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Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, II. Semester. III. Band.

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gebnng und Verwaltung der Justiz ein anerkanntes Bedürfniß, das selbst
auf eine gänzliche Umgestaltung beider, dnrch Einführung des mündlichen
und öffentlichen Verfahrens hinweist. Dem österreichischen Gesetz klebt das
sehr wesentliche Gebrechen der Formcrstarrung an. Die Negierung ist ferner
ihrer eignen größern Sicherheit und des bessern Unterthanenschutzes wegen
gezwungen, der Patrimonialgerichtsbarkeit ein Ende zu machen und in allen
Provinzen landesfürstliche Gerichte herzustellen.

Indem nun endlich der Verfasser seine Reformvorschläge zusammenfaßt,
stellt er folgenden leitenden Grundsatz auf: "Weil Oesterreich ein Monarchie
scher und katholischer Staat ist, darum macht es die Freiheit zur Grund¬
lage seiner Verfassung." "Die Regierung bekennt sich offen zur Volkspartei,
macht die Massen zu ihren Verbündeten, stellt sich an ihre Spitze, und
räumt ihren Interessen vor denen aller übrigen Stände den Vorzug ein.
Sie vernichtet das aristokratische Uebergewicht und die daraus entspringenden
Nachtheile durch eine neue volksbegünstigeude Nangstellung der Stände. Sie
ermäßigt die übergewichtige büreaukratische Herrschaft dnrch theilweise Ueber-
tragung der Amtsgewalt auf die bürgerlichen Korporationen. Sie erhebt
die öffentliche Meinung zu eiuer anklagenden, cvntrolirende" und strafrich-
terlicheu Macht der Handlungen und Absichten aller Stände, und selbst ein¬
zelner Personen." >--

"Die Regierung sollte vorläufig in allen Provinzen den Auftrag an die
Mittel- und Unterbehörden ergehen lassen, eine amtliche Revision aller von
de>l Gutsherrn angesprochenen Urbariallcistungen vorzunehmen, und zwar in
der Art, daß die Gutsherrn den rechtlichen Beweis ihrer Ansprüche vor
Gericht vorzubringen genöthigt wären." "Die Ablösung der Frohnen und
aller andern Urbarialschuldigkeiten des gutsunterthänigen Bauers muß dnrch
Zwang bewirkt werde", weil sie in jedem andern Fall in Jahrhunderten
nicht zu Stande kommen."

"Das Fortschrittssvstem wird sich darin besonders ausprägen, daß es
das bürgerliche Verdienst dem adeligen vollkommen und mit der strengsten
Folgegebnng gleichstellte."

"Die öffentliche Meinung kaun nimmermehr gut heißen, daß die höhern
Würden, die großen Gehalte und die starken Pensionen den Landeseingebo-
renen entzogen und von einer Anzahl von Fremden, ja selbst von Ausländern
genossen werden."

"Die Gesetzgebung stellt ein Kirchenrecht her, dessen oberster Grundsatz
die möglichste Freistelln""; der Kirche von der Staatsabhäiigigkcit ist, zieht
aber zugleich scharfe und feste Schranken gegen eigenmächtige Handlungen."


Grenzbcten. Ill. I""7. Z

gebnng und Verwaltung der Justiz ein anerkanntes Bedürfniß, das selbst
auf eine gänzliche Umgestaltung beider, dnrch Einführung des mündlichen
und öffentlichen Verfahrens hinweist. Dem österreichischen Gesetz klebt das
sehr wesentliche Gebrechen der Formcrstarrung an. Die Negierung ist ferner
ihrer eignen größern Sicherheit und des bessern Unterthanenschutzes wegen
gezwungen, der Patrimonialgerichtsbarkeit ein Ende zu machen und in allen
Provinzen landesfürstliche Gerichte herzustellen.

Indem nun endlich der Verfasser seine Reformvorschläge zusammenfaßt,
stellt er folgenden leitenden Grundsatz auf: „Weil Oesterreich ein Monarchie
scher und katholischer Staat ist, darum macht es die Freiheit zur Grund¬
lage seiner Verfassung." „Die Regierung bekennt sich offen zur Volkspartei,
macht die Massen zu ihren Verbündeten, stellt sich an ihre Spitze, und
räumt ihren Interessen vor denen aller übrigen Stände den Vorzug ein.
Sie vernichtet das aristokratische Uebergewicht und die daraus entspringenden
Nachtheile durch eine neue volksbegünstigeude Nangstellung der Stände. Sie
ermäßigt die übergewichtige büreaukratische Herrschaft dnrch theilweise Ueber-
tragung der Amtsgewalt auf die bürgerlichen Korporationen. Sie erhebt
die öffentliche Meinung zu eiuer anklagenden, cvntrolirende» und strafrich-
terlicheu Macht der Handlungen und Absichten aller Stände, und selbst ein¬
zelner Personen." >—

„Die Regierung sollte vorläufig in allen Provinzen den Auftrag an die
Mittel- und Unterbehörden ergehen lassen, eine amtliche Revision aller von
de>l Gutsherrn angesprochenen Urbariallcistungen vorzunehmen, und zwar in
der Art, daß die Gutsherrn den rechtlichen Beweis ihrer Ansprüche vor
Gericht vorzubringen genöthigt wären." „Die Ablösung der Frohnen und
aller andern Urbarialschuldigkeiten des gutsunterthänigen Bauers muß dnrch
Zwang bewirkt werde», weil sie in jedem andern Fall in Jahrhunderten
nicht zu Stande kommen."

„Das Fortschrittssvstem wird sich darin besonders ausprägen, daß es
das bürgerliche Verdienst dem adeligen vollkommen und mit der strengsten
Folgegebnng gleichstellte."

„Die öffentliche Meinung kaun nimmermehr gut heißen, daß die höhern
Würden, die großen Gehalte und die starken Pensionen den Landeseingebo-
renen entzogen und von einer Anzahl von Fremden, ja selbst von Ausländern
genossen werden."

„Die Gesetzgebung stellt ein Kirchenrecht her, dessen oberster Grundsatz
die möglichste Freistelln»«; der Kirche von der Staatsabhäiigigkcit ist, zieht
aber zugleich scharfe und feste Schranken gegen eigenmächtige Handlungen."


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[0023] gebnng und Verwaltung der Justiz ein anerkanntes Bedürfniß, das selbst auf eine gänzliche Umgestaltung beider, dnrch Einführung des mündlichen und öffentlichen Verfahrens hinweist. Dem österreichischen Gesetz klebt das sehr wesentliche Gebrechen der Formcrstarrung an. Die Negierung ist ferner ihrer eignen größern Sicherheit und des bessern Unterthanenschutzes wegen gezwungen, der Patrimonialgerichtsbarkeit ein Ende zu machen und in allen Provinzen landesfürstliche Gerichte herzustellen. Indem nun endlich der Verfasser seine Reformvorschläge zusammenfaßt, stellt er folgenden leitenden Grundsatz auf: „Weil Oesterreich ein Monarchie scher und katholischer Staat ist, darum macht es die Freiheit zur Grund¬ lage seiner Verfassung." „Die Regierung bekennt sich offen zur Volkspartei, macht die Massen zu ihren Verbündeten, stellt sich an ihre Spitze, und räumt ihren Interessen vor denen aller übrigen Stände den Vorzug ein. Sie vernichtet das aristokratische Uebergewicht und die daraus entspringenden Nachtheile durch eine neue volksbegünstigeude Nangstellung der Stände. Sie ermäßigt die übergewichtige büreaukratische Herrschaft dnrch theilweise Ueber- tragung der Amtsgewalt auf die bürgerlichen Korporationen. Sie erhebt die öffentliche Meinung zu eiuer anklagenden, cvntrolirende» und strafrich- terlicheu Macht der Handlungen und Absichten aller Stände, und selbst ein¬ zelner Personen." >— „Die Regierung sollte vorläufig in allen Provinzen den Auftrag an die Mittel- und Unterbehörden ergehen lassen, eine amtliche Revision aller von de>l Gutsherrn angesprochenen Urbariallcistungen vorzunehmen, und zwar in der Art, daß die Gutsherrn den rechtlichen Beweis ihrer Ansprüche vor Gericht vorzubringen genöthigt wären." „Die Ablösung der Frohnen und aller andern Urbarialschuldigkeiten des gutsunterthänigen Bauers muß dnrch Zwang bewirkt werde», weil sie in jedem andern Fall in Jahrhunderten nicht zu Stande kommen." „Das Fortschrittssvstem wird sich darin besonders ausprägen, daß es das bürgerliche Verdienst dem adeligen vollkommen und mit der strengsten Folgegebnng gleichstellte." „Die öffentliche Meinung kaun nimmermehr gut heißen, daß die höhern Würden, die großen Gehalte und die starken Pensionen den Landeseingebo- renen entzogen und von einer Anzahl von Fremden, ja selbst von Ausländern genossen werden." „Die Gesetzgebung stellt ein Kirchenrecht her, dessen oberster Grundsatz die möglichste Freistelln»«; der Kirche von der Staatsabhäiigigkcit ist, zieht aber zugleich scharfe und feste Schranken gegen eigenmächtige Handlungen." Grenzbcten. Ill. I«»7. Z

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341559_309659/23>, abgerufen am 01.09.2024.