte nicht an den
beschränkten Untcrthansvcrstaud, oder an Wissenschaften, die vom öffentlichen Leben abge¬
schnitten waren. Kritiken über den eigenen Staat oder fremde Regierungen wurden durch
den unvergleichlichen Paragraph !Z. besonders begünstigt. -- Friedrich beengte Zeitungen
sehr, obgleich er bei seinem Regierungsantritte dem Berlinischen Zeitungsschreiber unbe¬
schränkte Freiheit zu lassen befahl, "in dem Artikel Berlin zu schreiben was er will."
Die Zeitungen verloren diese Freiheit bald, und die Spener'sehe Zeitung verwandelte
bereits 1743 ihren Wahlspruch: "Wahrheit und Freiheit" mit dem vielleicht ironischem
"Mit königlicher Freiheit." An Zcitnngsverboten fehlte es nicht; so wurden 1778
die in Brüssel und Köln heraufkommenden französischen Zeitungen und die Frankfurter
Obcrpostamtszcituug bei 50 Dukaten Strafe verboten. Die Allgemeine Deutsche Bibliothek
mußte, um dem Ccnsurdrucke zu entgehe", im Auslande ein Asyl suchen. -- Joseph schlug
auch hier eine ganz andere Bahn ein; eben weil er die öffentliche Meinung rasch ver¬
nehmen wollte, befahl er, Zeitungen nur ganz kurz zu untersuche", und gab sich den
Anschein, als ob er ih"c" keine Wichtigkeit beilege. Verbote fremder Zeitungen, die im
Inlands einen Lesekreis hatten, waren nnter Joseph gar nicht bekannt. Friedrich unterwarf
auch jene Schriften, welche seine Unterthanen im Auslande zum Druck befördern wollen,
der inländischen Censur, und muthete den Buchhändlern, welche anstößige, im Auslande
verlegte, Bücher verkauften, zu, um der fiskalischen Strafe zu entgehen, eidlich zu erhärten,
"wie ihnen unwissend gewesen, daß darinnen etwas wider die Religion oder gute Sitten
enthalten sei." Edict vom 11. Mai 1749. -- Joseph kettete weder seine Unterthanen, wenn
sie ihre Schriften außerhalb des Landes in Druck geben wollten, an die inländische Bevormun¬
dung, noch fiel es ihm el", einen so gefährlichen Eid zu verlangen. Friedrich verurtheilte
den Buchdrucker Rüdiger zur FcstungSstrafe, weil er eine Schrift des Pott gedruckt
hatte, in welcher die christliche Religion angegriffen war. Der König, der bei dieser
Veranlassung erklärte (14. April 1748), er werde in ähnlichen Fällen keine Begnadigung
stattfinden lassen, gestattete später gerade den aus deu Umsturz der alten Kirchenlehre ge¬
richteten Schriften, die in Deutschland nirgends öffentlich verkauft werden dursten, seinen
besondern Schutz. Joseph verurtheilte Niemand zu einer empfindlichen Strafe wegen Pre߬
freveln, 24 Dukaten war die höchste Strafe. Er ließ nur jene theologischen Schriften ver¬
bieten, welche die christliche Religion systematisch angreifen, und blieb sich treu. Jener
gab seine Versuche nicht auf, die Presse zu fesseln; was er 174" verordnete, bestätigte
er 1772. Joseph kämpfte beharrlich, stets neue Begünstigungen zu gewähren. Friedrich
verordnete, daß die Schriftsteller den Censoren für ihre Mühewaltung nebst einem Frei¬
exemplare ein "llmicmn'" von zwei Groschen für den Bogen entrichte" sollen. Joseph
legte keine so seltsame Zahlungspflicht auf, er machte vielmehr die Landesstelle für die Reknrs-
kosten verantwortlich, wenn ihr Urtheil umgestoßen wurde. Die preußische Censur war ein
Gemisch von Fach-Facultäten-, gewöhnlicher Bureau- und auch Ministcrial-Censur, was bei
der Josephinischen sorgsam vermieden war. Die eine Gesetzgebung zeichnet sich durch ihr Miß'
trauen, die andere durch hochherziges Vertraue" aus. Friedrich's einziges Verdienst auf diesem
Gebiete war, daß er endlich die Ucberiretung seiner Gesetze bei größern Schriften duldete, so
daß eine faktische Prcfifreihcit bestand, die sich freilich aufdie Tagespresse nicht erstrecken durste.'




Verlag von Fr. Ludw. Herbig. -- Redacteur: I. Kuranda.
Druck von Friedrich Andrä.

ten in jiudlicis mußten dem Kabinetsministerimn vorgelegt werden, das über die Druck¬
bewilligung zu entscheiden hatte (Reskript vom 21. März 1741, Verordnungen vom 7.
Juni 174V und 7. October 1758). Bücher und Schriften, „welche den Le.Anm pu-
blicum des deutschen Reichs, des königlichen Hauses, die Gerechtsame der preußischen
Länder angehen, nicht weniger, wobei auswärtige l^uissnnceu und Reichsstände in-
toressii-et sind," mußten zuvörderst an das Departement der auswärtige» Sachen „zur
^um-c>b:Ul»ii" eingesendet werden. Joseph schützte wissenschaftliche Schriften, und nicht
blos jene, welche sich in dürre Stubcngclchrsamkeit vertiefen. Er glaubte nicht an den
beschränkten Untcrthansvcrstaud, oder an Wissenschaften, die vom öffentlichen Leben abge¬
schnitten waren. Kritiken über den eigenen Staat oder fremde Regierungen wurden durch
den unvergleichlichen Paragraph !Z. besonders begünstigt. — Friedrich beengte Zeitungen
sehr, obgleich er bei seinem Regierungsantritte dem Berlinischen Zeitungsschreiber unbe¬
schränkte Freiheit zu lassen befahl, „in dem Artikel Berlin zu schreiben was er will."
Die Zeitungen verloren diese Freiheit bald, und die Spener'sehe Zeitung verwandelte
bereits 1743 ihren Wahlspruch: „Wahrheit und Freiheit" mit dem vielleicht ironischem
„Mit königlicher Freiheit." An Zcitnngsverboten fehlte es nicht; so wurden 1778
die in Brüssel und Köln heraufkommenden französischen Zeitungen und die Frankfurter
Obcrpostamtszcituug bei 50 Dukaten Strafe verboten. Die Allgemeine Deutsche Bibliothek
mußte, um dem Ccnsurdrucke zu entgehe», im Auslande ein Asyl suchen. — Joseph schlug
auch hier eine ganz andere Bahn ein; eben weil er die öffentliche Meinung rasch ver¬
nehmen wollte, befahl er, Zeitungen nur ganz kurz zu untersuche», und gab sich den
Anschein, als ob er ih»c» keine Wichtigkeit beilege. Verbote fremder Zeitungen, die im
Inlands einen Lesekreis hatten, waren nnter Joseph gar nicht bekannt. Friedrich unterwarf
auch jene Schriften, welche seine Unterthanen im Auslande zum Druck befördern wollen,
der inländischen Censur, und muthete den Buchhändlern, welche anstößige, im Auslande
verlegte, Bücher verkauften, zu, um der fiskalischen Strafe zu entgehen, eidlich zu erhärten,
„wie ihnen unwissend gewesen, daß darinnen etwas wider die Religion oder gute Sitten
enthalten sei." Edict vom 11. Mai 1749. — Joseph kettete weder seine Unterthanen, wenn
sie ihre Schriften außerhalb des Landes in Druck geben wollten, an die inländische Bevormun¬
dung, noch fiel es ihm el», einen so gefährlichen Eid zu verlangen. Friedrich verurtheilte
den Buchdrucker Rüdiger zur FcstungSstrafe, weil er eine Schrift des Pott gedruckt
hatte, in welcher die christliche Religion angegriffen war. Der König, der bei dieser
Veranlassung erklärte (14. April 1748), er werde in ähnlichen Fällen keine Begnadigung
stattfinden lassen, gestattete später gerade den aus deu Umsturz der alten Kirchenlehre ge¬
richteten Schriften, die in Deutschland nirgends öffentlich verkauft werden dursten, seinen
besondern Schutz. Joseph verurtheilte Niemand zu einer empfindlichen Strafe wegen Pre߬
freveln, 24 Dukaten war die höchste Strafe. Er ließ nur jene theologischen Schriften ver¬
bieten, welche die christliche Religion systematisch angreifen, und blieb sich treu. Jener
gab seine Versuche nicht auf, die Presse zu fesseln; was er 174» verordnete, bestätigte
er 1772. Joseph kämpfte beharrlich, stets neue Begünstigungen zu gewähren. Friedrich
verordnete, daß die Schriftsteller den Censoren für ihre Mühewaltung nebst einem Frei¬
exemplare ein „llmicmn'" von zwei Groschen für den Bogen entrichte» sollen. Joseph
legte keine so seltsame Zahlungspflicht auf, er machte vielmehr die Landesstelle für die Reknrs-
kosten verantwortlich, wenn ihr Urtheil umgestoßen wurde. Die preußische Censur war ein
Gemisch von Fach-Facultäten-, gewöhnlicher Bureau- und auch Ministcrial-Censur, was bei
der Josephinischen sorgsam vermieden war. Die eine Gesetzgebung zeichnet sich durch ihr Miß'
trauen, die andere durch hochherziges Vertraue» aus. Friedrich's einziges Verdienst auf diesem
Gebiete war, daß er endlich die Ucberiretung seiner Gesetze bei größern Schriften duldete, so
daß eine faktische Prcfifreihcit bestand, die sich freilich aufdie Tagespresse nicht erstrecken durste.'




Verlag von Fr. Ludw. Herbig. — Redacteur: I. Kuranda.
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[0442] ten in jiudlicis mußten dem Kabinetsministerimn vorgelegt werden, das über die Druck¬ bewilligung zu entscheiden hatte (Reskript vom 21. März 1741, Verordnungen vom 7. Juni 174V und 7. October 1758). Bücher und Schriften, „welche den Le.Anm pu- blicum des deutschen Reichs, des königlichen Hauses, die Gerechtsame der preußischen Länder angehen, nicht weniger, wobei auswärtige l^uissnnceu und Reichsstände in- toressii-et sind," mußten zuvörderst an das Departement der auswärtige» Sachen „zur ^um-c>b:Ul»ii" eingesendet werden. Joseph schützte wissenschaftliche Schriften, und nicht blos jene, welche sich in dürre Stubcngclchrsamkeit vertiefen. Er glaubte nicht an den beschränkten Untcrthansvcrstaud, oder an Wissenschaften, die vom öffentlichen Leben abge¬ schnitten waren. Kritiken über den eigenen Staat oder fremde Regierungen wurden durch den unvergleichlichen Paragraph !Z. besonders begünstigt. — Friedrich beengte Zeitungen sehr, obgleich er bei seinem Regierungsantritte dem Berlinischen Zeitungsschreiber unbe¬ schränkte Freiheit zu lassen befahl, „in dem Artikel Berlin zu schreiben was er will." Die Zeitungen verloren diese Freiheit bald, und die Spener'sehe Zeitung verwandelte bereits 1743 ihren Wahlspruch: „Wahrheit und Freiheit" mit dem vielleicht ironischem „Mit königlicher Freiheit." An Zcitnngsverboten fehlte es nicht; so wurden 1778 die in Brüssel und Köln heraufkommenden französischen Zeitungen und die Frankfurter Obcrpostamtszcituug bei 50 Dukaten Strafe verboten. Die Allgemeine Deutsche Bibliothek mußte, um dem Ccnsurdrucke zu entgehe», im Auslande ein Asyl suchen. — Joseph schlug auch hier eine ganz andere Bahn ein; eben weil er die öffentliche Meinung rasch ver¬ nehmen wollte, befahl er, Zeitungen nur ganz kurz zu untersuche», und gab sich den Anschein, als ob er ih»c» keine Wichtigkeit beilege. Verbote fremder Zeitungen, die im Inlands einen Lesekreis hatten, waren nnter Joseph gar nicht bekannt. Friedrich unterwarf auch jene Schriften, welche seine Unterthanen im Auslande zum Druck befördern wollen, der inländischen Censur, und muthete den Buchhändlern, welche anstößige, im Auslande verlegte, Bücher verkauften, zu, um der fiskalischen Strafe zu entgehen, eidlich zu erhärten, „wie ihnen unwissend gewesen, daß darinnen etwas wider die Religion oder gute Sitten enthalten sei." Edict vom 11. Mai 1749. — Joseph kettete weder seine Unterthanen, wenn sie ihre Schriften außerhalb des Landes in Druck geben wollten, an die inländische Bevormun¬ dung, noch fiel es ihm el», einen so gefährlichen Eid zu verlangen. Friedrich verurtheilte den Buchdrucker Rüdiger zur FcstungSstrafe, weil er eine Schrift des Pott gedruckt hatte, in welcher die christliche Religion angegriffen war. Der König, der bei dieser Veranlassung erklärte (14. April 1748), er werde in ähnlichen Fällen keine Begnadigung stattfinden lassen, gestattete später gerade den aus deu Umsturz der alten Kirchenlehre ge¬ richteten Schriften, die in Deutschland nirgends öffentlich verkauft werden dursten, seinen besondern Schutz. Joseph verurtheilte Niemand zu einer empfindlichen Strafe wegen Pre߬ freveln, 24 Dukaten war die höchste Strafe. Er ließ nur jene theologischen Schriften ver¬ bieten, welche die christliche Religion systematisch angreifen, und blieb sich treu. Jener gab seine Versuche nicht auf, die Presse zu fesseln; was er 174» verordnete, bestätigte er 1772. Joseph kämpfte beharrlich, stets neue Begünstigungen zu gewähren. Friedrich verordnete, daß die Schriftsteller den Censoren für ihre Mühewaltung nebst einem Frei¬ exemplare ein „llmicmn'" von zwei Groschen für den Bogen entrichte» sollen. Joseph legte keine so seltsame Zahlungspflicht auf, er machte vielmehr die Landesstelle für die Reknrs- kosten verantwortlich, wenn ihr Urtheil umgestoßen wurde. Die preußische Censur war ein Gemisch von Fach-Facultäten-, gewöhnlicher Bureau- und auch Ministcrial-Censur, was bei der Josephinischen sorgsam vermieden war. Die eine Gesetzgebung zeichnet sich durch ihr Miß' trauen, die andere durch hochherziges Vertraue» aus. Friedrich's einziges Verdienst auf diesem Gebiete war, daß er endlich die Ucberiretung seiner Gesetze bei größern Schriften duldete, so daß eine faktische Prcfifreihcit bestand, die sich freilich aufdie Tagespresse nicht erstrecken durste.' Verlag von Fr. Ludw. Herbig. — Redacteur: I. Kuranda. Druck von Friedrich Andrä.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341559_309659/442>, abgerufen am 27.07.2024.