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Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, II. Semester. III. Band.

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Landestheile von den tyrolischen Fürsten gegeben werden, erkennen ausdrücklich
Privateigcnthumswäldcr an; diese bestanden viel früher als die Staatswaldun¬
gen, und der gerechte Sinn der Landesherren erklärte nur jene Wälder?als
Staatseigenthum, die keinem Privaten gehörten. Daraus folgt von selbst, das!
das sogenannte Waldrcgale kein wesentliches Hoheitsrecht (im Sinne des
§. 145") sondern ein zufälliges (§. 1457 a. b. g. B.) sei.
II. u. III. Die gesetzlichen Titel und Erwerbungsarten von Privateigenthum über¬
haupt finden auch auf das Waldeigenthum in Tyrol Anwendung. Hinsichtlich
der Verjährung und Erhitzung wird gezeigt, daß diese rechtliche Erwerbsart
(die Präscription von 4V Jahren) nach dem stets gegoltenen allgemeinen (römi¬
schen) Rechte durch kein Gesetz jemals aufgehoben worden, und daß die Kammer-
bcamten zwar schon vor 300 Jahren damit umgingen, die Verjährung in
Waldsachen auszuschließen, daß es aber -- auf eine Beschwerde der Stände im
Jahre 1557 -- beim allgemeinen Rechte blieb, weil die im Entwürfe der
Waldordnung von 1586 zum Zwecke der Ausschließung der Verjährung vorkom¬
menden Formalien- "Selbst wenn der Wald schon eine Zeit innegehabt und
genossen worden wäre, denn sie kunten mit keinem Fueg wider Uns als Landes-
fürst und Aigcnthumshcrr keine Präscription gewehr und Gerechtigkeit erlan¬
gen u. s. w." in der darauf gefolgten Wald- und Bergordnung ausgelassen
worden sind.
IV. Auch bei Waldungen ist der Besitzstand zu schützen.
V. Es sollen zur Hebung der Kultur und zum Schutz der Wälder strenge Vorschrif¬
ten und das Holzausfuhrsverbot sanktionirt werden; diesen werde sich der Land¬
mann willig unterwerfen, wogegen die Aufhebung des Privatwaldcigenthums den
werthvollsten Theil seines Gutes vernichten, und die bloße Zutheilung zum Haus¬
und Gutsbcdarfe ihn der Willkür der untern Forstbeamten aussetzen würde. Die
Waldkultur und Erhaltung des Waldstandes sei nur möglich, wenn die Landge¬
meinden selbst in das innigste Interesse gezogen werden.

Die Vorstellung des Tyroler Bauernstandes schilderte es schließlich auch als
einen im Lande viele Unzufriedenheit erweckenden Umstand, daß in Waldstreitigkeitcn
das k. k. Berggericht in Hall sich für kompetent halte, und wies aus ältern Gesetzen
in Verbindung mit der Jurisdiktions-Norm vom 1. November 1781 nach, daß der
berggcrichtlichen Wirksamkeit nur die zum Bergbau vorbehaltenen Wälder unterliegen.

Hält man diese Punkte mit dem Aufsatze in Ur. 108 und 109 des österreichischen
Lloyd zusammen, so erscheinen die Berichtigungen desselben nicht im Lichte wahrheit¬
treuer Darstellung, sie nehmen mehrfältig die Form befangener Rechtfertigung an.

Der Verfasser fordert einmal mit der Miene eines Hochbeleidigten Beweise über
die geschehene Abheischung von Besitzdokumcnten durch die Kammerbeamtcn, und stellt
diese Behauptung in den Grenzboten als eine Niederträchtigkeit dar. Ohne den Kam-
merfreundlichcn in die Stellung eines öffentlichen Anklägers wider die "übereifriger"
Gefällsbeamten versehe", noch durch Detailangaben Gelegenheit zur Vermuthung aus¬
geschwätzter Amtsgeheimnisse bieten zu wollen, erklären wir lediglich um der Sache
willen, daß die Regierung der Aufdeckung einzelner Fälle "von illoyaler Abnahme oder
Borenthaltung" solcher den Privaten und Gemeinden gehörigen Beweisurkundcn nicht
bedürfe, da mehrere seit Jahren vorgekommene Verhandlungen zwischen den politi¬
schen Behörden und der Gcfällcnvcrwaltung von Tyrol und Vorarlberg wegen Heraus¬
gabe von derlei Urkunden in den Registraturen hinterlegt sind. Die Kammeralgefällen-
Vcrwaltung sah sich auf Befehl der k. k. allgemeinen Hofkammer genöthigt, einige die-


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Landestheile von den tyrolischen Fürsten gegeben werden, erkennen ausdrücklich
Privateigcnthumswäldcr an; diese bestanden viel früher als die Staatswaldun¬
gen, und der gerechte Sinn der Landesherren erklärte nur jene Wälder?als
Staatseigenthum, die keinem Privaten gehörten. Daraus folgt von selbst, das!
das sogenannte Waldrcgale kein wesentliches Hoheitsrecht (im Sinne des
§. 145«) sondern ein zufälliges (§. 1457 a. b. g. B.) sei.
II. u. III. Die gesetzlichen Titel und Erwerbungsarten von Privateigenthum über¬
haupt finden auch auf das Waldeigenthum in Tyrol Anwendung. Hinsichtlich
der Verjährung und Erhitzung wird gezeigt, daß diese rechtliche Erwerbsart
(die Präscription von 4V Jahren) nach dem stets gegoltenen allgemeinen (römi¬
schen) Rechte durch kein Gesetz jemals aufgehoben worden, und daß die Kammer-
bcamten zwar schon vor 300 Jahren damit umgingen, die Verjährung in
Waldsachen auszuschließen, daß es aber — auf eine Beschwerde der Stände im
Jahre 1557 — beim allgemeinen Rechte blieb, weil die im Entwürfe der
Waldordnung von 1586 zum Zwecke der Ausschließung der Verjährung vorkom¬
menden Formalien- „Selbst wenn der Wald schon eine Zeit innegehabt und
genossen worden wäre, denn sie kunten mit keinem Fueg wider Uns als Landes-
fürst und Aigcnthumshcrr keine Präscription gewehr und Gerechtigkeit erlan¬
gen u. s. w." in der darauf gefolgten Wald- und Bergordnung ausgelassen
worden sind.
IV. Auch bei Waldungen ist der Besitzstand zu schützen.
V. Es sollen zur Hebung der Kultur und zum Schutz der Wälder strenge Vorschrif¬
ten und das Holzausfuhrsverbot sanktionirt werden; diesen werde sich der Land¬
mann willig unterwerfen, wogegen die Aufhebung des Privatwaldcigenthums den
werthvollsten Theil seines Gutes vernichten, und die bloße Zutheilung zum Haus¬
und Gutsbcdarfe ihn der Willkür der untern Forstbeamten aussetzen würde. Die
Waldkultur und Erhaltung des Waldstandes sei nur möglich, wenn die Landge¬
meinden selbst in das innigste Interesse gezogen werden.

Die Vorstellung des Tyroler Bauernstandes schilderte es schließlich auch als
einen im Lande viele Unzufriedenheit erweckenden Umstand, daß in Waldstreitigkeitcn
das k. k. Berggericht in Hall sich für kompetent halte, und wies aus ältern Gesetzen
in Verbindung mit der Jurisdiktions-Norm vom 1. November 1781 nach, daß der
berggcrichtlichen Wirksamkeit nur die zum Bergbau vorbehaltenen Wälder unterliegen.

Hält man diese Punkte mit dem Aufsatze in Ur. 108 und 109 des österreichischen
Lloyd zusammen, so erscheinen die Berichtigungen desselben nicht im Lichte wahrheit¬
treuer Darstellung, sie nehmen mehrfältig die Form befangener Rechtfertigung an.

Der Verfasser fordert einmal mit der Miene eines Hochbeleidigten Beweise über
die geschehene Abheischung von Besitzdokumcnten durch die Kammerbeamtcn, und stellt
diese Behauptung in den Grenzboten als eine Niederträchtigkeit dar. Ohne den Kam-
merfreundlichcn in die Stellung eines öffentlichen Anklägers wider die „übereifriger"
Gefällsbeamten versehe», noch durch Detailangaben Gelegenheit zur Vermuthung aus¬
geschwätzter Amtsgeheimnisse bieten zu wollen, erklären wir lediglich um der Sache
willen, daß die Regierung der Aufdeckung einzelner Fälle „von illoyaler Abnahme oder
Borenthaltung" solcher den Privaten und Gemeinden gehörigen Beweisurkundcn nicht
bedürfe, da mehrere seit Jahren vorgekommene Verhandlungen zwischen den politi¬
schen Behörden und der Gcfällcnvcrwaltung von Tyrol und Vorarlberg wegen Heraus¬
gabe von derlei Urkunden in den Registraturen hinterlegt sind. Die Kammeralgefällen-
Vcrwaltung sah sich auf Befehl der k. k. allgemeinen Hofkammer genöthigt, einige die-


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[0251] Landestheile von den tyrolischen Fürsten gegeben werden, erkennen ausdrücklich Privateigcnthumswäldcr an; diese bestanden viel früher als die Staatswaldun¬ gen, und der gerechte Sinn der Landesherren erklärte nur jene Wälder?als Staatseigenthum, die keinem Privaten gehörten. Daraus folgt von selbst, das! das sogenannte Waldrcgale kein wesentliches Hoheitsrecht (im Sinne des §. 145«) sondern ein zufälliges (§. 1457 a. b. g. B.) sei. II. u. III. Die gesetzlichen Titel und Erwerbungsarten von Privateigenthum über¬ haupt finden auch auf das Waldeigenthum in Tyrol Anwendung. Hinsichtlich der Verjährung und Erhitzung wird gezeigt, daß diese rechtliche Erwerbsart (die Präscription von 4V Jahren) nach dem stets gegoltenen allgemeinen (römi¬ schen) Rechte durch kein Gesetz jemals aufgehoben worden, und daß die Kammer- bcamten zwar schon vor 300 Jahren damit umgingen, die Verjährung in Waldsachen auszuschließen, daß es aber — auf eine Beschwerde der Stände im Jahre 1557 — beim allgemeinen Rechte blieb, weil die im Entwürfe der Waldordnung von 1586 zum Zwecke der Ausschließung der Verjährung vorkom¬ menden Formalien- „Selbst wenn der Wald schon eine Zeit innegehabt und genossen worden wäre, denn sie kunten mit keinem Fueg wider Uns als Landes- fürst und Aigcnthumshcrr keine Präscription gewehr und Gerechtigkeit erlan¬ gen u. s. w." in der darauf gefolgten Wald- und Bergordnung ausgelassen worden sind. IV. Auch bei Waldungen ist der Besitzstand zu schützen. V. Es sollen zur Hebung der Kultur und zum Schutz der Wälder strenge Vorschrif¬ ten und das Holzausfuhrsverbot sanktionirt werden; diesen werde sich der Land¬ mann willig unterwerfen, wogegen die Aufhebung des Privatwaldcigenthums den werthvollsten Theil seines Gutes vernichten, und die bloße Zutheilung zum Haus¬ und Gutsbcdarfe ihn der Willkür der untern Forstbeamten aussetzen würde. Die Waldkultur und Erhaltung des Waldstandes sei nur möglich, wenn die Landge¬ meinden selbst in das innigste Interesse gezogen werden. Die Vorstellung des Tyroler Bauernstandes schilderte es schließlich auch als einen im Lande viele Unzufriedenheit erweckenden Umstand, daß in Waldstreitigkeitcn das k. k. Berggericht in Hall sich für kompetent halte, und wies aus ältern Gesetzen in Verbindung mit der Jurisdiktions-Norm vom 1. November 1781 nach, daß der berggcrichtlichen Wirksamkeit nur die zum Bergbau vorbehaltenen Wälder unterliegen. Hält man diese Punkte mit dem Aufsatze in Ur. 108 und 109 des österreichischen Lloyd zusammen, so erscheinen die Berichtigungen desselben nicht im Lichte wahrheit¬ treuer Darstellung, sie nehmen mehrfältig die Form befangener Rechtfertigung an. Der Verfasser fordert einmal mit der Miene eines Hochbeleidigten Beweise über die geschehene Abheischung von Besitzdokumcnten durch die Kammerbeamtcn, und stellt diese Behauptung in den Grenzboten als eine Niederträchtigkeit dar. Ohne den Kam- merfreundlichcn in die Stellung eines öffentlichen Anklägers wider die „übereifriger" Gefällsbeamten versehe», noch durch Detailangaben Gelegenheit zur Vermuthung aus¬ geschwätzter Amtsgeheimnisse bieten zu wollen, erklären wir lediglich um der Sache willen, daß die Regierung der Aufdeckung einzelner Fälle „von illoyaler Abnahme oder Borenthaltung" solcher den Privaten und Gemeinden gehörigen Beweisurkundcn nicht bedürfe, da mehrere seit Jahren vorgekommene Verhandlungen zwischen den politi¬ schen Behörden und der Gcfällcnvcrwaltung von Tyrol und Vorarlberg wegen Heraus¬ gabe von derlei Urkunden in den Registraturen hinterlegt sind. Die Kammeralgefällen- Vcrwaltung sah sich auf Befehl der k. k. allgemeinen Hofkammer genöthigt, einige die- <Lrcnz5öde,i. ni. I»i7. ZZ

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341559_309659/251>, abgerufen am 01.09.2024.