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Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, I. Semester II. Band.

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wehenden, zu den Gebeinen Se. Joannis und Pomuk gewallfahrteten Landleuten
zu erbaulichen Spektakel diente. Wir selbst hörten einige Baucrnweiber, dem in
der Staatscarvfse vorüberscchrenden Herrn Bürgermeister das Stoßgebetlein nach¬
rufen: "macht das Brod uns wohlfeiler!" Was doch die armen Bauernweiber für
dumme Ansichten haben von ständischer Verfassung. Das Postulat ist dem vor¬
jährigen gleichgeblieben, so wie die Tasel und Toaste bei dem Herrn Prinzival-
commissär, und der stereotype Bericht hierüber in der Prager Zeitung, dessen
Satz füglich von einem Jahre zum andern unzerlcgt aufbewahrt werden könnte.

Der äußerliche Pomp unterschied sich von früheren Jahren nur darin, daß
das reorganisirte Corps bürgerlicher Grenadiere unter Vortritt vier gemietheter
Niesen, welche mit falschen Bärten und greulichen Aexten versehen, Sappeurc
vorstellten, dem Herrn Bürgermeister das Geleite gaben nach der königlichen
Hofburg.

Sonderbar! das Bürgerthum als Scharfschütze, Linicniufauterist und Gre¬
nadier maskirt, bewaffnet bis an die Zähne, doch mit leerer Patrontasche macht
den Landtag mit auf der Straße, begleitet seinen ihm gesetzten Bürgermeister,
macht unten im Hofe lustige Musik, während es oben im Saale verurtheilt
ist, vermittelst seines Bürgermeisters ewig zu schweigen. Auf den 27. Mai sind
die Debatten über das Postulat angeordnet, da wird es zur Sprache und Ent¬
scheidung kommen, ob die Herren Stände die von ihnen im vorigen Jahre po-
lirte gleiche Reparation beibehalten, oder für, das Jahr 1848 ablehnen; für
Letzteres, hat sich eine starke Partei unter der Aegide des Klerus gebildet.
Das Publikum und der Bauer kann dem Beschluß ruhig entgegensehen, denn
fällt er ans Ablehnen aus, so wird er von der Regierung verworfen, und da¬
mit die ständische Ohnmacht besiegelt, zugleich aber ständischen Ehrgeiz hart nahe
getreten.

' In den fortgesetzten Sessionen der ständischen Versa mmlung war nichts
besonders Bemerkenswerthes vorgekommen, hinsichtlich der schon seit zwei Jahren
bestehenden Regierungsverordnung, welche den Handel mit Branntwein in größe¬
ren Quantitäten, nämlich im Geblüte, frei gab, wurde beschlossen, Se. Majestät
um Zurücknahme oder Modifikation dieser Verordnung zu bitten, indem dieselbe
dem durch die Landesverfassung garantirten "Prvpinativnsrcchtc" der Gutsobrigkeiten
offenbar entgegen und nachtheilbringend sei, und noch überdies der Unterschleif
der Branntweinhändlcr, auch clandistinen Kleinverschleiß zu üben schwer zu über-
wachen, unmöglich zu unterdrücken sei. Daß jenes obrigkeitliche Propinations-
rccht seit Aufhebung der Leibeigenschaft, seit Aufhebung jenes grausamen Vor¬
rechts zur Verpflichtung der Unterthanen all' ihre Fcilschaften von der Obrigkeit
abzunehmen, bedeutend in's Gedränge gekommen sei, und grade dessen heutiger,
blos theilweiser Bestand, um so greller mit theilweiser Freiheit contrastire, ist
wohl richtig, dagegen ist der wirkliche Rechtsbestand nicht wegzuleugnen, und je¬
des bestehende Recht hat Anspruch auf den Schutz des Gesetzes, besonders da
auch Rechte dritter, hier die Rechte hypothekarischer Gläubiger sehr betheiligt
sein können, wenn das Propinationsrccht, dessen correspondirendes Capital einen
Factor des Hypvthekcnwcrthes bildet, eine Schmälerung erleiden soll -- eben so
wahr ist es, daß manche Obrigkeiten von diesem Rechte sehr mächtigen Gebrauch


wehenden, zu den Gebeinen Se. Joannis und Pomuk gewallfahrteten Landleuten
zu erbaulichen Spektakel diente. Wir selbst hörten einige Baucrnweiber, dem in
der Staatscarvfse vorüberscchrenden Herrn Bürgermeister das Stoßgebetlein nach¬
rufen: „macht das Brod uns wohlfeiler!" Was doch die armen Bauernweiber für
dumme Ansichten haben von ständischer Verfassung. Das Postulat ist dem vor¬
jährigen gleichgeblieben, so wie die Tasel und Toaste bei dem Herrn Prinzival-
commissär, und der stereotype Bericht hierüber in der Prager Zeitung, dessen
Satz füglich von einem Jahre zum andern unzerlcgt aufbewahrt werden könnte.

Der äußerliche Pomp unterschied sich von früheren Jahren nur darin, daß
das reorganisirte Corps bürgerlicher Grenadiere unter Vortritt vier gemietheter
Niesen, welche mit falschen Bärten und greulichen Aexten versehen, Sappeurc
vorstellten, dem Herrn Bürgermeister das Geleite gaben nach der königlichen
Hofburg.

Sonderbar! das Bürgerthum als Scharfschütze, Linicniufauterist und Gre¬
nadier maskirt, bewaffnet bis an die Zähne, doch mit leerer Patrontasche macht
den Landtag mit auf der Straße, begleitet seinen ihm gesetzten Bürgermeister,
macht unten im Hofe lustige Musik, während es oben im Saale verurtheilt
ist, vermittelst seines Bürgermeisters ewig zu schweigen. Auf den 27. Mai sind
die Debatten über das Postulat angeordnet, da wird es zur Sprache und Ent¬
scheidung kommen, ob die Herren Stände die von ihnen im vorigen Jahre po-
lirte gleiche Reparation beibehalten, oder für, das Jahr 1848 ablehnen; für
Letzteres, hat sich eine starke Partei unter der Aegide des Klerus gebildet.
Das Publikum und der Bauer kann dem Beschluß ruhig entgegensehen, denn
fällt er ans Ablehnen aus, so wird er von der Regierung verworfen, und da¬
mit die ständische Ohnmacht besiegelt, zugleich aber ständischen Ehrgeiz hart nahe
getreten.

' In den fortgesetzten Sessionen der ständischen Versa mmlung war nichts
besonders Bemerkenswerthes vorgekommen, hinsichtlich der schon seit zwei Jahren
bestehenden Regierungsverordnung, welche den Handel mit Branntwein in größe¬
ren Quantitäten, nämlich im Geblüte, frei gab, wurde beschlossen, Se. Majestät
um Zurücknahme oder Modifikation dieser Verordnung zu bitten, indem dieselbe
dem durch die Landesverfassung garantirten „Prvpinativnsrcchtc" der Gutsobrigkeiten
offenbar entgegen und nachtheilbringend sei, und noch überdies der Unterschleif
der Branntweinhändlcr, auch clandistinen Kleinverschleiß zu üben schwer zu über-
wachen, unmöglich zu unterdrücken sei. Daß jenes obrigkeitliche Propinations-
rccht seit Aufhebung der Leibeigenschaft, seit Aufhebung jenes grausamen Vor¬
rechts zur Verpflichtung der Unterthanen all' ihre Fcilschaften von der Obrigkeit
abzunehmen, bedeutend in's Gedränge gekommen sei, und grade dessen heutiger,
blos theilweiser Bestand, um so greller mit theilweiser Freiheit contrastire, ist
wohl richtig, dagegen ist der wirkliche Rechtsbestand nicht wegzuleugnen, und je¬
des bestehende Recht hat Anspruch auf den Schutz des Gesetzes, besonders da
auch Rechte dritter, hier die Rechte hypothekarischer Gläubiger sehr betheiligt
sein können, wenn das Propinationsrccht, dessen correspondirendes Capital einen
Factor des Hypvthekcnwcrthes bildet, eine Schmälerung erleiden soll — eben so
wahr ist es, daß manche Obrigkeiten von diesem Rechte sehr mächtigen Gebrauch


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, I. Semester II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341559_271898/362>, abgerufen am 03.07.2024.