Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, I. Semester II. Band.ekelerregend genannt werden mußte, und der Ruf nach einem strengeren Gesetz für Fortan soll jeder Bankbrüchigc zur Haft gebracht werden und nnr dann So lange in Beziehung auf die Trennung des Vermögens-bei Mann und ekelerregend genannt werden mußte, und der Ruf nach einem strengeren Gesetz für Fortan soll jeder Bankbrüchigc zur Haft gebracht werden und nnr dann So lange in Beziehung auf die Trennung des Vermögens-bei Mann und <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0542" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/272441"/> <p xml:id="ID_1761" prev="#ID_1760"> ekelerregend genannt werden mußte, und der Ruf nach einem strengeren Gesetz für<lb/> Bankbrüchige und Zahlungsunfähige wurde immer lauter und allgemeiner. Das<lb/> bisher geltende Cridagcsetz zeichnete sich durch seine Milde aus, und die humane<lb/> Absicht des Gesetzgebers ging -offenbar dahin, den Schuldner nicht ohne äußerste<lb/> Nothwendigkeit zu Gunsten der Gläubiger zu Grunde zu richten, sie war viel¬<lb/> mehr bedacht, den ohnehin vom Schicksal hart Bedrängten in so weit zu retten,<lb/> daß ihm nicht alle Aussicht zur Wiederherstellung seiner bürgerlichen Existenz<lb/> entzogen wurde und der Fallit mit Weib und 'Kind den Hansen jener Unglück¬<lb/> lichen vergrößere, die das Proletariat des Staates bilden. Niemand wird die<lb/> Humanität und staatsökonomische Nützlichkeit dieses -Motivs derselben in Abrede<lb/> stellen; leider hat sich im Laufe der Zeit und zwar hauptsächlich durch die gewis¬<lb/> senlosen Rathschläge vieler Advokaten, -eine Praxis herausgebildet, welche allem<lb/> Rechtsgefühl Hohn sprach und die Milde gegen den Schuldner zur Härte gegen<lb/> den Gläubiger werden ließ. Die Schonung, die in dem Gesetz vorwaltete,<lb/> wurde von der Böswilligkeit, der Habsucht und Gaunerei systematisch ausge¬<lb/> beutet. ES trat nnr allzu klar an's Licht, daß das Cridagcsctz ans eine Basis<lb/> von Rechtlichkeit und kaufmännischer Ehre berechnet war, wie sie bei dessen Er¬<lb/> laß vielleicht vorhanden gewesen sein mochte, welche aber in der Sturm- und<lb/> Drangperiode der Concurrenz und Genußsucht längst zu Grabe gegangen. Die<lb/> in der Handelswelt mehr und mehr überhand nehmende Demoralisation hatte die<lb/> in dem Gesetz herrschende Humanität zur Fratze gemacht und das Gesetz selbst<lb/> zur völligen "Unwirksamkeit zerfasert, so daß die gebieterische Nothwendigkeit ein¬<lb/> trat, ein strengeres, dem jetzigen moralischen Zustand der Kaufmannswelt ange¬<lb/> messenes Gesetz über die Behandlung der Falkner festzustellen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1762"> Fortan soll jeder Bankbrüchigc zur Haft gebracht werden und nnr dann<lb/> wieder seine Freiheit erlangen, wenn der Gang der gegen ihn einzuleitenden<lb/> Untersuchung seine Schuldlosigkeit deutlich herausstellt. Dies ist aber nicht der<lb/> Fall, sobald der Fallit einen übermäßigen Aufwand geführt oder durch mangel¬<lb/> hafte Führung der Handclsbüchcr jede Prüfung seiner Geschäftsvcrwickelnngen<lb/> unmöglich macht, so wie auch dann, wenn derselbe sein Handelsgeschäft mit einem<lb/> fingirten Vermögen begonnen hat, indeß er selbst ohne die gehörigen Geldmittel<lb/> (der Großhändler 10,000, der Kaufmann V000 Fi. C.-M.) war und gleich von<lb/> vornherein auf unmoralischer Grundlage sich bewegen mußte. Nicht minder straf¬<lb/> bar erscheint derjenige Fallit, der, sobald er seine schwierige Lage erkannt, nicht<lb/> alsogleich Crida anmeldet, sondern noch immer neue Unternehmungen wagt, um<lb/> mit möglichstem Gewinn zu fallen und anch Andere in seinen Sturz hineinzu-<lb/> reißen. Eine sehr zweckmäßige Anordnung ist die, daß derjenige, welcher einem<lb/> kaufmännischen Anfänger behilflich ist, die Behörde mit einem fingirten Ver¬<lb/> mögensausweis zu hintergehen, bei später etwa ausbrechenden-Fallissement des<lb/> vermögenslosen Handelsmannes mit seinein gesammten Vermögen sür diesen ein¬<lb/> stehen muß, was die Kapitalisten etwas vorsichtiger machen dürfte.</p><lb/> <p xml:id="ID_1763" next="#ID_1764"> So lange in Beziehung auf die Trennung des Vermögens-bei Mann und<lb/> Fran und zumal wegen Schenkungen des Erstem an die Letztere nicht positive<lb/> Md praktische Bcstimmungeii Platz greifen, so lange ist dem Betrug stets ein<lb/> weites Thor geöffnet und gerade in dieser Materie hat das neue Gesetz gar</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0542]
ekelerregend genannt werden mußte, und der Ruf nach einem strengeren Gesetz für
Bankbrüchige und Zahlungsunfähige wurde immer lauter und allgemeiner. Das
bisher geltende Cridagcsetz zeichnete sich durch seine Milde aus, und die humane
Absicht des Gesetzgebers ging -offenbar dahin, den Schuldner nicht ohne äußerste
Nothwendigkeit zu Gunsten der Gläubiger zu Grunde zu richten, sie war viel¬
mehr bedacht, den ohnehin vom Schicksal hart Bedrängten in so weit zu retten,
daß ihm nicht alle Aussicht zur Wiederherstellung seiner bürgerlichen Existenz
entzogen wurde und der Fallit mit Weib und 'Kind den Hansen jener Unglück¬
lichen vergrößere, die das Proletariat des Staates bilden. Niemand wird die
Humanität und staatsökonomische Nützlichkeit dieses -Motivs derselben in Abrede
stellen; leider hat sich im Laufe der Zeit und zwar hauptsächlich durch die gewis¬
senlosen Rathschläge vieler Advokaten, -eine Praxis herausgebildet, welche allem
Rechtsgefühl Hohn sprach und die Milde gegen den Schuldner zur Härte gegen
den Gläubiger werden ließ. Die Schonung, die in dem Gesetz vorwaltete,
wurde von der Böswilligkeit, der Habsucht und Gaunerei systematisch ausge¬
beutet. ES trat nnr allzu klar an's Licht, daß das Cridagcsctz ans eine Basis
von Rechtlichkeit und kaufmännischer Ehre berechnet war, wie sie bei dessen Er¬
laß vielleicht vorhanden gewesen sein mochte, welche aber in der Sturm- und
Drangperiode der Concurrenz und Genußsucht längst zu Grabe gegangen. Die
in der Handelswelt mehr und mehr überhand nehmende Demoralisation hatte die
in dem Gesetz herrschende Humanität zur Fratze gemacht und das Gesetz selbst
zur völligen "Unwirksamkeit zerfasert, so daß die gebieterische Nothwendigkeit ein¬
trat, ein strengeres, dem jetzigen moralischen Zustand der Kaufmannswelt ange¬
messenes Gesetz über die Behandlung der Falkner festzustellen.
Fortan soll jeder Bankbrüchigc zur Haft gebracht werden und nnr dann
wieder seine Freiheit erlangen, wenn der Gang der gegen ihn einzuleitenden
Untersuchung seine Schuldlosigkeit deutlich herausstellt. Dies ist aber nicht der
Fall, sobald der Fallit einen übermäßigen Aufwand geführt oder durch mangel¬
hafte Führung der Handclsbüchcr jede Prüfung seiner Geschäftsvcrwickelnngen
unmöglich macht, so wie auch dann, wenn derselbe sein Handelsgeschäft mit einem
fingirten Vermögen begonnen hat, indeß er selbst ohne die gehörigen Geldmittel
(der Großhändler 10,000, der Kaufmann V000 Fi. C.-M.) war und gleich von
vornherein auf unmoralischer Grundlage sich bewegen mußte. Nicht minder straf¬
bar erscheint derjenige Fallit, der, sobald er seine schwierige Lage erkannt, nicht
alsogleich Crida anmeldet, sondern noch immer neue Unternehmungen wagt, um
mit möglichstem Gewinn zu fallen und anch Andere in seinen Sturz hineinzu-
reißen. Eine sehr zweckmäßige Anordnung ist die, daß derjenige, welcher einem
kaufmännischen Anfänger behilflich ist, die Behörde mit einem fingirten Ver¬
mögensausweis zu hintergehen, bei später etwa ausbrechenden-Fallissement des
vermögenslosen Handelsmannes mit seinein gesammten Vermögen sür diesen ein¬
stehen muß, was die Kapitalisten etwas vorsichtiger machen dürfte.
So lange in Beziehung auf die Trennung des Vermögens-bei Mann und
Fran und zumal wegen Schenkungen des Erstem an die Letztere nicht positive
Md praktische Bcstimmungeii Platz greifen, so lange ist dem Betrug stets ein
weites Thor geöffnet und gerade in dieser Materie hat das neue Gesetz gar
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