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Die Grenzboten. Jg. 5, 1846, II. Semester. IV. Band.

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Die Provinzinl-Commission wird sonach den Zeitpunkt wahrneh¬
men, mit welchem ihre unmittelbaren Operationen ohne Besorgnis)
einer Hemmung aus Anlaß der nicht vollzogenen Vorarbeiten begon¬
nen werden können, und mit diesem Zeitpunkte zur Ausstellung der
Untercoimnissionen in den Kreisen schreite".

Die Aufgabe dieser Untercommissionen wird es sein, nach den
ihnen zu gebenden Instruktionen die vorgelegten Operate gemeindeweise
an Ort und Stelle zu verificiren, und auf Grundlage dieser Verifici-
rungen den erhobenen individuellen Grundbesitz mit Rücksicht auf die
etwa stattgefundenen Arorndirungen mit seinem Reinertrage festzu¬
stellen, -- bezüglich der etwa bestehenden Wald- und Weiderechte,
dann der Gemeinschaften die ihnen in den obigen Absätzen zugewiesenen
Verrichtungen zu Vollziehen, sohin mit Rücksicht auf diese Ergebnisse
und die verificirten Urbarialleiftungcn die für dieselben nach obigen
Grundsätzen zu berechnende Entschädigung in Gelde individuell aus-
zumitteln und in der entfallenden Geldrcnte auszudrücken, endlich über
die sonach festgestellten Verhältnisse und Leistungen eine förmliche Er¬
ledigung auszufertigen, und der Provinzial-Commission vorzulegen,
welche diese Operate mit deren Erledigung prüfen, und falls sie an-
standlos befunden werden, entweder selbst genehmigen oder höher"
Orts zur Genehmigung vorlegen, und diese, wenn sie erfolgt, den
Operaten deisem wird.

Die genehmigten Operate werden den Parteien kund gegeben,
aus denselben die einzelnen Besitzungen mit den auf dieselben entfallen¬
den Schuldigkeiten in die Grundbücher, deren Form und Führung
mittlerweile gesetzlich bestimmt sein wird, eingetragen, und diese den
zu deren Führung berufenen Behörden übergeben werden.

Die in dem gehörigen Zuge genehmigten Operate haben die volle
Wirkung rechtskräftiger Entscheidungen.

Mit diesen Operationen ist in den westlichen Kreisen zu beginnen,
und gegen Osten nach Maßgabe der sich darbietenden Nothwendigkeit
und Thunlichkeit kreisweise fortzufahren, auf die Bukowina aber
nicht auszudehnen, auf welche die angetragenen Maßregeln keine An¬
wendung finden.




So lauten die Anträge, die von einem in Galizien lange wirk¬
samen höherem Regierungsbeamten im Verein mit einer in Wien
aus mehrern Hofräthen der verschiedensten Branchen zusammen-


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Die Provinzinl-Commission wird sonach den Zeitpunkt wahrneh¬
men, mit welchem ihre unmittelbaren Operationen ohne Besorgnis)
einer Hemmung aus Anlaß der nicht vollzogenen Vorarbeiten begon¬
nen werden können, und mit diesem Zeitpunkte zur Ausstellung der
Untercoimnissionen in den Kreisen schreite».

Die Aufgabe dieser Untercommissionen wird es sein, nach den
ihnen zu gebenden Instruktionen die vorgelegten Operate gemeindeweise
an Ort und Stelle zu verificiren, und auf Grundlage dieser Verifici-
rungen den erhobenen individuellen Grundbesitz mit Rücksicht auf die
etwa stattgefundenen Arorndirungen mit seinem Reinertrage festzu¬
stellen, — bezüglich der etwa bestehenden Wald- und Weiderechte,
dann der Gemeinschaften die ihnen in den obigen Absätzen zugewiesenen
Verrichtungen zu Vollziehen, sohin mit Rücksicht auf diese Ergebnisse
und die verificirten Urbarialleiftungcn die für dieselben nach obigen
Grundsätzen zu berechnende Entschädigung in Gelde individuell aus-
zumitteln und in der entfallenden Geldrcnte auszudrücken, endlich über
die sonach festgestellten Verhältnisse und Leistungen eine förmliche Er¬
ledigung auszufertigen, und der Provinzial-Commission vorzulegen,
welche diese Operate mit deren Erledigung prüfen, und falls sie an-
standlos befunden werden, entweder selbst genehmigen oder höher»
Orts zur Genehmigung vorlegen, und diese, wenn sie erfolgt, den
Operaten deisem wird.

Die genehmigten Operate werden den Parteien kund gegeben,
aus denselben die einzelnen Besitzungen mit den auf dieselben entfallen¬
den Schuldigkeiten in die Grundbücher, deren Form und Führung
mittlerweile gesetzlich bestimmt sein wird, eingetragen, und diese den
zu deren Führung berufenen Behörden übergeben werden.

Die in dem gehörigen Zuge genehmigten Operate haben die volle
Wirkung rechtskräftiger Entscheidungen.

Mit diesen Operationen ist in den westlichen Kreisen zu beginnen,
und gegen Osten nach Maßgabe der sich darbietenden Nothwendigkeit
und Thunlichkeit kreisweise fortzufahren, auf die Bukowina aber
nicht auszudehnen, auf welche die angetragenen Maßregeln keine An¬
wendung finden.




So lauten die Anträge, die von einem in Galizien lange wirk¬
samen höherem Regierungsbeamten im Verein mit einer in Wien
aus mehrern Hofräthen der verschiedensten Branchen zusammen-


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[0247] Die Provinzinl-Commission wird sonach den Zeitpunkt wahrneh¬ men, mit welchem ihre unmittelbaren Operationen ohne Besorgnis) einer Hemmung aus Anlaß der nicht vollzogenen Vorarbeiten begon¬ nen werden können, und mit diesem Zeitpunkte zur Ausstellung der Untercoimnissionen in den Kreisen schreite». Die Aufgabe dieser Untercommissionen wird es sein, nach den ihnen zu gebenden Instruktionen die vorgelegten Operate gemeindeweise an Ort und Stelle zu verificiren, und auf Grundlage dieser Verifici- rungen den erhobenen individuellen Grundbesitz mit Rücksicht auf die etwa stattgefundenen Arorndirungen mit seinem Reinertrage festzu¬ stellen, — bezüglich der etwa bestehenden Wald- und Weiderechte, dann der Gemeinschaften die ihnen in den obigen Absätzen zugewiesenen Verrichtungen zu Vollziehen, sohin mit Rücksicht auf diese Ergebnisse und die verificirten Urbarialleiftungcn die für dieselben nach obigen Grundsätzen zu berechnende Entschädigung in Gelde individuell aus- zumitteln und in der entfallenden Geldrcnte auszudrücken, endlich über die sonach festgestellten Verhältnisse und Leistungen eine förmliche Er¬ ledigung auszufertigen, und der Provinzial-Commission vorzulegen, welche diese Operate mit deren Erledigung prüfen, und falls sie an- standlos befunden werden, entweder selbst genehmigen oder höher» Orts zur Genehmigung vorlegen, und diese, wenn sie erfolgt, den Operaten deisem wird. Die genehmigten Operate werden den Parteien kund gegeben, aus denselben die einzelnen Besitzungen mit den auf dieselben entfallen¬ den Schuldigkeiten in die Grundbücher, deren Form und Führung mittlerweile gesetzlich bestimmt sein wird, eingetragen, und diese den zu deren Führung berufenen Behörden übergeben werden. Die in dem gehörigen Zuge genehmigten Operate haben die volle Wirkung rechtskräftiger Entscheidungen. Mit diesen Operationen ist in den westlichen Kreisen zu beginnen, und gegen Osten nach Maßgabe der sich darbietenden Nothwendigkeit und Thunlichkeit kreisweise fortzufahren, auf die Bukowina aber nicht auszudehnen, auf welche die angetragenen Maßregeln keine An¬ wendung finden. So lauten die Anträge, die von einem in Galizien lange wirk¬ samen höherem Regierungsbeamten im Verein mit einer in Wien aus mehrern Hofräthen der verschiedensten Branchen zusammen- 33 ^

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 5, 1846, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341550_365123/247>, abgerufen am 26.08.2024.