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Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, II. Semester. IV. Band.

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macheu zu können, kein anderes Mittel zu Gebote gestanden ist, als eine Wohl instruirte
Klage vom, in seinem Gewerbe privilegirten, Advokaten verfassen zu lassen, und zu
diesem Zwecke selbst in geringfügigen Rechtsangelegenheiten größere VoranSlageu zu
machen, sich nunmehr beim Gerichte wegen Ausnahme seiner mündlichen Klage anmelden
darf, und daß das Gericht verpflichtet ist, ihm die zur Jnstruiruug seiner Klage erfor¬
derliche Anleitung., sowohl in Betreff der Thatsache", als auch der für dieselbe" nöthi¬
gen Beweismittel zu gebe", welch' letzteres bisher, we"" auch die Ausnahme mündlicher
Klagen auf dem Laude gestattet war, dem Richter nicht erlaubt gewesen ist; daß ferner
dem Richter bei der Verhandlung instruktive vorzugehen geboten und ihm zur Pflicht
gemacht ist, bei Erörterung der Thatsache" ""d Beweismittel >"'"> ">t. cunei-n deu Par¬
teien Beistand zu leisten, kurz die Verhandlung dergestalt zu leiten, daß mit Beseitigung
der in dem übrigen Prozeßverfahren noch vorwaltenden, das wirkliche Recht nicht selten
unterdrückenden Förmlichkeiten, demjenigen, der gerechte Hülfe sucht, solche anch in kur¬
zer Zeit zu Theil werde.

Wenn jedoch die, ungezweifelt als wichtig sich darstellende Verbesserung im Gerichts-
verfahren deu gewünschten und verdienten Erfolg haben soll, so dringt sich vor Allem
die weitere Reform in der Basis einer geregelten Gerichtspflege, nämlich die, dem be¬
absichtigten Zwecke entsprechendere Organisirung der Untergeriehte auf dem Laude, als
eine unumgängliche Nothwendigkeit auf.

In der ersten Reihe, welche eine derlei Reform erheischen, stehe" die in Böhmen
allenthalben bestehende" Patrimonialgerichte.

Der Richter, dem durch Einführung des summarischen Verfahrens nicht nur die
Entscheidung über den größten Theil der auf dem flachen Lande vorkommenden Pro¬
zesse, sondern die Wahrnehmung der Rechte beider prozessireudcu Theile, die Leitung
des ganzen Rechtsstreites anvertraut, kurz das auszutragende Interesse der Partcie" ganz
in die Hände geliefert ist, von dem daher unerschütterliche Redlichkeit, volle Unbefangen¬
heit, umsichtige GcsetzeSkcuutuiß und jahrelange Geschästspraxis vorausgesetzt werden
müssen, wird auf dem Lande ans einer einzelne" Pcrso" koustituirt, welche der Besitzer
des Domininms austeilt, besoldet und wieder des Dienstes entlassen kann, bei dessen
Anstellung der Hcrrschastsbcsitzer an keine andere Norm gebunden ist, als daß derselbe
die juridischen Studie" absolvirt und hierauf uach einjähriger Praxiözeit sich de" Richter-
prüfnugc" mit gutem Erfolge unterzogen hat, deu die Gutsobrigkeit beliebig und ge¬
wöhnlich schlecht besoldet und der ohne allen Grund, wie man Kleider wechselt, wenn
er seinen Herr" mißliebig wird, einem Andern Platz machen muß. Eine solche Stellung
der Gerichtsperson kann sich wohl mit deu ihm auferlegte" Verpflichtungen und den
von ihm in seinen Amtshandlungen gehegten Erwartungen, nicht vertragen, sie mag
um so weniger die Garantie für die Durchführung der guten Absicht des Gesetzgebers
zu gewähren, als die Amtshandlungen des Patrimouialgerichts bei NechtsverlMdlungen
keiner ander" Controle untersteht, als jener des entfernten Appellationsgerichtcs, wenn
ja zufällig die Partei es wagt bcschwcrdsam zu werden, und als selbst dem rechtlichste"
fleißigsten Patrimouialrichter, abgesehen von seiner abhängigen und unsichern Existenz,
jede Concurrenz bei landesfürstlichen Dieustanstellungeu versagt, ja sogar für den Fall
seiner - ungrundhältigen Dienstentlassung, sür sein weiteres Fortkommen in seinem
Berufe, von Seite der Staatsverwaltung gar nicht fürgedacht, seine bedauernswerthe
Stellung daher nichts weniger als geeignet ist, ihn zur strengen Erfüllung seiner Berufs-
Pflichten anzueifern.

Eine fast gleiche Bewandtniß hat es mit dem größten Theile der in den Land-


macheu zu können, kein anderes Mittel zu Gebote gestanden ist, als eine Wohl instruirte
Klage vom, in seinem Gewerbe privilegirten, Advokaten verfassen zu lassen, und zu
diesem Zwecke selbst in geringfügigen Rechtsangelegenheiten größere VoranSlageu zu
machen, sich nunmehr beim Gerichte wegen Ausnahme seiner mündlichen Klage anmelden
darf, und daß das Gericht verpflichtet ist, ihm die zur Jnstruiruug seiner Klage erfor¬
derliche Anleitung., sowohl in Betreff der Thatsache», als auch der für dieselbe» nöthi¬
gen Beweismittel zu gebe», welch' letzteres bisher, we»» auch die Ausnahme mündlicher
Klagen auf dem Laude gestattet war, dem Richter nicht erlaubt gewesen ist; daß ferner
dem Richter bei der Verhandlung instruktive vorzugehen geboten und ihm zur Pflicht
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teien Beistand zu leisten, kurz die Verhandlung dergestalt zu leiten, daß mit Beseitigung
der in dem übrigen Prozeßverfahren noch vorwaltenden, das wirkliche Recht nicht selten
unterdrückenden Förmlichkeiten, demjenigen, der gerechte Hülfe sucht, solche anch in kur¬
zer Zeit zu Theil werde.

Wenn jedoch die, ungezweifelt als wichtig sich darstellende Verbesserung im Gerichts-
verfahren deu gewünschten und verdienten Erfolg haben soll, so dringt sich vor Allem
die weitere Reform in der Basis einer geregelten Gerichtspflege, nämlich die, dem be¬
absichtigten Zwecke entsprechendere Organisirung der Untergeriehte auf dem Laude, als
eine unumgängliche Nothwendigkeit auf.

In der ersten Reihe, welche eine derlei Reform erheischen, stehe» die in Böhmen
allenthalben bestehende» Patrimonialgerichte.

Der Richter, dem durch Einführung des summarischen Verfahrens nicht nur die
Entscheidung über den größten Theil der auf dem flachen Lande vorkommenden Pro¬
zesse, sondern die Wahrnehmung der Rechte beider prozessireudcu Theile, die Leitung
des ganzen Rechtsstreites anvertraut, kurz das auszutragende Interesse der Partcie» ganz
in die Hände geliefert ist, von dem daher unerschütterliche Redlichkeit, volle Unbefangen¬
heit, umsichtige GcsetzeSkcuutuiß und jahrelange Geschästspraxis vorausgesetzt werden
müssen, wird auf dem Lande ans einer einzelne» Pcrso» koustituirt, welche der Besitzer
des Domininms austeilt, besoldet und wieder des Dienstes entlassen kann, bei dessen
Anstellung der Hcrrschastsbcsitzer an keine andere Norm gebunden ist, als daß derselbe
die juridischen Studie» absolvirt und hierauf uach einjähriger Praxiözeit sich de» Richter-
prüfnugc» mit gutem Erfolge unterzogen hat, deu die Gutsobrigkeit beliebig und ge¬
wöhnlich schlecht besoldet und der ohne allen Grund, wie man Kleider wechselt, wenn
er seinen Herr» mißliebig wird, einem Andern Platz machen muß. Eine solche Stellung
der Gerichtsperson kann sich wohl mit deu ihm auferlegte» Verpflichtungen und den
von ihm in seinen Amtshandlungen gehegten Erwartungen, nicht vertragen, sie mag
um so weniger die Garantie für die Durchführung der guten Absicht des Gesetzgebers
zu gewähren, als die Amtshandlungen des Patrimouialgerichts bei NechtsverlMdlungen
keiner ander» Controle untersteht, als jener des entfernten Appellationsgerichtcs, wenn
ja zufällig die Partei es wagt bcschwcrdsam zu werden, und als selbst dem rechtlichste»
fleißigsten Patrimouialrichter, abgesehen von seiner abhängigen und unsichern Existenz,
jede Concurrenz bei landesfürstlichen Dieustanstellungeu versagt, ja sogar für den Fall
seiner - ungrundhältigen Dienstentlassung, sür sein weiteres Fortkommen in seinem
Berufe, von Seite der Staatsverwaltung gar nicht fürgedacht, seine bedauernswerthe
Stellung daher nichts weniger als geeignet ist, ihn zur strengen Erfüllung seiner Berufs-
Pflichten anzueifern.

Eine fast gleiche Bewandtniß hat es mit dem größten Theile der in den Land-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341559_184763/138>, abgerufen am 22.07.2024.