Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, II. Semester. IV. Band.

Bild:
<< vorherige Seite

als z. B. durch Zeugen, Kunstverständige, erkannt, in welcheul Falle das Gesetz
abermals so viel Gelegenheit zu Kniffen und (Manen jeder Art darbietet, um
durch das Beweisverfahren für sich allein das Endurtheil ein bis zwei Jahre auf-
zuhalten. -- Ist endlich anch dieses beendigt und das Urtheil demnach execu-
tivnsfähig geworden, so beginnt eine neue Reihe von Verzögerungen, welche den
redlichen Gläubiger zur Verzweiflung bringen können, ohne daß ihm das Gesetz
anch nur den schwächsten Anhaltepunkt gewähren würde, sowohl den ClMnen sei¬
nes Schuldners als auch der uuverautmortlichen Verzögerung der Gerichte vorbeu¬
gen zu können. Wir wollen uus hier auf die üblichste Executiousweise, "änlich
die Pfändung des beweglichen Vermögens des Schuldners, beschränken und hier¬
bei blos vorausschicken, daß die Erledigung eines jeden Executivusgesuches für
sich allein, gleich allen übrigen Eingaben, gleichfalls wieder einen Zeitraum von
.'! -- 5 Wochen in Anspruch nimmt.

Ist nnn die Pfändung endlich bewilligt, so kann man sich in der Regel daraus
verlassen, daß 1) der zu exequireude Schuldner von dem ihn drohenden Vorgange
vorher unterrichtet ist, und sich demnach auf solchen gehörig vorbereiten und was
ihm beliebte beseitigen kaun. 2) Daß sich der mit der Vornahme der Pfändung
beauftragte Gerichtsdiener in der Regel so lange nicht finden läßt oder andere
angeblich uoch dringendere Geschäfte vorschützt, bis mau sich bei ihm ans eine
reelle Weise zu iusinniren gewußt hat.

Die Erledigung der vorgenommenen Pfändung und die Ausfertigung des auf¬
genommenen Inventars bedürfen abermals eines Zeitraums von zwei bis drei
Monaten, worauf mau denu endlich in die Lage versetzt wird den zweiten Exccu-
livnsgrad, nämlich die Abschätzung des gepfändeten Gutes ansuchen zu können,
worüber dann zur Vornahme eine Commission angeordnet wird, von welcher das eine
Mal die Schätzleutc, das audere Mal allenfalls sogar der Gerichtsdiener ausbleibe",
so daß für den Schuldner abermals drei bis vier Mouate Zeit gewonnen werden.

Ist endlich diese Abschätzung erledigt und die Abschrift des hierüber aufge¬
nommenen Protokolls den Parteien zugestellt, so weist dieses natürlich entweder
^ni zur Deckung der exegnirten Forderung hinreichendes Vermögen aus (was je¬
doch unter hundert Fällen nicht ein Mal vorkommt) oder die Forderung stellt sich
als nicht gedeckt dar.

Im ersten Falle hat der Gläubiger die executive Feilbietung der gepfändeten
Effecten seines Schuldners, wozu auf eiuen Zeitraum vou drei bis vier Monaten
hin drei Tagfahrtcn angeordnet werden , später dann die gerichtliche Berechnung
des gelösten Geldbetrags, dann dessen Eiuautwortuug und endlich die Ausfolgung
5" erwirken, welches letztere ihm vor einem bis iz Jahren nicht gelingen wird.
Im zweiten Falle dagegen steht eS keineswegs dem Gläubiger etwa frei, uumittel-^
bar die Personal-Execution gegen seinen Schuldner einzuleiten, sondern er muß
erst bei Gericht die Bitte stellen, daß diesem unter Androhung des Arrestes auf-


als z. B. durch Zeugen, Kunstverständige, erkannt, in welcheul Falle das Gesetz
abermals so viel Gelegenheit zu Kniffen und (Manen jeder Art darbietet, um
durch das Beweisverfahren für sich allein das Endurtheil ein bis zwei Jahre auf-
zuhalten. — Ist endlich anch dieses beendigt und das Urtheil demnach execu-
tivnsfähig geworden, so beginnt eine neue Reihe von Verzögerungen, welche den
redlichen Gläubiger zur Verzweiflung bringen können, ohne daß ihm das Gesetz
anch nur den schwächsten Anhaltepunkt gewähren würde, sowohl den ClMnen sei¬
nes Schuldners als auch der uuverautmortlichen Verzögerung der Gerichte vorbeu¬
gen zu können. Wir wollen uus hier auf die üblichste Executiousweise, «änlich
die Pfändung des beweglichen Vermögens des Schuldners, beschränken und hier¬
bei blos vorausschicken, daß die Erledigung eines jeden Executivusgesuches für
sich allein, gleich allen übrigen Eingaben, gleichfalls wieder einen Zeitraum von
.'! — 5 Wochen in Anspruch nimmt.

Ist nnn die Pfändung endlich bewilligt, so kann man sich in der Regel daraus
verlassen, daß 1) der zu exequireude Schuldner von dem ihn drohenden Vorgange
vorher unterrichtet ist, und sich demnach auf solchen gehörig vorbereiten und was
ihm beliebte beseitigen kaun. 2) Daß sich der mit der Vornahme der Pfändung
beauftragte Gerichtsdiener in der Regel so lange nicht finden läßt oder andere
angeblich uoch dringendere Geschäfte vorschützt, bis mau sich bei ihm ans eine
reelle Weise zu iusinniren gewußt hat.

Die Erledigung der vorgenommenen Pfändung und die Ausfertigung des auf¬
genommenen Inventars bedürfen abermals eines Zeitraums von zwei bis drei
Monaten, worauf mau denu endlich in die Lage versetzt wird den zweiten Exccu-
livnsgrad, nämlich die Abschätzung des gepfändeten Gutes ansuchen zu können,
worüber dann zur Vornahme eine Commission angeordnet wird, von welcher das eine
Mal die Schätzleutc, das audere Mal allenfalls sogar der Gerichtsdiener ausbleibe»,
so daß für den Schuldner abermals drei bis vier Mouate Zeit gewonnen werden.

Ist endlich diese Abschätzung erledigt und die Abschrift des hierüber aufge¬
nommenen Protokolls den Parteien zugestellt, so weist dieses natürlich entweder
^ni zur Deckung der exegnirten Forderung hinreichendes Vermögen aus (was je¬
doch unter hundert Fällen nicht ein Mal vorkommt) oder die Forderung stellt sich
als nicht gedeckt dar.

Im ersten Falle hat der Gläubiger die executive Feilbietung der gepfändeten
Effecten seines Schuldners, wozu auf eiuen Zeitraum vou drei bis vier Monaten
hin drei Tagfahrtcn angeordnet werden , später dann die gerichtliche Berechnung
des gelösten Geldbetrags, dann dessen Eiuautwortuug und endlich die Ausfolgung
5» erwirken, welches letztere ihm vor einem bis iz Jahren nicht gelingen wird.
Im zweiten Falle dagegen steht eS keineswegs dem Gläubiger etwa frei, uumittel-^
bar die Personal-Execution gegen seinen Schuldner einzuleiten, sondern er muß
erst bei Gericht die Bitte stellen, daß diesem unter Androhung des Arrestes auf-


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <div n="2">
            <pb facs="#f0389" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/185153"/>
            <p xml:id="ID_1269" prev="#ID_1268"> als z. B. durch Zeugen, Kunstverständige, erkannt, in welcheul Falle das Gesetz<lb/>
abermals so viel Gelegenheit zu Kniffen und (Manen jeder Art darbietet, um<lb/>
durch das Beweisverfahren für sich allein das Endurtheil ein bis zwei Jahre auf-<lb/>
zuhalten. &#x2014; Ist endlich anch dieses beendigt und das Urtheil demnach execu-<lb/>
tivnsfähig geworden, so beginnt eine neue Reihe von Verzögerungen, welche den<lb/>
redlichen Gläubiger zur Verzweiflung bringen können, ohne daß ihm das Gesetz<lb/>
anch nur den schwächsten Anhaltepunkt gewähren würde, sowohl den ClMnen sei¬<lb/>
nes Schuldners als auch der uuverautmortlichen Verzögerung der Gerichte vorbeu¬<lb/>
gen zu können. Wir wollen uus hier auf die üblichste Executiousweise, «änlich<lb/>
die Pfändung des beweglichen Vermögens des Schuldners, beschränken und hier¬<lb/>
bei blos vorausschicken, daß die Erledigung eines jeden Executivusgesuches für<lb/>
sich allein, gleich allen übrigen Eingaben, gleichfalls wieder einen Zeitraum von<lb/>
.'! &#x2014; 5 Wochen in Anspruch nimmt.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_1270"> Ist nnn die Pfändung endlich bewilligt, so kann man sich in der Regel daraus<lb/>
verlassen, daß 1) der zu exequireude Schuldner von dem ihn drohenden Vorgange<lb/>
vorher unterrichtet ist, und sich demnach auf solchen gehörig vorbereiten und was<lb/>
ihm beliebte beseitigen kaun. 2) Daß sich der mit der Vornahme der Pfändung<lb/>
beauftragte Gerichtsdiener in der Regel so lange nicht finden läßt oder andere<lb/>
angeblich uoch dringendere Geschäfte vorschützt, bis mau sich bei ihm ans eine<lb/>
reelle Weise zu iusinniren gewußt hat.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_1271"> Die Erledigung der vorgenommenen Pfändung und die Ausfertigung des auf¬<lb/>
genommenen Inventars bedürfen abermals eines Zeitraums von zwei bis drei<lb/>
Monaten, worauf mau denu endlich in die Lage versetzt wird den zweiten Exccu-<lb/>
livnsgrad, nämlich die Abschätzung des gepfändeten Gutes ansuchen zu können,<lb/>
worüber dann zur Vornahme eine Commission angeordnet wird, von welcher das eine<lb/>
Mal die Schätzleutc, das audere Mal allenfalls sogar der Gerichtsdiener ausbleibe»,<lb/>
so daß für den Schuldner abermals drei bis vier Mouate Zeit gewonnen werden.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_1272"> Ist endlich diese Abschätzung erledigt und die Abschrift des hierüber aufge¬<lb/>
nommenen Protokolls den Parteien zugestellt, so weist dieses natürlich entweder<lb/>
^ni zur Deckung der exegnirten Forderung hinreichendes Vermögen aus (was je¬<lb/>
doch unter hundert Fällen nicht ein Mal vorkommt) oder die Forderung stellt sich<lb/>
als nicht gedeckt dar.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_1273" next="#ID_1274"> Im ersten Falle hat der Gläubiger die executive Feilbietung der gepfändeten<lb/>
Effecten seines Schuldners, wozu auf eiuen Zeitraum vou drei bis vier Monaten<lb/>
hin drei Tagfahrtcn angeordnet werden , später dann die gerichtliche Berechnung<lb/>
des gelösten Geldbetrags, dann dessen Eiuautwortuug und endlich die Ausfolgung<lb/>
5» erwirken, welches letztere ihm vor einem bis iz Jahren nicht gelingen wird.<lb/>
Im zweiten Falle dagegen steht eS keineswegs dem Gläubiger etwa frei, uumittel-^<lb/>
bar die Personal-Execution gegen seinen Schuldner einzuleiten, sondern er muß<lb/>
erst bei Gericht die Bitte stellen, daß diesem unter Androhung des Arrestes auf-</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0389] als z. B. durch Zeugen, Kunstverständige, erkannt, in welcheul Falle das Gesetz abermals so viel Gelegenheit zu Kniffen und (Manen jeder Art darbietet, um durch das Beweisverfahren für sich allein das Endurtheil ein bis zwei Jahre auf- zuhalten. — Ist endlich anch dieses beendigt und das Urtheil demnach execu- tivnsfähig geworden, so beginnt eine neue Reihe von Verzögerungen, welche den redlichen Gläubiger zur Verzweiflung bringen können, ohne daß ihm das Gesetz anch nur den schwächsten Anhaltepunkt gewähren würde, sowohl den ClMnen sei¬ nes Schuldners als auch der uuverautmortlichen Verzögerung der Gerichte vorbeu¬ gen zu können. Wir wollen uus hier auf die üblichste Executiousweise, «änlich die Pfändung des beweglichen Vermögens des Schuldners, beschränken und hier¬ bei blos vorausschicken, daß die Erledigung eines jeden Executivusgesuches für sich allein, gleich allen übrigen Eingaben, gleichfalls wieder einen Zeitraum von .'! — 5 Wochen in Anspruch nimmt. Ist nnn die Pfändung endlich bewilligt, so kann man sich in der Regel daraus verlassen, daß 1) der zu exequireude Schuldner von dem ihn drohenden Vorgange vorher unterrichtet ist, und sich demnach auf solchen gehörig vorbereiten und was ihm beliebte beseitigen kaun. 2) Daß sich der mit der Vornahme der Pfändung beauftragte Gerichtsdiener in der Regel so lange nicht finden läßt oder andere angeblich uoch dringendere Geschäfte vorschützt, bis mau sich bei ihm ans eine reelle Weise zu iusinniren gewußt hat. Die Erledigung der vorgenommenen Pfändung und die Ausfertigung des auf¬ genommenen Inventars bedürfen abermals eines Zeitraums von zwei bis drei Monaten, worauf mau denu endlich in die Lage versetzt wird den zweiten Exccu- livnsgrad, nämlich die Abschätzung des gepfändeten Gutes ansuchen zu können, worüber dann zur Vornahme eine Commission angeordnet wird, von welcher das eine Mal die Schätzleutc, das audere Mal allenfalls sogar der Gerichtsdiener ausbleibe», so daß für den Schuldner abermals drei bis vier Mouate Zeit gewonnen werden. Ist endlich diese Abschätzung erledigt und die Abschrift des hierüber aufge¬ nommenen Protokolls den Parteien zugestellt, so weist dieses natürlich entweder ^ni zur Deckung der exegnirten Forderung hinreichendes Vermögen aus (was je¬ doch unter hundert Fällen nicht ein Mal vorkommt) oder die Forderung stellt sich als nicht gedeckt dar. Im ersten Falle hat der Gläubiger die executive Feilbietung der gepfändeten Effecten seines Schuldners, wozu auf eiuen Zeitraum vou drei bis vier Monaten hin drei Tagfahrtcn angeordnet werden , später dann die gerichtliche Berechnung des gelösten Geldbetrags, dann dessen Eiuautwortuug und endlich die Ausfolgung 5» erwirken, welches letztere ihm vor einem bis iz Jahren nicht gelingen wird. Im zweiten Falle dagegen steht eS keineswegs dem Gläubiger etwa frei, uumittel-^ bar die Personal-Execution gegen seinen Schuldner einzuleiten, sondern er muß erst bei Gericht die Bitte stellen, daß diesem unter Androhung des Arrestes auf-

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341559_184763
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341559_184763/389
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341559_184763/389>, abgerufen am 22.07.2024.