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Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, II. Semester. IV. Band.

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wohnlich im Finstern gemacht wird). Haben sie unsern concessionirten Satan und seinen
feuillctonnirten Luzifer bereits kennen gelernt? Was ist der Pariser, was Octtingcr's
Eharivari gegen diesen Berliner, den der berühmte Verleger Rvrschcr'S und der
Minna Walter Herr Louis Hirschseldt in der Spandauer Straße Ur. 76 herausgiebt.
Zwar celipsirt er seine bereits bestehenden Namensvettern nicht durch schlagenden Witz
und beißende Satyre, aber dafür zeichnet ihn ein wohlwollender, bescheidener Blödsinn
vortheilhaft ans ^ . Das Feuilleton ist "^Sön loetulir" überschrieben. Prosit!


^3.

Der Polenprvzcß. -- Conflict der Gesetze mit ncitiulichcm Rechtsgefühl. ^-- Die Regierung "ut der
Kanton Neuenburg.

Es sind zwei Gegenstande, welche in diesem Augenblick die Aufmerksamkeit unse¬
rer Politiker in Anspruch nehmen, die Beendigung des Polcnproeesses und die Einbe¬
rufung des ständischen Ausschusses auf den nächsten Monat.

Die Urtheile in jenem Proceß haben im Allgemeinen nicht befremden können, wenn
anch in Beziehung auf einzelne Fälle die Erwartungen getäuscht worden sind. Von
der Gewissenhaftigkeit unserer Richter ist Alles überzeugt, das Urtheil selbst ist meister¬
haft abgefaßt, und so viel es in menschlicher Macht liegt, wird keinem der Angeklag¬
ten ein Unrecht geschehen sein. Es läßt sich erwarten, daß nur die am schwersten Gra-
virten Appellation einlegen werden. Dennoch ist Alles überzeugt, daß auf dem Wege
der Gnade eine wesentliche Ermäßigung jener Strafbestimmungen erfolgen werde; das
moralische Gefühl des gesammten Volkes würde sich gegen die vollständige Ausführung
irgend eines jeuer Urthcilssprüche empören. Wenn man nun bedenkt, daß jene Sprüche
nach dem Buchstaben deö Gesetzes erfolgt sind, ja daß eigentlich die mildeste Auslegung
prävalirt hat, denn für die vom Staatsanwalt eingeschlagene Kategorie des Hochver¬
raths ließen sich am Ende eben so viel Gründe anführen, als für die vom Gerichte
beliebte des Landcsverraths erster Klasse, so kann man sich der Frage nicht erwehren:
ist das ein vernünftiger Zustand, wo das von gewissenhaften Richtern nach dem Buch¬
staben des Gesetzes gefällte Archen durch das moralische Gefühl in seinen wesentlichen
Punkten modificirt werden muß? Verträgt eS sich mit dem menschlichen Gefühl, base--
ein abentheuerliches, träumerisches, in seinem Beginn verunglücktes Attentat einiger
Brauseköpfe mit dem Tode oder mit lebenslänglicher Hast bestraft wird? Daß die un-
terlassene Denunciation von Freunden und Landsleuten acht Jahre Festung oder Zucht¬
haus nach sich zieht? Und liegt ans der anderen Seite nicht eine entsetzliche Verant¬
wortlichkeit in der Ausübung des Gnadenaets in einem Umfange, der das Gesetz factisch
aufhebt? Sollte sich da nicht die Ueberzeugung aufdrängen, daß die für solche Fälle
bestehende Gesetzgebung ursprünglich nicht ein Ausfluß der Gerechtigkeit, sondern der
Rache war?

Es gibt nur zwei Wege, diesen Conflict der Gesetzgebung mit dem natürlichen
Rechtsgefühl aufzuheben. Entweder muß die erste nach den Bestimmungen des zweiten
umgeändert werden; mit welchen Schwierigkeiten das verbunden ist, und wie ungenü¬
gend die Modifikation der abstracten Formel die Bewegung des sittlichen Bewußtseins
vertritt, das wissen die Gesetzgeber so gut als wir. Oder -- und das ist wohl der
richtigste Ausweg -- man muß dem sittlichen Bewußtsein ein legitimes Organ schaffen,
d. h. Geschworne einführen, die nicht nach dem Buchstaben des Gesetzes, sondern nach
ihrer moralischen Ueberzeugung Recht sprechen.

Es kann übrigens bei diesem Proeesi die Loyalität der Regierung rühmend alter-


wohnlich im Finstern gemacht wird). Haben sie unsern concessionirten Satan und seinen
feuillctonnirten Luzifer bereits kennen gelernt? Was ist der Pariser, was Octtingcr's
Eharivari gegen diesen Berliner, den der berühmte Verleger Rvrschcr'S und der
Minna Walter Herr Louis Hirschseldt in der Spandauer Straße Ur. 76 herausgiebt.
Zwar celipsirt er seine bereits bestehenden Namensvettern nicht durch schlagenden Witz
und beißende Satyre, aber dafür zeichnet ihn ein wohlwollender, bescheidener Blödsinn
vortheilhaft ans ^ . Das Feuilleton ist „^Sön loetulir" überschrieben. Prosit!


^3.

Der Polenprvzcß. — Conflict der Gesetze mit ncitiulichcm Rechtsgefühl. ^— Die Regierung »ut der
Kanton Neuenburg.

Es sind zwei Gegenstande, welche in diesem Augenblick die Aufmerksamkeit unse¬
rer Politiker in Anspruch nehmen, die Beendigung des Polcnproeesses und die Einbe¬
rufung des ständischen Ausschusses auf den nächsten Monat.

Die Urtheile in jenem Proceß haben im Allgemeinen nicht befremden können, wenn
anch in Beziehung auf einzelne Fälle die Erwartungen getäuscht worden sind. Von
der Gewissenhaftigkeit unserer Richter ist Alles überzeugt, das Urtheil selbst ist meister¬
haft abgefaßt, und so viel es in menschlicher Macht liegt, wird keinem der Angeklag¬
ten ein Unrecht geschehen sein. Es läßt sich erwarten, daß nur die am schwersten Gra-
virten Appellation einlegen werden. Dennoch ist Alles überzeugt, daß auf dem Wege
der Gnade eine wesentliche Ermäßigung jener Strafbestimmungen erfolgen werde; das
moralische Gefühl des gesammten Volkes würde sich gegen die vollständige Ausführung
irgend eines jeuer Urthcilssprüche empören. Wenn man nun bedenkt, daß jene Sprüche
nach dem Buchstaben deö Gesetzes erfolgt sind, ja daß eigentlich die mildeste Auslegung
prävalirt hat, denn für die vom Staatsanwalt eingeschlagene Kategorie des Hochver¬
raths ließen sich am Ende eben so viel Gründe anführen, als für die vom Gerichte
beliebte des Landcsverraths erster Klasse, so kann man sich der Frage nicht erwehren:
ist das ein vernünftiger Zustand, wo das von gewissenhaften Richtern nach dem Buch¬
staben des Gesetzes gefällte Archen durch das moralische Gefühl in seinen wesentlichen
Punkten modificirt werden muß? Verträgt eS sich mit dem menschlichen Gefühl, base--
ein abentheuerliches, träumerisches, in seinem Beginn verunglücktes Attentat einiger
Brauseköpfe mit dem Tode oder mit lebenslänglicher Hast bestraft wird? Daß die un-
terlassene Denunciation von Freunden und Landsleuten acht Jahre Festung oder Zucht¬
haus nach sich zieht? Und liegt ans der anderen Seite nicht eine entsetzliche Verant¬
wortlichkeit in der Ausübung des Gnadenaets in einem Umfange, der das Gesetz factisch
aufhebt? Sollte sich da nicht die Ueberzeugung aufdrängen, daß die für solche Fälle
bestehende Gesetzgebung ursprünglich nicht ein Ausfluß der Gerechtigkeit, sondern der
Rache war?

Es gibt nur zwei Wege, diesen Conflict der Gesetzgebung mit dem natürlichen
Rechtsgefühl aufzuheben. Entweder muß die erste nach den Bestimmungen des zweiten
umgeändert werden; mit welchen Schwierigkeiten das verbunden ist, und wie ungenü¬
gend die Modifikation der abstracten Formel die Bewegung des sittlichen Bewußtseins
vertritt, das wissen die Gesetzgeber so gut als wir. Oder — und das ist wohl der
richtigste Ausweg — man muß dem sittlichen Bewußtsein ein legitimes Organ schaffen,
d. h. Geschworne einführen, die nicht nach dem Buchstaben des Gesetzes, sondern nach
ihrer moralischen Ueberzeugung Recht sprechen.

Es kann übrigens bei diesem Proeesi die Loyalität der Regierung rühmend alter-


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[0448] wohnlich im Finstern gemacht wird). Haben sie unsern concessionirten Satan und seinen feuillctonnirten Luzifer bereits kennen gelernt? Was ist der Pariser, was Octtingcr's Eharivari gegen diesen Berliner, den der berühmte Verleger Rvrschcr'S und der Minna Walter Herr Louis Hirschseldt in der Spandauer Straße Ur. 76 herausgiebt. Zwar celipsirt er seine bereits bestehenden Namensvettern nicht durch schlagenden Witz und beißende Satyre, aber dafür zeichnet ihn ein wohlwollender, bescheidener Blödsinn vortheilhaft ans ^ . Das Feuilleton ist „^Sön loetulir" überschrieben. Prosit! ^3. Der Polenprvzcß. — Conflict der Gesetze mit ncitiulichcm Rechtsgefühl. ^— Die Regierung »ut der Kanton Neuenburg. Es sind zwei Gegenstande, welche in diesem Augenblick die Aufmerksamkeit unse¬ rer Politiker in Anspruch nehmen, die Beendigung des Polcnproeesses und die Einbe¬ rufung des ständischen Ausschusses auf den nächsten Monat. Die Urtheile in jenem Proceß haben im Allgemeinen nicht befremden können, wenn anch in Beziehung auf einzelne Fälle die Erwartungen getäuscht worden sind. Von der Gewissenhaftigkeit unserer Richter ist Alles überzeugt, das Urtheil selbst ist meister¬ haft abgefaßt, und so viel es in menschlicher Macht liegt, wird keinem der Angeklag¬ ten ein Unrecht geschehen sein. Es läßt sich erwarten, daß nur die am schwersten Gra- virten Appellation einlegen werden. Dennoch ist Alles überzeugt, daß auf dem Wege der Gnade eine wesentliche Ermäßigung jener Strafbestimmungen erfolgen werde; das moralische Gefühl des gesammten Volkes würde sich gegen die vollständige Ausführung irgend eines jeuer Urthcilssprüche empören. Wenn man nun bedenkt, daß jene Sprüche nach dem Buchstaben deö Gesetzes erfolgt sind, ja daß eigentlich die mildeste Auslegung prävalirt hat, denn für die vom Staatsanwalt eingeschlagene Kategorie des Hochver¬ raths ließen sich am Ende eben so viel Gründe anführen, als für die vom Gerichte beliebte des Landcsverraths erster Klasse, so kann man sich der Frage nicht erwehren: ist das ein vernünftiger Zustand, wo das von gewissenhaften Richtern nach dem Buch¬ staben des Gesetzes gefällte Archen durch das moralische Gefühl in seinen wesentlichen Punkten modificirt werden muß? Verträgt eS sich mit dem menschlichen Gefühl, base-- ein abentheuerliches, träumerisches, in seinem Beginn verunglücktes Attentat einiger Brauseköpfe mit dem Tode oder mit lebenslänglicher Hast bestraft wird? Daß die un- terlassene Denunciation von Freunden und Landsleuten acht Jahre Festung oder Zucht¬ haus nach sich zieht? Und liegt ans der anderen Seite nicht eine entsetzliche Verant¬ wortlichkeit in der Ausübung des Gnadenaets in einem Umfange, der das Gesetz factisch aufhebt? Sollte sich da nicht die Ueberzeugung aufdrängen, daß die für solche Fälle bestehende Gesetzgebung ursprünglich nicht ein Ausfluß der Gerechtigkeit, sondern der Rache war? Es gibt nur zwei Wege, diesen Conflict der Gesetzgebung mit dem natürlichen Rechtsgefühl aufzuheben. Entweder muß die erste nach den Bestimmungen des zweiten umgeändert werden; mit welchen Schwierigkeiten das verbunden ist, und wie ungenü¬ gend die Modifikation der abstracten Formel die Bewegung des sittlichen Bewußtseins vertritt, das wissen die Gesetzgeber so gut als wir. Oder — und das ist wohl der richtigste Ausweg — man muß dem sittlichen Bewußtsein ein legitimes Organ schaffen, d. h. Geschworne einführen, die nicht nach dem Buchstaben des Gesetzes, sondern nach ihrer moralischen Ueberzeugung Recht sprechen. Es kann übrigens bei diesem Proeesi die Loyalität der Regierung rühmend alter-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341559_184763/448>, abgerufen am 22.07.2024.