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Die Grenzboten. Jg. 5, 1846, II. Semester. III. Band.

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steuerfrei waren, später aber und zwar bis zum Jahre 1792 nur die
Hälfte der für den Nusticalbesitz bemessenen Steuer bezahlten. Ge¬
genwärtig ist das Criminal- und Civilgericht eine bedeutende Last, das
Weiderecht ist durch die allgemeine Benutzung der Bräche größtentheils
unausführbar geworden, der Vannschanknutzen ist durch die Einführung
der Verzehrungssteuer und durch die Leichtigkeit der Erlangung von Schank-
bcfugnissen beinahe erloschen, die Waffendienste, das Abfahrtsgeld, und
so viele andere unterthänigste Leistungen, das Einstands - und Verkaufs¬
recht, die Privatmauthen, die Manch- und Zollbefreiung der ständischen
Donunicalbesitzer sind längst aufgehoben; über höhere Anregung wurden
viele Dominical-Gründe an die Unterthanen vertheilt, an vielen Orten
die beträchtlichen Naturalküchendienste in kleine fixe Gelddienste verwan¬
delt, Getreidefchüttungen und Roboten theils abolirt, theils reducirt, und
in der Besteuerung werden nun die Dominical - Gründe unter der Fric-
tion: daß sie unbelastet seien, weit höher als die Rusticalgründe gehal¬
ten, die alten fixen Urbarial - Gierigkeiten aber seit sechsundzwanzig
Jahren nach dem vollen Nennwerthe in Conventions - Münze versteuert,
obschon ihr Bezug ungeachtet wiederholter bestimmter Zusi'chcrung nur
in Wiener-Währung gestattet ist.

In dem Maße, als diese Bezüge zum Theile schwanden, zum
Theile verringert, und in ihrem verringerten Zustande immer höher be¬
steuert wurden, sind auch die Anforderungen in der Ausübung der
Rechtspflege, in der politischen, polizeilichen Grundbuchs - und Waisen-
amts-Verwaltung, in den Kirchen-, Schul-, Vogtei- und Patronatsoblie¬
genheiten und in der EinHebung aller directen und indirecten Steuern,
mit diesen Anforderungen aber zugleich die Kosten dieser ausgedehnten
Geschäftsführung gestiegen.

Wer die Gesetze und Borschristen kennt, die in allen diesen L5er-
waltungszweigen zu beobachten sind, und wer mit den Geschaftsformen
bekannt ist, die zur Erzielung einer, durch die landesfürstlichen Behörden
strenge gehandhabter Controlle vorgeschrieben sind, wird ermessen, welche
Mittel zur Erfüllung dieser Pflichten erforderlich sind, mit welchen Aus¬
lagen dieselben herbeigeschafft werden müssen, welche Haftungen damit
verbunden sind, und in welchem Mißverhältnisse dies Alles mit den da¬
für gestatteten Bezügen steht-

Es kann also nicht der materielle Vortheil sein, noch weniger der
Wunsch nach Herrschaft und Ansehen, der nur zu oft in den verschie¬
densten Beziehungen die bittersten Täuschungen zu gewärtigen hatte - -
wodurch Ew. Majestät treugehorsamste Stande sich bestimmt und ver¬
pflichtet sehen die Ueberzeugung auszusprechen, daß die Dominical-Ver¬
fassung, sobald sie in ihren Grundlagen nicht erschüttert wird, und so¬
bald nicht übermäßige Ansprüche gestellt werden, dem Vertrauen des
Volkes und der Staatsverwaltung vollkommen entsprechen kann, und
darauf aufmerksam zu machen, daß dieser Gegenstand aus Gründen zu
einer der ersten und wichtigsten Regierungsmaßregeln Sr. Majestät


steuerfrei waren, später aber und zwar bis zum Jahre 1792 nur die
Hälfte der für den Nusticalbesitz bemessenen Steuer bezahlten. Ge¬
genwärtig ist das Criminal- und Civilgericht eine bedeutende Last, das
Weiderecht ist durch die allgemeine Benutzung der Bräche größtentheils
unausführbar geworden, der Vannschanknutzen ist durch die Einführung
der Verzehrungssteuer und durch die Leichtigkeit der Erlangung von Schank-
bcfugnissen beinahe erloschen, die Waffendienste, das Abfahrtsgeld, und
so viele andere unterthänigste Leistungen, das Einstands - und Verkaufs¬
recht, die Privatmauthen, die Manch- und Zollbefreiung der ständischen
Donunicalbesitzer sind längst aufgehoben; über höhere Anregung wurden
viele Dominical-Gründe an die Unterthanen vertheilt, an vielen Orten
die beträchtlichen Naturalküchendienste in kleine fixe Gelddienste verwan¬
delt, Getreidefchüttungen und Roboten theils abolirt, theils reducirt, und
in der Besteuerung werden nun die Dominical - Gründe unter der Fric-
tion: daß sie unbelastet seien, weit höher als die Rusticalgründe gehal¬
ten, die alten fixen Urbarial - Gierigkeiten aber seit sechsundzwanzig
Jahren nach dem vollen Nennwerthe in Conventions - Münze versteuert,
obschon ihr Bezug ungeachtet wiederholter bestimmter Zusi'chcrung nur
in Wiener-Währung gestattet ist.

In dem Maße, als diese Bezüge zum Theile schwanden, zum
Theile verringert, und in ihrem verringerten Zustande immer höher be¬
steuert wurden, sind auch die Anforderungen in der Ausübung der
Rechtspflege, in der politischen, polizeilichen Grundbuchs - und Waisen-
amts-Verwaltung, in den Kirchen-, Schul-, Vogtei- und Patronatsoblie¬
genheiten und in der EinHebung aller directen und indirecten Steuern,
mit diesen Anforderungen aber zugleich die Kosten dieser ausgedehnten
Geschäftsführung gestiegen.

Wer die Gesetze und Borschristen kennt, die in allen diesen L5er-
waltungszweigen zu beobachten sind, und wer mit den Geschaftsformen
bekannt ist, die zur Erzielung einer, durch die landesfürstlichen Behörden
strenge gehandhabter Controlle vorgeschrieben sind, wird ermessen, welche
Mittel zur Erfüllung dieser Pflichten erforderlich sind, mit welchen Aus¬
lagen dieselben herbeigeschafft werden müssen, welche Haftungen damit
verbunden sind, und in welchem Mißverhältnisse dies Alles mit den da¬
für gestatteten Bezügen steht-

Es kann also nicht der materielle Vortheil sein, noch weniger der
Wunsch nach Herrschaft und Ansehen, der nur zu oft in den verschie¬
densten Beziehungen die bittersten Täuschungen zu gewärtigen hatte - -
wodurch Ew. Majestät treugehorsamste Stande sich bestimmt und ver¬
pflichtet sehen die Ueberzeugung auszusprechen, daß die Dominical-Ver¬
fassung, sobald sie in ihren Grundlagen nicht erschüttert wird, und so¬
bald nicht übermäßige Ansprüche gestellt werden, dem Vertrauen des
Volkes und der Staatsverwaltung vollkommen entsprechen kann, und
darauf aufmerksam zu machen, daß dieser Gegenstand aus Gründen zu
einer der ersten und wichtigsten Regierungsmaßregeln Sr. Majestät


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 5, 1846, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341550_183020/495>, abgerufen am 24.07.2024.