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Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, II. Semester. III. Band.

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deutlich zu verstehen gegeben, daß es in der That so gekommen wäre. Aber was
min weiter die Ansicht des Gouvernements sei, konnte man daraus nicht lese",
und wir möchte" doch der Meinung sein, daß bei aller Unbequemlichkeit der stän¬
dischen Versammlung die Unnmgänglichkeit derselben sich so dringend herausgestellt
habe, daß an ein Fortrcgicrcn ohne sie nicht weiter zu denken sein dürste.

Nun erfolgte der Erlaß der drei Gesetze, die theils als Propositionen, theils
als Petitionen Gegenstand der ständischen Berathung gewesen waren: Ueber die Stel¬
lung der Juden, über die Entfernung bescholtcner Personen ans ständischen Ver-
sammlungen, über die Oeffentlichkeit der Stadtverorduetcnversammlungeu. Im
letztern wär der gemeinschaftliche Wunsch der beiden Curien, die Oeffentlichkeit ge¬
währen zu wollen, wo Magistrat "ud Stadtverordneten sie gemeinsam begehrten,
zugestanden, nur mit dem Zusatz, daß im Fall eines Mißbrauchs die Krone sich
vorbehielte, im einzelnen Fall die Erlaubniß wieder zurückzunehmen. Eine factische
Bedeutung wird diese Drohung wohl nicht haben, ebensowenig wie das Recht,
welches dem Landtagscommissarins gegeben war, in den stenographischen Berichten
das Unangemessene zu streichen; indeß macht eine solche Drohung immer einen
unangenehmen Eindruck.

Was nun die beiden andern Gesetze betrifft, so läßt sich nicht leugnen, daß
die ständischen Verhandlungen darüber von einigem Einfluß aus die Fassung der"
selben gewesen sind. Es ist aber bei der Art, wie sie hier zur Berathung kom¬
men, der Uebelstand, daß es den beiden Curien unmöglich gemacht wird, sich
über ihre Ansichten zu einigen. Der Gesetzentwurf geht an beide Curien ein¬
zeln, wird in jeder einzeln besprochen, und jede legt einzeln ihre Ansichten der
Regierung dar. Es wird daher leicht das Mißtrauen rege, daß bei Erlaß deS
Gesetzes die Meinung der einen vor der andern könnte bevorzugt werden. Welche
der Regierung am genehmsten sein wird, kann sich Jeder denken.

Indeß ist dennoch, auch was die zweite Curie gewünscht hat, nicht ohne
Berücksichtigung geblieben. Man hat es aufgegeben, die von einem Militärge¬
richt Verurtheilten mit dem Namen Bescholteue zu brandmarken, man hat sich
damit begnügt, sie einfach von den ständischen Ehren auszuschließen. Ueberhaupt
betreffen die auf Grund der Verhandlungen eingetretenen Veränderungen meist
das Formelle. Man hat in dem Judcngcsctz nach dem einstimmigen Antrag der
Drei-Stände-Curie die bürgerlichen und Cultus-Verhältnisse der Juden von einander
geschieden und in besonderen Abschnitten behandelt. Man hat den Namen Juden-
schaften in eine Parenthese verbannt, und als offiziell den vorgeschlagenen Aus¬
druck Synagogeugemeinden adoptirt, mau hat >so viel als möglich vermieden, diesen
Körperschaften einen politischen Charakter aufzuprägen, und sie mehr auf die Cul¬
tus-Angelegenheiten bezogen. Man hat nach dem Antrag beider Curien den Juden
die Civilehe freigestellt, in derselben Form, wie sie für die Dissidenten vorgeschrieben
ist. Dagegen ist der Antrag der zweiten Curie, die Juden zu allen Staatsäm-
tern zuzulassen, mit Ausnahme derjenigen, mit welchen eine Leitung oder Beauf¬
sichtigung der christlichen Cultus- und Untcrrichtsangelegenheitcn verbunden ist
(eine Fassung, die beiläufig auch nach unserm Urtheil etwas unbestimmt ist), zu¬
rückgewiesen, und dagegen den Wunsch der Herrcncurie berücksichtigt, daß Juden


deutlich zu verstehen gegeben, daß es in der That so gekommen wäre. Aber was
min weiter die Ansicht des Gouvernements sei, konnte man daraus nicht lese»,
und wir möchte» doch der Meinung sein, daß bei aller Unbequemlichkeit der stän¬
dischen Versammlung die Unnmgänglichkeit derselben sich so dringend herausgestellt
habe, daß an ein Fortrcgicrcn ohne sie nicht weiter zu denken sein dürste.

Nun erfolgte der Erlaß der drei Gesetze, die theils als Propositionen, theils
als Petitionen Gegenstand der ständischen Berathung gewesen waren: Ueber die Stel¬
lung der Juden, über die Entfernung bescholtcner Personen ans ständischen Ver-
sammlungen, über die Oeffentlichkeit der Stadtverorduetcnversammlungeu. Im
letztern wär der gemeinschaftliche Wunsch der beiden Curien, die Oeffentlichkeit ge¬
währen zu wollen, wo Magistrat »ud Stadtverordneten sie gemeinsam begehrten,
zugestanden, nur mit dem Zusatz, daß im Fall eines Mißbrauchs die Krone sich
vorbehielte, im einzelnen Fall die Erlaubniß wieder zurückzunehmen. Eine factische
Bedeutung wird diese Drohung wohl nicht haben, ebensowenig wie das Recht,
welches dem Landtagscommissarins gegeben war, in den stenographischen Berichten
das Unangemessene zu streichen; indeß macht eine solche Drohung immer einen
unangenehmen Eindruck.

Was nun die beiden andern Gesetze betrifft, so läßt sich nicht leugnen, daß
die ständischen Verhandlungen darüber von einigem Einfluß aus die Fassung der«
selben gewesen sind. Es ist aber bei der Art, wie sie hier zur Berathung kom¬
men, der Uebelstand, daß es den beiden Curien unmöglich gemacht wird, sich
über ihre Ansichten zu einigen. Der Gesetzentwurf geht an beide Curien ein¬
zeln, wird in jeder einzeln besprochen, und jede legt einzeln ihre Ansichten der
Regierung dar. Es wird daher leicht das Mißtrauen rege, daß bei Erlaß deS
Gesetzes die Meinung der einen vor der andern könnte bevorzugt werden. Welche
der Regierung am genehmsten sein wird, kann sich Jeder denken.

Indeß ist dennoch, auch was die zweite Curie gewünscht hat, nicht ohne
Berücksichtigung geblieben. Man hat es aufgegeben, die von einem Militärge¬
richt Verurtheilten mit dem Namen Bescholteue zu brandmarken, man hat sich
damit begnügt, sie einfach von den ständischen Ehren auszuschließen. Ueberhaupt
betreffen die auf Grund der Verhandlungen eingetretenen Veränderungen meist
das Formelle. Man hat in dem Judcngcsctz nach dem einstimmigen Antrag der
Drei-Stände-Curie die bürgerlichen und Cultus-Verhältnisse der Juden von einander
geschieden und in besonderen Abschnitten behandelt. Man hat den Namen Juden-
schaften in eine Parenthese verbannt, und als offiziell den vorgeschlagenen Aus¬
druck Synagogeugemeinden adoptirt, mau hat >so viel als möglich vermieden, diesen
Körperschaften einen politischen Charakter aufzuprägen, und sie mehr auf die Cul¬
tus-Angelegenheiten bezogen. Man hat nach dem Antrag beider Curien den Juden
die Civilehe freigestellt, in derselben Form, wie sie für die Dissidenten vorgeschrieben
ist. Dagegen ist der Antrag der zweiten Curie, die Juden zu allen Staatsäm-
tern zuzulassen, mit Ausnahme derjenigen, mit welchen eine Leitung oder Beauf¬
sichtigung der christlichen Cultus- und Untcrrichtsangelegenheitcn verbunden ist
(eine Fassung, die beiläufig auch nach unserm Urtheil etwas unbestimmt ist), zu¬
rückgewiesen, und dagegen den Wunsch der Herrcncurie berücksichtigt, daß Juden


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341559_309659/268>, abgerufen am 01.09.2024.