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Die Grenzboten. Jg. 5, 1846, II. Semester. IV. Band.

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Mit dem Aufhören der Frohnen hört natürlicher Weise die Ver¬
pflichtung der Grundberrschaft auf, ihre Unterthanen zur Verbrodung
und zum Anbau zu unterstützen. Die Regierung wird darauf bedacht
sein, für künftige Unterstützung unterthäniger Grundbesitzer in Noth¬
fällen einen Fond zu bilden. Für die (unter Haftung der Herrschaf¬
ten) bisher aus öffentlichen Fonds bereits ertheilten Vorschüsse haben
die Herrschaften zur Zeit der Aufhebung der Frohnden nur noch für
jenen Theil zu haften, welcher dann von den Unterthanen schon ein¬
gebracht, dem Fond aber nicht zurückgezahlt war, oder nach den der
Herrschaft diesfalls gegebenen Rückzahlungsfnsten bereits eingebracht
und zurückgezahlt sein sollte.

Ferner wird mit dem Aufhören der Frohnen auch die Urbarial-
steuer der Grundherrschaften nicht mehr in den jetzigen Verhältnissen
bemessen werden, sondern nach dem Maßstabe, welcher dem künftigen
Aequivalent ihrer Urbarialbezüge entspricht.

Im Neunten Paragraphen werden die Wald- und Weidcverhält-
nisse erwähnt. Die zu Gunsten der unterthänigen Grundbesitzer beste¬
henden Weiderechte auf herrschaftlichen Gründen, ebenso wie die Holz-
und Weiderechte in den herrschaftlichen Waldungen, und die in man¬
chen Gemeinden bestehenden Gemeinschaften zwischen Herrschaft und
Unterthanen werden vor der Hand mit den für dieselben bestehenden
und noch zu erlassenden Gesetzen aufrecht erhalten. Doch bleibt es
den interessirten Parteien unbenommen, wegen Aufhebung, Ablösung ze.
Verträge abzuschließen, deren Zustandebringung nachdrücklichst zu er¬
leichtern die landesfürstlichen Behörden angewiesen werden, sowie über>
Haupt dieser Gegenstand noch späteren Bestimmungen vorbehalten bleibt.

Die Frohnen, zu welchen die Häusler und Jnnleute verpflichtet
waren, werden dort, wo dieselben an den für die unterthänigen Grund¬
besitzer bestehenden Wald- und Weide-Rechten keinen Theil nehmen,
ohne alle Entschädigung aufgehoben; dagegen werden diese Häusler
und Jnnleute dort, wo sie diese Rechte mitgenießen, die Hälfte der ge¬
setzlich zu leistenden Frohntage, jedoch nur in den zur Bemessung der
Urbarialsteuer angegebenen Preisen in Gelde zu entrichten haben. Nur
die auf herrschaftlichen Gründen angesiedelten Häusler werden die
volle Zahl der schuldigen Frohntage, versteht sich auch nur in den zur
Bemessung der Urbarialsteuer angegebenen Preisen derselben in Gelde
zu entrichten haben. -- Als solche Häusler werden jedoch nur jene
anzusehen und zu behandeln sein, welche nebst dein Grunde, auf wel¬
chem das Haus steht, entweder gar keine, oder nur so wenig dazu


Mit dem Aufhören der Frohnen hört natürlicher Weise die Ver¬
pflichtung der Grundberrschaft auf, ihre Unterthanen zur Verbrodung
und zum Anbau zu unterstützen. Die Regierung wird darauf bedacht
sein, für künftige Unterstützung unterthäniger Grundbesitzer in Noth¬
fällen einen Fond zu bilden. Für die (unter Haftung der Herrschaf¬
ten) bisher aus öffentlichen Fonds bereits ertheilten Vorschüsse haben
die Herrschaften zur Zeit der Aufhebung der Frohnden nur noch für
jenen Theil zu haften, welcher dann von den Unterthanen schon ein¬
gebracht, dem Fond aber nicht zurückgezahlt war, oder nach den der
Herrschaft diesfalls gegebenen Rückzahlungsfnsten bereits eingebracht
und zurückgezahlt sein sollte.

Ferner wird mit dem Aufhören der Frohnen auch die Urbarial-
steuer der Grundherrschaften nicht mehr in den jetzigen Verhältnissen
bemessen werden, sondern nach dem Maßstabe, welcher dem künftigen
Aequivalent ihrer Urbarialbezüge entspricht.

Im Neunten Paragraphen werden die Wald- und Weidcverhält-
nisse erwähnt. Die zu Gunsten der unterthänigen Grundbesitzer beste¬
henden Weiderechte auf herrschaftlichen Gründen, ebenso wie die Holz-
und Weiderechte in den herrschaftlichen Waldungen, und die in man¬
chen Gemeinden bestehenden Gemeinschaften zwischen Herrschaft und
Unterthanen werden vor der Hand mit den für dieselben bestehenden
und noch zu erlassenden Gesetzen aufrecht erhalten. Doch bleibt es
den interessirten Parteien unbenommen, wegen Aufhebung, Ablösung ze.
Verträge abzuschließen, deren Zustandebringung nachdrücklichst zu er¬
leichtern die landesfürstlichen Behörden angewiesen werden, sowie über>
Haupt dieser Gegenstand noch späteren Bestimmungen vorbehalten bleibt.

Die Frohnen, zu welchen die Häusler und Jnnleute verpflichtet
waren, werden dort, wo dieselben an den für die unterthänigen Grund¬
besitzer bestehenden Wald- und Weide-Rechten keinen Theil nehmen,
ohne alle Entschädigung aufgehoben; dagegen werden diese Häusler
und Jnnleute dort, wo sie diese Rechte mitgenießen, die Hälfte der ge¬
setzlich zu leistenden Frohntage, jedoch nur in den zur Bemessung der
Urbarialsteuer angegebenen Preisen in Gelde zu entrichten haben. Nur
die auf herrschaftlichen Gründen angesiedelten Häusler werden die
volle Zahl der schuldigen Frohntage, versteht sich auch nur in den zur
Bemessung der Urbarialsteuer angegebenen Preisen derselben in Gelde
zu entrichten haben. — Als solche Häusler werden jedoch nur jene
anzusehen und zu behandeln sein, welche nebst dein Grunde, auf wel¬
chem das Haus steht, entweder gar keine, oder nur so wenig dazu


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[0244] Mit dem Aufhören der Frohnen hört natürlicher Weise die Ver¬ pflichtung der Grundberrschaft auf, ihre Unterthanen zur Verbrodung und zum Anbau zu unterstützen. Die Regierung wird darauf bedacht sein, für künftige Unterstützung unterthäniger Grundbesitzer in Noth¬ fällen einen Fond zu bilden. Für die (unter Haftung der Herrschaf¬ ten) bisher aus öffentlichen Fonds bereits ertheilten Vorschüsse haben die Herrschaften zur Zeit der Aufhebung der Frohnden nur noch für jenen Theil zu haften, welcher dann von den Unterthanen schon ein¬ gebracht, dem Fond aber nicht zurückgezahlt war, oder nach den der Herrschaft diesfalls gegebenen Rückzahlungsfnsten bereits eingebracht und zurückgezahlt sein sollte. Ferner wird mit dem Aufhören der Frohnen auch die Urbarial- steuer der Grundherrschaften nicht mehr in den jetzigen Verhältnissen bemessen werden, sondern nach dem Maßstabe, welcher dem künftigen Aequivalent ihrer Urbarialbezüge entspricht. Im Neunten Paragraphen werden die Wald- und Weidcverhält- nisse erwähnt. Die zu Gunsten der unterthänigen Grundbesitzer beste¬ henden Weiderechte auf herrschaftlichen Gründen, ebenso wie die Holz- und Weiderechte in den herrschaftlichen Waldungen, und die in man¬ chen Gemeinden bestehenden Gemeinschaften zwischen Herrschaft und Unterthanen werden vor der Hand mit den für dieselben bestehenden und noch zu erlassenden Gesetzen aufrecht erhalten. Doch bleibt es den interessirten Parteien unbenommen, wegen Aufhebung, Ablösung ze. Verträge abzuschließen, deren Zustandebringung nachdrücklichst zu er¬ leichtern die landesfürstlichen Behörden angewiesen werden, sowie über> Haupt dieser Gegenstand noch späteren Bestimmungen vorbehalten bleibt. Die Frohnen, zu welchen die Häusler und Jnnleute verpflichtet waren, werden dort, wo dieselben an den für die unterthänigen Grund¬ besitzer bestehenden Wald- und Weide-Rechten keinen Theil nehmen, ohne alle Entschädigung aufgehoben; dagegen werden diese Häusler und Jnnleute dort, wo sie diese Rechte mitgenießen, die Hälfte der ge¬ setzlich zu leistenden Frohntage, jedoch nur in den zur Bemessung der Urbarialsteuer angegebenen Preisen in Gelde zu entrichten haben. Nur die auf herrschaftlichen Gründen angesiedelten Häusler werden die volle Zahl der schuldigen Frohntage, versteht sich auch nur in den zur Bemessung der Urbarialsteuer angegebenen Preisen derselben in Gelde zu entrichten haben. — Als solche Häusler werden jedoch nur jene anzusehen und zu behandeln sein, welche nebst dein Grunde, auf wel¬ chem das Haus steht, entweder gar keine, oder nur so wenig dazu

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 5, 1846, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341550_365123/244>, abgerufen am 26.08.2024.