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Die Grenzboten. Jg. 5, 1846, II. Semester. IV. Band.

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gehörige herrschaftliche Gründe erhielten und besitzen, daß die von
demselben entfallende Grundsteuer nicht 1 si. 2V kr. beträgt, ansonsten
dieselben bezüglich ihrer Leistungen, wie alle übrigen Grundbesitzer zu
behandeln sind. Auf Ansiedlungen, welche im Grunde zwischen den
Herrschaften und Unterthanen geschlossenen Verträge zu Stande ge¬
kommen sind, hat in der Regel das gegenwärtige Gesetz volle Anwen¬
dung. Da indessen in solchen Verträgen, namentlich in jenen, welche
über Ansiedelungen auf Gütern, die im Besitze des Staates oder der
unter seiner Aufsicht stehenden Farbe sind oder waren, abgeschlossen
wurden, bereits die Verleihung eines mehr oder minder vollständigen
Eigenthums an die Unterthanen stattfand, und auch die Robot, wenig¬
stens zum größten Theile, in Getreidezinse oder in stehende oder nach
den Getreidepreisen wandelbare Geldzinse umgestaltet wurde, so wird
solchen Ansicdlungsgemeinden die Wahl gelassen, entweder bei den
Stipulationen der bestehenden AnstedlungSverträge stehen zu bleiben
oder zu verlangen, daß die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes
darauf angewendet werden. Im letztern Falle wird den Ansiedlungs-
gemeinden das Nutzungseigenthum ihrer Gründe, wenn sie nicht bereits
das vollständige Eigenthum haben, eingeräumt und ihre Giebigkeiten
und Leistungen in eine stehende, ablösbare Grundrente nach den Grund¬
sätzen des gegenwärtigen Gesetzes verwandelt, welche die Hälfte deS
Reinertrags des unterthänigen Grundbesitzes nicht übersteigen darf.
Eine gleiche Wahl steht auch denjenigen Gemeinden zu, welche mit
ihren Herrschaften Aboltiionsverträge geschlossen haben, wodurch die
Roboten ganz oder zum Theile in Getreide- oder stehende oder wan¬
delbare Geldzinse umgestaltet wurden. Auch diese können bei den ein¬
gegangenen Contractstipulationen stehen bleiben oder verlangen, daß die
Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes in der oben angedeuteten.
Art darauf Anwendung finden. Diese Gemeinden können selbst ver¬
langen, daß die Abolitionscontracte aufgehoben und die Bestimmungen
des gegenwärtigen Gesetzes auf ihre frühern Urbarialverhältnisse ange¬
wendet werden, wenn sie dies vortheilhaft finden und nach den Stipu¬
lationen des Abolitionscontractes hierzu berechtigt sind.

Die Gemeinden können nur nach der Mehrheit der unterthänigen
Grundbesitzer ihren Beschluß fassen und müssen solchen binnen drei
Monaten, vom Erscheinen dieses Gesetzes gerechnet, den Steuerbezirks-
Obrigkeiten kund thun, widrigenfalls angenommen wird, daß sie bei
den dermal bestehenden Contracten stehen bleiben wollen.

Ist die Rente auf diese Art festgestellt, "so steht es jedem, zur


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gehörige herrschaftliche Gründe erhielten und besitzen, daß die von
demselben entfallende Grundsteuer nicht 1 si. 2V kr. beträgt, ansonsten
dieselben bezüglich ihrer Leistungen, wie alle übrigen Grundbesitzer zu
behandeln sind. Auf Ansiedlungen, welche im Grunde zwischen den
Herrschaften und Unterthanen geschlossenen Verträge zu Stande ge¬
kommen sind, hat in der Regel das gegenwärtige Gesetz volle Anwen¬
dung. Da indessen in solchen Verträgen, namentlich in jenen, welche
über Ansiedelungen auf Gütern, die im Besitze des Staates oder der
unter seiner Aufsicht stehenden Farbe sind oder waren, abgeschlossen
wurden, bereits die Verleihung eines mehr oder minder vollständigen
Eigenthums an die Unterthanen stattfand, und auch die Robot, wenig¬
stens zum größten Theile, in Getreidezinse oder in stehende oder nach
den Getreidepreisen wandelbare Geldzinse umgestaltet wurde, so wird
solchen Ansicdlungsgemeinden die Wahl gelassen, entweder bei den
Stipulationen der bestehenden AnstedlungSverträge stehen zu bleiben
oder zu verlangen, daß die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes
darauf angewendet werden. Im letztern Falle wird den Ansiedlungs-
gemeinden das Nutzungseigenthum ihrer Gründe, wenn sie nicht bereits
das vollständige Eigenthum haben, eingeräumt und ihre Giebigkeiten
und Leistungen in eine stehende, ablösbare Grundrente nach den Grund¬
sätzen des gegenwärtigen Gesetzes verwandelt, welche die Hälfte deS
Reinertrags des unterthänigen Grundbesitzes nicht übersteigen darf.
Eine gleiche Wahl steht auch denjenigen Gemeinden zu, welche mit
ihren Herrschaften Aboltiionsverträge geschlossen haben, wodurch die
Roboten ganz oder zum Theile in Getreide- oder stehende oder wan¬
delbare Geldzinse umgestaltet wurden. Auch diese können bei den ein¬
gegangenen Contractstipulationen stehen bleiben oder verlangen, daß die
Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes in der oben angedeuteten.
Art darauf Anwendung finden. Diese Gemeinden können selbst ver¬
langen, daß die Abolitionscontracte aufgehoben und die Bestimmungen
des gegenwärtigen Gesetzes auf ihre frühern Urbarialverhältnisse ange¬
wendet werden, wenn sie dies vortheilhaft finden und nach den Stipu¬
lationen des Abolitionscontractes hierzu berechtigt sind.

Die Gemeinden können nur nach der Mehrheit der unterthänigen
Grundbesitzer ihren Beschluß fassen und müssen solchen binnen drei
Monaten, vom Erscheinen dieses Gesetzes gerechnet, den Steuerbezirks-
Obrigkeiten kund thun, widrigenfalls angenommen wird, daß sie bei
den dermal bestehenden Contracten stehen bleiben wollen.

Ist die Rente auf diese Art festgestellt, „so steht es jedem, zur


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[0245] gehörige herrschaftliche Gründe erhielten und besitzen, daß die von demselben entfallende Grundsteuer nicht 1 si. 2V kr. beträgt, ansonsten dieselben bezüglich ihrer Leistungen, wie alle übrigen Grundbesitzer zu behandeln sind. Auf Ansiedlungen, welche im Grunde zwischen den Herrschaften und Unterthanen geschlossenen Verträge zu Stande ge¬ kommen sind, hat in der Regel das gegenwärtige Gesetz volle Anwen¬ dung. Da indessen in solchen Verträgen, namentlich in jenen, welche über Ansiedelungen auf Gütern, die im Besitze des Staates oder der unter seiner Aufsicht stehenden Farbe sind oder waren, abgeschlossen wurden, bereits die Verleihung eines mehr oder minder vollständigen Eigenthums an die Unterthanen stattfand, und auch die Robot, wenig¬ stens zum größten Theile, in Getreidezinse oder in stehende oder nach den Getreidepreisen wandelbare Geldzinse umgestaltet wurde, so wird solchen Ansicdlungsgemeinden die Wahl gelassen, entweder bei den Stipulationen der bestehenden AnstedlungSverträge stehen zu bleiben oder zu verlangen, daß die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes darauf angewendet werden. Im letztern Falle wird den Ansiedlungs- gemeinden das Nutzungseigenthum ihrer Gründe, wenn sie nicht bereits das vollständige Eigenthum haben, eingeräumt und ihre Giebigkeiten und Leistungen in eine stehende, ablösbare Grundrente nach den Grund¬ sätzen des gegenwärtigen Gesetzes verwandelt, welche die Hälfte deS Reinertrags des unterthänigen Grundbesitzes nicht übersteigen darf. Eine gleiche Wahl steht auch denjenigen Gemeinden zu, welche mit ihren Herrschaften Aboltiionsverträge geschlossen haben, wodurch die Roboten ganz oder zum Theile in Getreide- oder stehende oder wan¬ delbare Geldzinse umgestaltet wurden. Auch diese können bei den ein¬ gegangenen Contractstipulationen stehen bleiben oder verlangen, daß die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes in der oben angedeuteten. Art darauf Anwendung finden. Diese Gemeinden können selbst ver¬ langen, daß die Abolitionscontracte aufgehoben und die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes auf ihre frühern Urbarialverhältnisse ange¬ wendet werden, wenn sie dies vortheilhaft finden und nach den Stipu¬ lationen des Abolitionscontractes hierzu berechtigt sind. Die Gemeinden können nur nach der Mehrheit der unterthänigen Grundbesitzer ihren Beschluß fassen und müssen solchen binnen drei Monaten, vom Erscheinen dieses Gesetzes gerechnet, den Steuerbezirks- Obrigkeiten kund thun, widrigenfalls angenommen wird, daß sie bei den dermal bestehenden Contracten stehen bleiben wollen. Ist die Rente auf diese Art festgestellt, „so steht es jedem, zur «r»n,H»t»n» IV. es«0. ^ gz

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 5, 1846, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341550_365123/245>, abgerufen am 26.08.2024.