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Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, II. Semester. III. Band.

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für angemessen und nothwendig erachtet haben, auch nur ein e der bei¬
den an dieselben gestellten Anfragen zu beantworten, denn weder gelang¬
ten die treugchorsamsten Stände durch die bezügliche Eröffnung zur Kenntniß, was
unter den in der allerhöchsten Entschließung vom II. Februar 1845 erwähnten uner¬
laubten Anlockungen zum Lottospiel verstanden wurde, noch läßt sich daraus entnehmen,
welche Maßregeln zu deren Abwendung ergriffen worden sind. Nicht minder geht aus
der Schlufibemcrkung des JntimatS ferner hervor, daß die k. k. Behörden die Stände
des Königreichs nicht für berufen achten, von ihren getroffenen Maßnahmen
selbst dann Kenntniß zu erhalten, wenn auf dieselben durch eine allerhöchste Entschlie¬
ßung hingedeutet wird und solche im innigsten Zusammenhange mitten Wohl und Wehe
des Landes und der Moralität seiner Einwohner, welche die Stände zu vertreten haben,
stehen; geschweige denn, daß die Kenntniß der allerhöchsten unmittelbar oder durch die
berufenen Behörden erlassene" Vorschriften Jedermann überhaupt und insbesondere dann
nothwendig und unerläßlich ist, wenn deren Uebertretung mit der strengsten Bestrafung,
wie hier der Fall, bedroht wird *).

Nur der betrübende Umstand, daß ein ähnliches Verkennen der eigentlichen Stel¬
lung der treugchorsamstcn Stände Seitens Ew. Maj. Behörden auch schon bei andern
Anlässen sich herausgestellt hat, und nur die tiefgefühlte Ueberzeugung, daß ein segens¬
reiches Ausammenwirken zwischen den treugchorsamstcn Ständen und Ew. Maj. Behör¬
den allein auf einen gegenseitig gesicherten Wirkungskreis fußen könne, nöthigte die
treugehorsamsten Stände zu der vorliegenden allerunterthänigster beschwerdsamen
Anzeige, welcher sie die ehrerbietigste Bitte beifügen, Ew. Maj. wollen gnädigst ge¬
ruhen, in allerhöchster Weisheit und Gerechtigkeit das Nöthige zu veranlassen, um ähn¬
liche Konflikte der trcugehorsamsten Stände mit Ew. Maj. Behörden, welche" gewiß
keinerlei Absicht, sondern nur der Mangel an richtiger Erkenntniß des eigentlichen
Wesens der ständischen Verfassung und des ständische" Wirkungskreises zu Grunde liegt,
für die Zukunft zu beseitigen und unmöglich zu machen.

Bei diesem Anlasse wagen es die treugehorsamstcn Stände auch Ew. Majestät
allerhöchste Aufmerksamkeit nochmals auf den Bestand der Zahlcnlotterie als Staats¬
anstalt zu wenden. Diese neuerliche Anregung eines durch eine allerhöchste Entschließung
bereits erledigten Gegenstandes geruhen Ew. Majestät in der tiefgefühlten Ueberzeugung



5) Das hier in Rede stehende Intimat lautete folgender Gestalt: In Erledigung des in Folge Beschlusses der Herren Stände vom 7. April 1845,
von dem hochlöblichen Landesausschusse gestellten Einschreitens vom 30. August 1845
A. 34S6 um die Aufklärung, was unter den in der allerhöchsten Entschließung vom II.
Februar 1845 erwähnte" unerlaubten Lockungen zum Lottospicle verstanden werde, und
welche Maßregeln zu deren Abwendung ergriffen wurden"! -- hat die k. k. Hofkanzlei
mit hohen Decrete vom 9. d. M. Z. 14710 erwähnten allerhöchsten Entschließung der
k. k. Lottodirection die Ueverwachung der Lottokollcktanten und die strenge Bestrafung
der etwa vorkommenden Fälle verbotener Anlockung eingeschärft habe, daß aber, wie die
k' k. allgemeine Hofkammer an die hohe Hofkanzlei weiter eröffnete dem Wunsche der
Herren Ständen, eine offizielle Mittheilung der in dieser Angelegenheit erlassenen Vor¬
schrift zu erhalten, um so weniger entsprochen werden könne, als es nur in das Bereich
der Staatsbehörden gehöre, für die Handhabung der allerhöchsten Vorschriften Sorge zu
tragen, in welche daher die Herren Stände zu vertrauen haben. Von diesem hohen Hofkanzlcierlasse wird der hochlöbliche Landcsauöschuß mit Be¬
zug auf das Dienstschreiben vom 30. August 1845 Z. 3406 in Kenntniß gesetzt. Mpjsch Unter v. Uottei'M in. x.

für angemessen und nothwendig erachtet haben, auch nur ein e der bei¬
den an dieselben gestellten Anfragen zu beantworten, denn weder gelang¬
ten die treugchorsamsten Stände durch die bezügliche Eröffnung zur Kenntniß, was
unter den in der allerhöchsten Entschließung vom II. Februar 1845 erwähnten uner¬
laubten Anlockungen zum Lottospiel verstanden wurde, noch läßt sich daraus entnehmen,
welche Maßregeln zu deren Abwendung ergriffen worden sind. Nicht minder geht aus
der Schlufibemcrkung des JntimatS ferner hervor, daß die k. k. Behörden die Stände
des Königreichs nicht für berufen achten, von ihren getroffenen Maßnahmen
selbst dann Kenntniß zu erhalten, wenn auf dieselben durch eine allerhöchste Entschlie¬
ßung hingedeutet wird und solche im innigsten Zusammenhange mitten Wohl und Wehe
des Landes und der Moralität seiner Einwohner, welche die Stände zu vertreten haben,
stehen; geschweige denn, daß die Kenntniß der allerhöchsten unmittelbar oder durch die
berufenen Behörden erlassene» Vorschriften Jedermann überhaupt und insbesondere dann
nothwendig und unerläßlich ist, wenn deren Uebertretung mit der strengsten Bestrafung,
wie hier der Fall, bedroht wird *).

Nur der betrübende Umstand, daß ein ähnliches Verkennen der eigentlichen Stel¬
lung der treugchorsamstcn Stände Seitens Ew. Maj. Behörden auch schon bei andern
Anlässen sich herausgestellt hat, und nur die tiefgefühlte Ueberzeugung, daß ein segens¬
reiches Ausammenwirken zwischen den treugchorsamstcn Ständen und Ew. Maj. Behör¬
den allein auf einen gegenseitig gesicherten Wirkungskreis fußen könne, nöthigte die
treugehorsamsten Stände zu der vorliegenden allerunterthänigster beschwerdsamen
Anzeige, welcher sie die ehrerbietigste Bitte beifügen, Ew. Maj. wollen gnädigst ge¬
ruhen, in allerhöchster Weisheit und Gerechtigkeit das Nöthige zu veranlassen, um ähn¬
liche Konflikte der trcugehorsamsten Stände mit Ew. Maj. Behörden, welche» gewiß
keinerlei Absicht, sondern nur der Mangel an richtiger Erkenntniß des eigentlichen
Wesens der ständischen Verfassung und des ständische» Wirkungskreises zu Grunde liegt,
für die Zukunft zu beseitigen und unmöglich zu machen.

Bei diesem Anlasse wagen es die treugehorsamstcn Stände auch Ew. Majestät
allerhöchste Aufmerksamkeit nochmals auf den Bestand der Zahlcnlotterie als Staats¬
anstalt zu wenden. Diese neuerliche Anregung eines durch eine allerhöchste Entschließung
bereits erledigten Gegenstandes geruhen Ew. Majestät in der tiefgefühlten Ueberzeugung



5) Das hier in Rede stehende Intimat lautete folgender Gestalt: In Erledigung des in Folge Beschlusses der Herren Stände vom 7. April 1845,
von dem hochlöblichen Landesausschusse gestellten Einschreitens vom 30. August 1845
A. 34S6 um die Aufklärung, was unter den in der allerhöchsten Entschließung vom II.
Februar 1845 erwähnte» unerlaubten Lockungen zum Lottospicle verstanden werde, und
welche Maßregeln zu deren Abwendung ergriffen wurden"! — hat die k. k. Hofkanzlei
mit hohen Decrete vom 9. d. M. Z. 14710 erwähnten allerhöchsten Entschließung der
k. k. Lottodirection die Ueverwachung der Lottokollcktanten und die strenge Bestrafung
der etwa vorkommenden Fälle verbotener Anlockung eingeschärft habe, daß aber, wie die
k' k. allgemeine Hofkammer an die hohe Hofkanzlei weiter eröffnete dem Wunsche der
Herren Ständen, eine offizielle Mittheilung der in dieser Angelegenheit erlassenen Vor¬
schrift zu erhalten, um so weniger entsprochen werden könne, als es nur in das Bereich
der Staatsbehörden gehöre, für die Handhabung der allerhöchsten Vorschriften Sorge zu
tragen, in welche daher die Herren Stände zu vertrauen haben. Von diesem hohen Hofkanzlcierlasse wird der hochlöbliche Landcsauöschuß mit Be¬
zug auf das Dienstschreiben vom 30. August 1845 Z. 3406 in Kenntniß gesetzt. Mpjsch Unter v. Uottei'M in. x.
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[0329] für angemessen und nothwendig erachtet haben, auch nur ein e der bei¬ den an dieselben gestellten Anfragen zu beantworten, denn weder gelang¬ ten die treugchorsamsten Stände durch die bezügliche Eröffnung zur Kenntniß, was unter den in der allerhöchsten Entschließung vom II. Februar 1845 erwähnten uner¬ laubten Anlockungen zum Lottospiel verstanden wurde, noch läßt sich daraus entnehmen, welche Maßregeln zu deren Abwendung ergriffen worden sind. Nicht minder geht aus der Schlufibemcrkung des JntimatS ferner hervor, daß die k. k. Behörden die Stände des Königreichs nicht für berufen achten, von ihren getroffenen Maßnahmen selbst dann Kenntniß zu erhalten, wenn auf dieselben durch eine allerhöchste Entschlie¬ ßung hingedeutet wird und solche im innigsten Zusammenhange mitten Wohl und Wehe des Landes und der Moralität seiner Einwohner, welche die Stände zu vertreten haben, stehen; geschweige denn, daß die Kenntniß der allerhöchsten unmittelbar oder durch die berufenen Behörden erlassene» Vorschriften Jedermann überhaupt und insbesondere dann nothwendig und unerläßlich ist, wenn deren Uebertretung mit der strengsten Bestrafung, wie hier der Fall, bedroht wird *). Nur der betrübende Umstand, daß ein ähnliches Verkennen der eigentlichen Stel¬ lung der treugchorsamstcn Stände Seitens Ew. Maj. Behörden auch schon bei andern Anlässen sich herausgestellt hat, und nur die tiefgefühlte Ueberzeugung, daß ein segens¬ reiches Ausammenwirken zwischen den treugchorsamstcn Ständen und Ew. Maj. Behör¬ den allein auf einen gegenseitig gesicherten Wirkungskreis fußen könne, nöthigte die treugehorsamsten Stände zu der vorliegenden allerunterthänigster beschwerdsamen Anzeige, welcher sie die ehrerbietigste Bitte beifügen, Ew. Maj. wollen gnädigst ge¬ ruhen, in allerhöchster Weisheit und Gerechtigkeit das Nöthige zu veranlassen, um ähn¬ liche Konflikte der trcugehorsamsten Stände mit Ew. Maj. Behörden, welche» gewiß keinerlei Absicht, sondern nur der Mangel an richtiger Erkenntniß des eigentlichen Wesens der ständischen Verfassung und des ständische» Wirkungskreises zu Grunde liegt, für die Zukunft zu beseitigen und unmöglich zu machen. Bei diesem Anlasse wagen es die treugehorsamstcn Stände auch Ew. Majestät allerhöchste Aufmerksamkeit nochmals auf den Bestand der Zahlcnlotterie als Staats¬ anstalt zu wenden. Diese neuerliche Anregung eines durch eine allerhöchste Entschließung bereits erledigten Gegenstandes geruhen Ew. Majestät in der tiefgefühlten Ueberzeugung 5) Das hier in Rede stehende Intimat lautete folgender Gestalt: In Erledigung des in Folge Beschlusses der Herren Stände vom 7. April 1845, von dem hochlöblichen Landesausschusse gestellten Einschreitens vom 30. August 1845 A. 34S6 um die Aufklärung, was unter den in der allerhöchsten Entschließung vom II. Februar 1845 erwähnte» unerlaubten Lockungen zum Lottospicle verstanden werde, und welche Maßregeln zu deren Abwendung ergriffen wurden"! — hat die k. k. Hofkanzlei mit hohen Decrete vom 9. d. M. Z. 14710 erwähnten allerhöchsten Entschließung der k. k. Lottodirection die Ueverwachung der Lottokollcktanten und die strenge Bestrafung der etwa vorkommenden Fälle verbotener Anlockung eingeschärft habe, daß aber, wie die k' k. allgemeine Hofkammer an die hohe Hofkanzlei weiter eröffnete dem Wunsche der Herren Ständen, eine offizielle Mittheilung der in dieser Angelegenheit erlassenen Vor¬ schrift zu erhalten, um so weniger entsprochen werden könne, als es nur in das Bereich der Staatsbehörden gehöre, für die Handhabung der allerhöchsten Vorschriften Sorge zu tragen, in welche daher die Herren Stände zu vertrauen haben. Von diesem hohen Hofkanzlcierlasse wird der hochlöbliche Landcsauöschuß mit Be¬ zug auf das Dienstschreiben vom 30. August 1845 Z. 3406 in Kenntniß gesetzt. Mpjsch Unter v. Uottei'M in. x.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341559_309659/329>, abgerufen am 27.07.2024.