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Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, II. Semester. III. Band.

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chungspatcnts beschränkt. Warum wollte man dieses natürliche und so nahe liegende
Verständniß der Gesetze nicht zulassen, und welches Interesse konnte es rechtfertigen,
diese für Tyrol hochwichtige Angelegenheit in einer wesentlich anderen Bedeutung dem
Kaiser darzustellen. Der Wiener Correspondent in seinem "guten Glauben" mit "der
niemals gedungene" Feder" weiß wohl auch hierüber Bescheid, ungeachtet er selbst a"
"jenen die Tyroler Forstfrage betreffenden Maßregeln nicht den entferntesten Antheil"
genommen haben will. -- Da dieser Unparteiische mit der Aktenlagc sehr genau
vertraut ist und sich den Anschein gibt, nur aus Ueberzeugung, nicht aus Nebenrück¬
sichten, die Kammeralansichten zu vertreten, so wird ihm sicher auch die Vorstellung nicht
unbekannt sein, welche der Bauernstand von Tyrol am 8. Mai 1846 dem in
Innsbruck versammelten großen Ausschußcongresse der Landstände überreichte, und über
vorausgeschickte wahre Schilderung der ungesetzlichen und aufregenden Behandlung der
Forstangclegcnhcitcn von Seite der Kammeralbehörocn der Provinz um die Erwirkung
der a. h. Bewilligung bat, eine Deputation an das Hoflager des Kaisers zur Abhilfe
senden zu dürfen. Warum übergeht der Wiener Korrespondent dieses wichtige Akten¬
stück so ganz mit Stillschweigen? Wir beschränken uns hier auf eine kurzgefaßte Jn-
haltsanzeige mit dem Vorbehalte, den Text selbst zu veröffentlichen, wenn der Kam¬
merfreund in Wien Zweifel an der Richtigkeit unserer Anführungen hegen sollte.

Im Eingänge bemerken die Vertreter des Bauernstandes: "Schon seit einigen
Jahren bilden die Waldangclegenheitcn dieser treu ergebensten Provinz den Gegenstand
allgemeiner Besorgnisse, die jeden Besitzer von Grund und Boden ernst ergreifen, und
keine Landesfrage hat so viele gespannte Erwartungen geweckt, als eben diese."

Sofort wird gezeigt, wie das Aerar zuerst durch seine Forstbehörden faktisch in
den Besitz von Wäldern sich "einfchlich und eindrängte", wogegen die bisherigen Besitzer
von den politischen und Justizstellen in Schutz genommen wurden. Die Verwaltung
der l. f. Kammer leitete nun die Sequestrationen der Waldungen durch das Berggericht
in Hall ein, welcher Schritt theils wegen der Vereitelung der früheren kostspieligen
Verhandlungen, theils wegen der allgemein anerkannten Befangenheit dieses neuen Ge¬
richtes große Aufregung hervorrief, da es Niemanden bei aufmerksamer Betrachtung
entging, wie das k. k. Berggericht als Richter und Partei in einer Person sich
darstelle. Diese Aufregung steigerte sich durch die nothwendig gewordenen zahlreichen
Prozesse mit dem Aerar, und die Vorstellung bezeichnet darum den Gegenstand als eine
"Angelegenheit, die einen jeden Bauer Tyrols in Prozeß mit seiner Regierung
bringe." Zur Vermeidung ldicser bösen Folge wurde auf die allerunterthänigste Bitte
an Se. Majestät angetragen, über folgende Punkte die allerhöchste Entscheidung erlassen
zu wollen:'

I. Sind die Waldungen Tyrols landesfürstliches Regale von der Art, d,,^
auch das Eigenthum von Privaten a uf Waldungen mit besteht,
oder nicht? ,
II. Sind die Erwerbsarten des Eigenthums an Waldungen dieselben wie die deZ
Privatrechtes, und ist insbesondere
III. die Erhitzung eine Erwerbungsart?
IV. ist auch bei Waldungen der Besitz zu schützen?
V. Wie ist das Privateigenthum von Waldungen vom höhern politischen Standpunkte
aus zu reguliren? und
VI. welche Behörde soll bei obwaltenden Eigenthumsstreitigkeiten die kompetente sein?
Bei der Erläuterung dieser Fragepunkte stellte sich heraus:
I. Alle einzeln aufgezählten Waldordnungen, die in der Vorzeit für die einzelnen

chungspatcnts beschränkt. Warum wollte man dieses natürliche und so nahe liegende
Verständniß der Gesetze nicht zulassen, und welches Interesse konnte es rechtfertigen,
diese für Tyrol hochwichtige Angelegenheit in einer wesentlich anderen Bedeutung dem
Kaiser darzustellen. Der Wiener Correspondent in seinem „guten Glauben" mit „der
niemals gedungene» Feder" weiß wohl auch hierüber Bescheid, ungeachtet er selbst a»
„jenen die Tyroler Forstfrage betreffenden Maßregeln nicht den entferntesten Antheil"
genommen haben will. — Da dieser Unparteiische mit der Aktenlagc sehr genau
vertraut ist und sich den Anschein gibt, nur aus Ueberzeugung, nicht aus Nebenrück¬
sichten, die Kammeralansichten zu vertreten, so wird ihm sicher auch die Vorstellung nicht
unbekannt sein, welche der Bauernstand von Tyrol am 8. Mai 1846 dem in
Innsbruck versammelten großen Ausschußcongresse der Landstände überreichte, und über
vorausgeschickte wahre Schilderung der ungesetzlichen und aufregenden Behandlung der
Forstangclegcnhcitcn von Seite der Kammeralbehörocn der Provinz um die Erwirkung
der a. h. Bewilligung bat, eine Deputation an das Hoflager des Kaisers zur Abhilfe
senden zu dürfen. Warum übergeht der Wiener Korrespondent dieses wichtige Akten¬
stück so ganz mit Stillschweigen? Wir beschränken uns hier auf eine kurzgefaßte Jn-
haltsanzeige mit dem Vorbehalte, den Text selbst zu veröffentlichen, wenn der Kam¬
merfreund in Wien Zweifel an der Richtigkeit unserer Anführungen hegen sollte.

Im Eingänge bemerken die Vertreter des Bauernstandes: „Schon seit einigen
Jahren bilden die Waldangclegenheitcn dieser treu ergebensten Provinz den Gegenstand
allgemeiner Besorgnisse, die jeden Besitzer von Grund und Boden ernst ergreifen, und
keine Landesfrage hat so viele gespannte Erwartungen geweckt, als eben diese."

Sofort wird gezeigt, wie das Aerar zuerst durch seine Forstbehörden faktisch in
den Besitz von Wäldern sich „einfchlich und eindrängte", wogegen die bisherigen Besitzer
von den politischen und Justizstellen in Schutz genommen wurden. Die Verwaltung
der l. f. Kammer leitete nun die Sequestrationen der Waldungen durch das Berggericht
in Hall ein, welcher Schritt theils wegen der Vereitelung der früheren kostspieligen
Verhandlungen, theils wegen der allgemein anerkannten Befangenheit dieses neuen Ge¬
richtes große Aufregung hervorrief, da es Niemanden bei aufmerksamer Betrachtung
entging, wie das k. k. Berggericht als Richter und Partei in einer Person sich
darstelle. Diese Aufregung steigerte sich durch die nothwendig gewordenen zahlreichen
Prozesse mit dem Aerar, und die Vorstellung bezeichnet darum den Gegenstand als eine
„Angelegenheit, die einen jeden Bauer Tyrols in Prozeß mit seiner Regierung
bringe." Zur Vermeidung ldicser bösen Folge wurde auf die allerunterthänigste Bitte
an Se. Majestät angetragen, über folgende Punkte die allerhöchste Entscheidung erlassen
zu wollen:'

I. Sind die Waldungen Tyrols landesfürstliches Regale von der Art, d,,^
auch das Eigenthum von Privaten a uf Waldungen mit besteht,
oder nicht? ,
II. Sind die Erwerbsarten des Eigenthums an Waldungen dieselben wie die deZ
Privatrechtes, und ist insbesondere
III. die Erhitzung eine Erwerbungsart?
IV. ist auch bei Waldungen der Besitz zu schützen?
V. Wie ist das Privateigenthum von Waldungen vom höhern politischen Standpunkte
aus zu reguliren? und
VI. welche Behörde soll bei obwaltenden Eigenthumsstreitigkeiten die kompetente sein?
Bei der Erläuterung dieser Fragepunkte stellte sich heraus:
I. Alle einzeln aufgezählten Waldordnungen, die in der Vorzeit für die einzelnen

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341559_309659/250>, abgerufen am 01.09.2024.