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Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, II. Semester. III. Band.

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welche u, s. w.*) Ihr kurzer Sinn ist dieser: Was Ich euch lasse, das habt ihr so
lang Mir's beliebt; denn wider Mich gibt's kein Recht noch Verjährung. Und gebe
Ich etwas, so bewahret wohl Siegel und Brief, sonst nehm' Ich auch das Gegebene in
ol'kalt donna jnri8 zu jeder Zeit! -- Ist ein solches Gesetz nicht bequem? Was Wun"
der, daß es ein Finanzbeamter endlich fand und benutzte! Jedoch dauerte es geraume
Zeit bis dahin, und anfänglich stand die rentable Ansicht auf schwanken Füßen. Erst
stützte man sich auf einige zur Sache passende Aussprüche des alten oberösterreichischen
Guberniums in Ausammenhaltung mit der Waldordnung vom I. 1685. Als sich die
Verwaltungs- und Justizbehörden gegen die neue Theorie erklärten, und aus die Ver¬
ordnung der k. k. allg. Hofkammer vom 22. Februar 1825 hinwiesen, da nahm der
eifrige Kammeralist die allerhöchste Entschließung a <late> Brescia vom 13. März 1816
zu Hülfe, wonach die ferdinandeische Bergordnung von 1553 "wenigstens vor der Hand"
ihre Gültigkeit wieder erhalten sollte. Diese schien ganz geeignet, das unbedingte lan-
desfürstliche Waldreservat als ein eigentliches Hohcitsrccht darzuthun. Allein es zeigte
sich, daß diese Bcrgordnung im Lande niemals kund gemacht und von jeher nur als
subsidiarisches Bergrecht nach dem Maximilianischcn Bergentjcheid von 1490 von den
montanistischen Aemtern angewendet und also dem Kaiser Franz in Brescia von der
obersten Montan-Hofstelle ein ungenauer Vortrag erstattet worden sei. Im Verfolg
des Kampfes mit dem Politikum und den Gemeinden, stieß der oft in die Enge getrie¬
bene, aber immer rechthabendc, immer neu ausholende Kammeralist auf die blos ge¬
schrieben vorhandene, weder formal beglaubigte, noch mit festen Beweisen ihrer vor¬
maligen thatsächlichen Anwendung begleitete Waldordnung von 1541. Es mußte
aber dieselbe um jeden Preis gelten, da nur aus ihr die Unzulässigkeit aller Verjährung
gegen den Landesfürsten sich ableiten, somit die festeste Stütze des Hoheitsrechtes und
landesherrlichen Eigenthums über alle jene Wälder herausfinden ließ, deren anderwei¬
tige Zuständigkeit nicht durch Brief und Siegel beurkundet wird. Die späteren Wald¬
ordnungen, welche gedruckt und kund gemacht worden, hatten die so trefflich bequeme
Stelle: "Welcher oder welche", leider nicht aufgenommen und ließen an der Unver-
jährbarkeit, wie an der Nichtgestattung der übrigen Erwerbungsarten des bürgerlichen
Rechtes mit starken Gründen zweifeln.

Hatte ja die tyrolischc Landesordnung die Präscription (von zehn Jahren und
einem Tage) zwar nur für Privatrechte und Verbindlichkeiten mit Derogirung des all¬
gemeinen (römischen) Rechtes festgesetzt, aber eben dadurch die I'raescri^dio longis-lui
tLinporis, welche gegen den Landesfürsten gilt, der seine "Hoheiten, Eigenthümer und
Kammer" von dieser Bestimmung der Landesordnung ausgenommen erklärte, nach den
Grundsätzen des allgemeinen Rechtes um so augenfälliger sanktionirt und bestätigt. --
Jener Zweifel haftete fest in dem Stadt- und Landrechte zu Innsbruck, das ungeachtet
des H. 3 des bcrggericht'ichen Jurisdiktionspatentes vom 1. November 1731 hier zu



"Welcher oder welche sich aber, wer die wären, cinigcrlci Wald und Hölzer für Eigen¬
thum onniasscn und ober um dicselb-n von Uns noch Unsern Vorfahren od-r Jemand" an" Unserer
Gewalt und Befehl kein glaubwürdigen genügsamen Schein, Brief und Siegel fürzulczen, und ob
sie die schon darüber eine Zeit lang innegehabt und genoßen hätten, so soll ihnen dnrch solch ihrer
Anmaßung uno Jnhcbnng keine Ncrcchtigkcir gestanden werden, d-un sie könnten mit keinem Fug
wider Uns als Landesfürsten und Cigcnthumöherrcn kein Präscriptiou , Gewähr oder G e"
rechtigkcit erlangen, noch erhalten. Desgleichen ob Einer "crmcint, solche sein- Gerechtig¬
keit und Jnhabung allein mit Kundschafter wider Uns z" beweisen und nicht anders fürzubringeil
hätte, die sollen sie gegen Uns nicht schützen noch helfen, sondern kraftlos und Uns um Unserer
Hoheit und Reputation ganz unschädlich sein". --

welche u, s. w.*) Ihr kurzer Sinn ist dieser: Was Ich euch lasse, das habt ihr so
lang Mir's beliebt; denn wider Mich gibt's kein Recht noch Verjährung. Und gebe
Ich etwas, so bewahret wohl Siegel und Brief, sonst nehm' Ich auch das Gegebene in
ol'kalt donna jnri8 zu jeder Zeit! — Ist ein solches Gesetz nicht bequem? Was Wun«
der, daß es ein Finanzbeamter endlich fand und benutzte! Jedoch dauerte es geraume
Zeit bis dahin, und anfänglich stand die rentable Ansicht auf schwanken Füßen. Erst
stützte man sich auf einige zur Sache passende Aussprüche des alten oberösterreichischen
Guberniums in Ausammenhaltung mit der Waldordnung vom I. 1685. Als sich die
Verwaltungs- und Justizbehörden gegen die neue Theorie erklärten, und aus die Ver¬
ordnung der k. k. allg. Hofkammer vom 22. Februar 1825 hinwiesen, da nahm der
eifrige Kammeralist die allerhöchste Entschließung a <late> Brescia vom 13. März 1816
zu Hülfe, wonach die ferdinandeische Bergordnung von 1553 „wenigstens vor der Hand"
ihre Gültigkeit wieder erhalten sollte. Diese schien ganz geeignet, das unbedingte lan-
desfürstliche Waldreservat als ein eigentliches Hohcitsrccht darzuthun. Allein es zeigte
sich, daß diese Bcrgordnung im Lande niemals kund gemacht und von jeher nur als
subsidiarisches Bergrecht nach dem Maximilianischcn Bergentjcheid von 1490 von den
montanistischen Aemtern angewendet und also dem Kaiser Franz in Brescia von der
obersten Montan-Hofstelle ein ungenauer Vortrag erstattet worden sei. Im Verfolg
des Kampfes mit dem Politikum und den Gemeinden, stieß der oft in die Enge getrie¬
bene, aber immer rechthabendc, immer neu ausholende Kammeralist auf die blos ge¬
schrieben vorhandene, weder formal beglaubigte, noch mit festen Beweisen ihrer vor¬
maligen thatsächlichen Anwendung begleitete Waldordnung von 1541. Es mußte
aber dieselbe um jeden Preis gelten, da nur aus ihr die Unzulässigkeit aller Verjährung
gegen den Landesfürsten sich ableiten, somit die festeste Stütze des Hoheitsrechtes und
landesherrlichen Eigenthums über alle jene Wälder herausfinden ließ, deren anderwei¬
tige Zuständigkeit nicht durch Brief und Siegel beurkundet wird. Die späteren Wald¬
ordnungen, welche gedruckt und kund gemacht worden, hatten die so trefflich bequeme
Stelle: „Welcher oder welche", leider nicht aufgenommen und ließen an der Unver-
jährbarkeit, wie an der Nichtgestattung der übrigen Erwerbungsarten des bürgerlichen
Rechtes mit starken Gründen zweifeln.

Hatte ja die tyrolischc Landesordnung die Präscription (von zehn Jahren und
einem Tage) zwar nur für Privatrechte und Verbindlichkeiten mit Derogirung des all¬
gemeinen (römischen) Rechtes festgesetzt, aber eben dadurch die I'raescri^dio longis-lui
tLinporis, welche gegen den Landesfürsten gilt, der seine „Hoheiten, Eigenthümer und
Kammer" von dieser Bestimmung der Landesordnung ausgenommen erklärte, nach den
Grundsätzen des allgemeinen Rechtes um so augenfälliger sanktionirt und bestätigt. —
Jener Zweifel haftete fest in dem Stadt- und Landrechte zu Innsbruck, das ungeachtet
des H. 3 des bcrggericht'ichen Jurisdiktionspatentes vom 1. November 1731 hier zu



„Welcher oder welche sich aber, wer die wären, cinigcrlci Wald und Hölzer für Eigen¬
thum onniasscn und ober um dicselb-n von Uns noch Unsern Vorfahren od-r Jemand» an« Unserer
Gewalt und Befehl kein glaubwürdigen genügsamen Schein, Brief und Siegel fürzulczen, und ob
sie die schon darüber eine Zeit lang innegehabt und genoßen hätten, so soll ihnen dnrch solch ihrer
Anmaßung uno Jnhcbnng keine Ncrcchtigkcir gestanden werden, d-un sie könnten mit keinem Fug
wider Uns als Landesfürsten und Cigcnthumöherrcn kein Präscriptiou , Gewähr oder G e»
rechtigkcit erlangen, noch erhalten. Desgleichen ob Einer «crmcint, solche sein- Gerechtig¬
keit und Jnhabung allein mit Kundschafter wider Uns z» beweisen und nicht anders fürzubringeil
hätte, die sollen sie gegen Uns nicht schützen noch helfen, sondern kraftlos und Uns um Unserer
Hoheit und Reputation ganz unschädlich sein". —
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[0248] welche u, s. w.*) Ihr kurzer Sinn ist dieser: Was Ich euch lasse, das habt ihr so lang Mir's beliebt; denn wider Mich gibt's kein Recht noch Verjährung. Und gebe Ich etwas, so bewahret wohl Siegel und Brief, sonst nehm' Ich auch das Gegebene in ol'kalt donna jnri8 zu jeder Zeit! — Ist ein solches Gesetz nicht bequem? Was Wun« der, daß es ein Finanzbeamter endlich fand und benutzte! Jedoch dauerte es geraume Zeit bis dahin, und anfänglich stand die rentable Ansicht auf schwanken Füßen. Erst stützte man sich auf einige zur Sache passende Aussprüche des alten oberösterreichischen Guberniums in Ausammenhaltung mit der Waldordnung vom I. 1685. Als sich die Verwaltungs- und Justizbehörden gegen die neue Theorie erklärten, und aus die Ver¬ ordnung der k. k. allg. Hofkammer vom 22. Februar 1825 hinwiesen, da nahm der eifrige Kammeralist die allerhöchste Entschließung a <late> Brescia vom 13. März 1816 zu Hülfe, wonach die ferdinandeische Bergordnung von 1553 „wenigstens vor der Hand" ihre Gültigkeit wieder erhalten sollte. Diese schien ganz geeignet, das unbedingte lan- desfürstliche Waldreservat als ein eigentliches Hohcitsrccht darzuthun. Allein es zeigte sich, daß diese Bcrgordnung im Lande niemals kund gemacht und von jeher nur als subsidiarisches Bergrecht nach dem Maximilianischcn Bergentjcheid von 1490 von den montanistischen Aemtern angewendet und also dem Kaiser Franz in Brescia von der obersten Montan-Hofstelle ein ungenauer Vortrag erstattet worden sei. Im Verfolg des Kampfes mit dem Politikum und den Gemeinden, stieß der oft in die Enge getrie¬ bene, aber immer rechthabendc, immer neu ausholende Kammeralist auf die blos ge¬ schrieben vorhandene, weder formal beglaubigte, noch mit festen Beweisen ihrer vor¬ maligen thatsächlichen Anwendung begleitete Waldordnung von 1541. Es mußte aber dieselbe um jeden Preis gelten, da nur aus ihr die Unzulässigkeit aller Verjährung gegen den Landesfürsten sich ableiten, somit die festeste Stütze des Hoheitsrechtes und landesherrlichen Eigenthums über alle jene Wälder herausfinden ließ, deren anderwei¬ tige Zuständigkeit nicht durch Brief und Siegel beurkundet wird. Die späteren Wald¬ ordnungen, welche gedruckt und kund gemacht worden, hatten die so trefflich bequeme Stelle: „Welcher oder welche", leider nicht aufgenommen und ließen an der Unver- jährbarkeit, wie an der Nichtgestattung der übrigen Erwerbungsarten des bürgerlichen Rechtes mit starken Gründen zweifeln. Hatte ja die tyrolischc Landesordnung die Präscription (von zehn Jahren und einem Tage) zwar nur für Privatrechte und Verbindlichkeiten mit Derogirung des all¬ gemeinen (römischen) Rechtes festgesetzt, aber eben dadurch die I'raescri^dio longis-lui tLinporis, welche gegen den Landesfürsten gilt, der seine „Hoheiten, Eigenthümer und Kammer" von dieser Bestimmung der Landesordnung ausgenommen erklärte, nach den Grundsätzen des allgemeinen Rechtes um so augenfälliger sanktionirt und bestätigt. — Jener Zweifel haftete fest in dem Stadt- und Landrechte zu Innsbruck, das ungeachtet des H. 3 des bcrggericht'ichen Jurisdiktionspatentes vom 1. November 1731 hier zu „Welcher oder welche sich aber, wer die wären, cinigcrlci Wald und Hölzer für Eigen¬ thum onniasscn und ober um dicselb-n von Uns noch Unsern Vorfahren od-r Jemand» an« Unserer Gewalt und Befehl kein glaubwürdigen genügsamen Schein, Brief und Siegel fürzulczen, und ob sie die schon darüber eine Zeit lang innegehabt und genoßen hätten, so soll ihnen dnrch solch ihrer Anmaßung uno Jnhcbnng keine Ncrcchtigkcir gestanden werden, d-un sie könnten mit keinem Fug wider Uns als Landesfürsten und Cigcnthumöherrcn kein Präscriptiou , Gewähr oder G e» rechtigkcit erlangen, noch erhalten. Desgleichen ob Einer «crmcint, solche sein- Gerechtig¬ keit und Jnhabung allein mit Kundschafter wider Uns z» beweisen und nicht anders fürzubringeil hätte, die sollen sie gegen Uns nicht schützen noch helfen, sondern kraftlos und Uns um Unserer Hoheit und Reputation ganz unschädlich sein". —

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341559_309659/248>, abgerufen am 01.09.2024.