Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 5, 1846, II. Semester. IV. Band.

Bild:
<< vorherige Seite

"Zahlung derselben verpflichteten Grundbesitzer frei, durch den Erlag
"des zwanzigsachcn Betrags dieser Rente als Capital, nicht nur seinen
"Grundbesitz von der Zahlung derselben zu befreien, sondern auch das
"vollständige Eigenthum seines Grundbesitzes zu erwerben, und der
"Obereigenthümer wird verpflichtet sein, dem dahin gerichteten Ansprüche
"des Nutzungseigenthümers gegen Erlag dieses Capitals Folge zu geben,
"wenn der Ablösungsbetrag eines oder mehrerer Grundholden den Be¬
itrag von 100 Fi. erreicht."

Nur wird der Erlag des Ablvsungscapitals, wie es sich von selbst
versteht, unter den zur Sicherung von Rechten dritter Personen, durch
die bürgerlichen Gesetze vorgeschriebenen Vorsichten zu geschehen haben.

Es versteht sich zwar von selbst, wäre aber auf das Feierlichste
anzukünden, daß bis zu dem Zeitpunkte, wo die neuen Schuldigkeiten
der unterthänigen Grundbesitzer in dieser Art bestimmt und denselben
zur Entrichtung vorgeschrieben sein werden, sie ihre bisherigen Schul¬
digkeiten an Diensten und Abgaben fortan unweigerlich bei sonst zu
gewärtigenden schweren Strafen, zu leisten haben werden. Behufs der
Ausführung dieser Maßregeln und der dazu führenden Ermittelung des
unterthänigen individuellen Grundbesitzes mit seinen Lasten und Ein¬
führung der Grundbücher werden folgende Grundsätze angetragen:

Zur Ausführung dieser Maßregel wird eine eigene Provinzial-
Commission bestellt, welche in der Hauptstadt des Provinz ihren Sitz
haben und in den Kreisen Untercommissionen bestellen wird, welche aus
einem leitenden politischen Commissair und einem Oekonomieverständigen
unter Beiziehung vertrauenswürdiger Gutsbesitzer gebildet, mit dem
Detail der Ausführung beschäftigt sein werden.

Ehe die Provinzial-Commission mit ihren Hülfsbehvrden ihre un¬
mittelbare Wirksamkeit beginnt, werden die Steuerbezirks-Obrigkeiten
oder die an deren Stelle tretenden landesfürstlichen ersten Instanzen be¬
auftragt werden, in einer angemessenen Frist nach den ihnen hinauszu-
gebenden Jnstructionen und Formularien auf Grundlage der vorhande¬
nen berichtigten Grundmatrikeln mit Benutzung der bestehenden Evidenz-
Haltungsregister und rücksichtlich der Urbarialleistungen mit Benutzung
der Urbarialfasstonen und bestehenden sonstigen Verhandlungen und
Entscheidungen Operate zu verfassen und vorzulegen, aus welchen der
individuelle unterthänige Grundbesitz nach dem dermaligen factischen
Besitzstände mit den darauf haftenden" bisherigen Rechten und Verbind¬
lichkeiten und den nach obigen Grundsätzen künftig zu entrichtenden
Leistungen zu entnehmen sein wird.


„Zahlung derselben verpflichteten Grundbesitzer frei, durch den Erlag
„des zwanzigsachcn Betrags dieser Rente als Capital, nicht nur seinen
„Grundbesitz von der Zahlung derselben zu befreien, sondern auch das
„vollständige Eigenthum seines Grundbesitzes zu erwerben, und der
„Obereigenthümer wird verpflichtet sein, dem dahin gerichteten Ansprüche
„des Nutzungseigenthümers gegen Erlag dieses Capitals Folge zu geben,
„wenn der Ablösungsbetrag eines oder mehrerer Grundholden den Be¬
itrag von 100 Fi. erreicht."

Nur wird der Erlag des Ablvsungscapitals, wie es sich von selbst
versteht, unter den zur Sicherung von Rechten dritter Personen, durch
die bürgerlichen Gesetze vorgeschriebenen Vorsichten zu geschehen haben.

Es versteht sich zwar von selbst, wäre aber auf das Feierlichste
anzukünden, daß bis zu dem Zeitpunkte, wo die neuen Schuldigkeiten
der unterthänigen Grundbesitzer in dieser Art bestimmt und denselben
zur Entrichtung vorgeschrieben sein werden, sie ihre bisherigen Schul¬
digkeiten an Diensten und Abgaben fortan unweigerlich bei sonst zu
gewärtigenden schweren Strafen, zu leisten haben werden. Behufs der
Ausführung dieser Maßregeln und der dazu führenden Ermittelung des
unterthänigen individuellen Grundbesitzes mit seinen Lasten und Ein¬
führung der Grundbücher werden folgende Grundsätze angetragen:

Zur Ausführung dieser Maßregel wird eine eigene Provinzial-
Commission bestellt, welche in der Hauptstadt des Provinz ihren Sitz
haben und in den Kreisen Untercommissionen bestellen wird, welche aus
einem leitenden politischen Commissair und einem Oekonomieverständigen
unter Beiziehung vertrauenswürdiger Gutsbesitzer gebildet, mit dem
Detail der Ausführung beschäftigt sein werden.

Ehe die Provinzial-Commission mit ihren Hülfsbehvrden ihre un¬
mittelbare Wirksamkeit beginnt, werden die Steuerbezirks-Obrigkeiten
oder die an deren Stelle tretenden landesfürstlichen ersten Instanzen be¬
auftragt werden, in einer angemessenen Frist nach den ihnen hinauszu-
gebenden Jnstructionen und Formularien auf Grundlage der vorhande¬
nen berichtigten Grundmatrikeln mit Benutzung der bestehenden Evidenz-
Haltungsregister und rücksichtlich der Urbarialleistungen mit Benutzung
der Urbarialfasstonen und bestehenden sonstigen Verhandlungen und
Entscheidungen Operate zu verfassen und vorzulegen, aus welchen der
individuelle unterthänige Grundbesitz nach dem dermaligen factischen
Besitzstände mit den darauf haftenden» bisherigen Rechten und Verbind¬
lichkeiten und den nach obigen Grundsätzen künftig zu entrichtenden
Leistungen zu entnehmen sein wird.


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0246" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/183828"/>
          <p xml:id="ID_666" prev="#ID_665"> &#x201E;Zahlung derselben verpflichteten Grundbesitzer frei, durch den Erlag<lb/>
&#x201E;des zwanzigsachcn Betrags dieser Rente als Capital, nicht nur seinen<lb/>
&#x201E;Grundbesitz von der Zahlung derselben zu befreien, sondern auch das<lb/>
&#x201E;vollständige Eigenthum seines Grundbesitzes zu erwerben, und der<lb/>
&#x201E;Obereigenthümer wird verpflichtet sein, dem dahin gerichteten Ansprüche<lb/>
&#x201E;des Nutzungseigenthümers gegen Erlag dieses Capitals Folge zu geben,<lb/>
&#x201E;wenn der Ablösungsbetrag eines oder mehrerer Grundholden den Be¬<lb/>
itrag von 100 Fi. erreicht."</p><lb/>
          <p xml:id="ID_667"> Nur wird der Erlag des Ablvsungscapitals, wie es sich von selbst<lb/>
versteht, unter den zur Sicherung von Rechten dritter Personen, durch<lb/>
die bürgerlichen Gesetze vorgeschriebenen Vorsichten zu geschehen haben.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_668"> Es versteht sich zwar von selbst, wäre aber auf das Feierlichste<lb/>
anzukünden, daß bis zu dem Zeitpunkte, wo die neuen Schuldigkeiten<lb/>
der unterthänigen Grundbesitzer in dieser Art bestimmt und denselben<lb/>
zur Entrichtung vorgeschrieben sein werden, sie ihre bisherigen Schul¬<lb/>
digkeiten an Diensten und Abgaben fortan unweigerlich bei sonst zu<lb/>
gewärtigenden schweren Strafen, zu leisten haben werden. Behufs der<lb/>
Ausführung dieser Maßregeln und der dazu führenden Ermittelung des<lb/>
unterthänigen individuellen Grundbesitzes mit seinen Lasten und Ein¬<lb/>
führung der Grundbücher werden folgende Grundsätze angetragen:</p><lb/>
          <p xml:id="ID_669"> Zur Ausführung dieser Maßregel wird eine eigene Provinzial-<lb/>
Commission bestellt, welche in der Hauptstadt des Provinz ihren Sitz<lb/>
haben und in den Kreisen Untercommissionen bestellen wird, welche aus<lb/>
einem leitenden politischen Commissair und einem Oekonomieverständigen<lb/>
unter Beiziehung vertrauenswürdiger Gutsbesitzer gebildet, mit dem<lb/>
Detail der Ausführung beschäftigt sein werden.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_670"> Ehe die Provinzial-Commission mit ihren Hülfsbehvrden ihre un¬<lb/>
mittelbare Wirksamkeit beginnt, werden die Steuerbezirks-Obrigkeiten<lb/>
oder die an deren Stelle tretenden landesfürstlichen ersten Instanzen be¬<lb/>
auftragt werden, in einer angemessenen Frist nach den ihnen hinauszu-<lb/>
gebenden Jnstructionen und Formularien auf Grundlage der vorhande¬<lb/>
nen berichtigten Grundmatrikeln mit Benutzung der bestehenden Evidenz-<lb/>
Haltungsregister und rücksichtlich der Urbarialleistungen mit Benutzung<lb/>
der Urbarialfasstonen und bestehenden sonstigen Verhandlungen und<lb/>
Entscheidungen Operate zu verfassen und vorzulegen, aus welchen der<lb/>
individuelle unterthänige Grundbesitz nach dem dermaligen factischen<lb/>
Besitzstände mit den darauf haftenden» bisherigen Rechten und Verbind¬<lb/>
lichkeiten und den nach obigen Grundsätzen künftig zu entrichtenden<lb/>
Leistungen zu entnehmen sein wird.</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0246] „Zahlung derselben verpflichteten Grundbesitzer frei, durch den Erlag „des zwanzigsachcn Betrags dieser Rente als Capital, nicht nur seinen „Grundbesitz von der Zahlung derselben zu befreien, sondern auch das „vollständige Eigenthum seines Grundbesitzes zu erwerben, und der „Obereigenthümer wird verpflichtet sein, dem dahin gerichteten Ansprüche „des Nutzungseigenthümers gegen Erlag dieses Capitals Folge zu geben, „wenn der Ablösungsbetrag eines oder mehrerer Grundholden den Be¬ itrag von 100 Fi. erreicht." Nur wird der Erlag des Ablvsungscapitals, wie es sich von selbst versteht, unter den zur Sicherung von Rechten dritter Personen, durch die bürgerlichen Gesetze vorgeschriebenen Vorsichten zu geschehen haben. Es versteht sich zwar von selbst, wäre aber auf das Feierlichste anzukünden, daß bis zu dem Zeitpunkte, wo die neuen Schuldigkeiten der unterthänigen Grundbesitzer in dieser Art bestimmt und denselben zur Entrichtung vorgeschrieben sein werden, sie ihre bisherigen Schul¬ digkeiten an Diensten und Abgaben fortan unweigerlich bei sonst zu gewärtigenden schweren Strafen, zu leisten haben werden. Behufs der Ausführung dieser Maßregeln und der dazu führenden Ermittelung des unterthänigen individuellen Grundbesitzes mit seinen Lasten und Ein¬ führung der Grundbücher werden folgende Grundsätze angetragen: Zur Ausführung dieser Maßregel wird eine eigene Provinzial- Commission bestellt, welche in der Hauptstadt des Provinz ihren Sitz haben und in den Kreisen Untercommissionen bestellen wird, welche aus einem leitenden politischen Commissair und einem Oekonomieverständigen unter Beiziehung vertrauenswürdiger Gutsbesitzer gebildet, mit dem Detail der Ausführung beschäftigt sein werden. Ehe die Provinzial-Commission mit ihren Hülfsbehvrden ihre un¬ mittelbare Wirksamkeit beginnt, werden die Steuerbezirks-Obrigkeiten oder die an deren Stelle tretenden landesfürstlichen ersten Instanzen be¬ auftragt werden, in einer angemessenen Frist nach den ihnen hinauszu- gebenden Jnstructionen und Formularien auf Grundlage der vorhande¬ nen berichtigten Grundmatrikeln mit Benutzung der bestehenden Evidenz- Haltungsregister und rücksichtlich der Urbarialleistungen mit Benutzung der Urbarialfasstonen und bestehenden sonstigen Verhandlungen und Entscheidungen Operate zu verfassen und vorzulegen, aus welchen der individuelle unterthänige Grundbesitz nach dem dermaligen factischen Besitzstände mit den darauf haftenden» bisherigen Rechten und Verbind¬ lichkeiten und den nach obigen Grundsätzen künftig zu entrichtenden Leistungen zu entnehmen sein wird.

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341550_365123
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341550_365123/246
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 5, 1846, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341550_365123/246>, abgerufen am 26.08.2024.