Die Grenzboten. Jg. 5, 1846, II. Semester. III. Band.sein. Gewiß lassen sich noch andre Actenstücke beibringen uno haben sein. Gewiß lassen sich noch andre Actenstücke beibringen uno haben <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0214" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/183235"/> <p xml:id="ID_578" prev="#ID_577" next="#ID_579"> sein. Gewiß lassen sich noch andre Actenstücke beibringen uno haben<lb/> selbst die beigebrachten Actenstücke, wie wir weiter unten sehen wer¬<lb/> den, eine andere Bedeutung als ihnen hier beigelegt wird. Die Ver¬<lb/> träge vom 22. April 1767 und vom 7. Junius 1773, welche mit<lb/> Rußland sollen geschlossen sein, sind gar nicht mit Rußland geschlos¬<lb/> sen, sondern mit dem Herzoge von Schleswig-Holstein-Gottorf, wel¬<lb/> cher damals nicht in Rußland regierte, sondern nur von seiner Tante,<lb/> der Kaiserin Elisabeth, zum Großfürstenthronfolger berufen war.<lb/> Wenn nun der offne Brief gleich behauptet, über die Erbfolge im<lb/> Herzogthum Lauenburg waltet kein Zweifel ob, so ist das wieder ein<lb/> großer Irrthum. Fast alle deutsche Publicisten haben im Gegensatz<lb/> zu den dänischen behauptet, daß in Lauenburg rein agnatisches Suc-<lb/> cessionsrecht und nicht, wie in Dänemark, agnatisch-cognatisches gelte.<lb/> Urkundlich ist auch dem Könige von Dänemark das Herzogthum über¬<lb/> geben, nicht dem Königreiche Dänemark. Demgemäß ist das im<lb/> Lande geltende agnatifchc Successionsrecht geblieben, konnte gar nicht<lb/> wohl geändert werden, und es eristirt in der That keine Acte, wonach<lb/> es geändert wäre. Wenn vielmehr deutsche Staaten, wie Mecklenburg<lb/> und Sachsen, ihre Ansprüche und Erbrechte bei der Uebertragung<lb/> reservirten, selbst am Bundestage, so wollten sie diese Reservation ge¬<lb/> wiß nicht erst nach Aussterben aller männlichen und weiblichen Erb¬<lb/> linien des Königs von Dänemark, sondern nach Allssterben der Man¬<lb/> neslinie geltend gemacht wissen. Noch weniger Sicherheit liegt für<lb/> die Erbfolge des Königsgesetzes in dem Herzogthum Schleswig in<lb/> dem angezogenen Patent vom 22. August 1721 und der darauf ge¬<lb/> leisteten Erbhllldigung. Es wäre schon an und für sich sonderbar,<lb/> wenn ein Theil des Königsgesetzes in Schleswig gelten sollte, da<lb/> das Ganze nicht gilt und nie gegolten hat. Das Patent vom 22.<lb/> August 172! war einmal ganz einseitig von der königl. herzogt. Re¬<lb/> gierung der einen Hälfte Schleswigs für die andere, die bis dahin<lb/> Herzogs. Gottorssche, erlassen, ohne alle Zuziehung der Stände. Das<lb/> Patent sagt aber, wenn man es genau ansieht und vergleicht, nichts<lb/> Anderes als, daß der bis dahin Herzogs. Gottorssche Antheil an<lb/> Schleswig mit dem schon früher königl. herzoglichen Antheil vereinigt<lb/> werden solle: nicht aber mit dem Königreiche Dänemark. Demgemäß<lb/> wurde auch, wie es historisch ausgemacht ist, der Huldigungseid nur<lb/> von den Einwohner: des frühern herzogt. Gottorssche» Urtheiles ge¬<lb/> fordert und geleistet, nicht aber zugleich von den Einwohnern des an¬<lb/> dern Theils. Dies hätte doch nothwendig geschehen müssen, wenn</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0214]
sein. Gewiß lassen sich noch andre Actenstücke beibringen uno haben
selbst die beigebrachten Actenstücke, wie wir weiter unten sehen wer¬
den, eine andere Bedeutung als ihnen hier beigelegt wird. Die Ver¬
träge vom 22. April 1767 und vom 7. Junius 1773, welche mit
Rußland sollen geschlossen sein, sind gar nicht mit Rußland geschlos¬
sen, sondern mit dem Herzoge von Schleswig-Holstein-Gottorf, wel¬
cher damals nicht in Rußland regierte, sondern nur von seiner Tante,
der Kaiserin Elisabeth, zum Großfürstenthronfolger berufen war.
Wenn nun der offne Brief gleich behauptet, über die Erbfolge im
Herzogthum Lauenburg waltet kein Zweifel ob, so ist das wieder ein
großer Irrthum. Fast alle deutsche Publicisten haben im Gegensatz
zu den dänischen behauptet, daß in Lauenburg rein agnatisches Suc-
cessionsrecht und nicht, wie in Dänemark, agnatisch-cognatisches gelte.
Urkundlich ist auch dem Könige von Dänemark das Herzogthum über¬
geben, nicht dem Königreiche Dänemark. Demgemäß ist das im
Lande geltende agnatifchc Successionsrecht geblieben, konnte gar nicht
wohl geändert werden, und es eristirt in der That keine Acte, wonach
es geändert wäre. Wenn vielmehr deutsche Staaten, wie Mecklenburg
und Sachsen, ihre Ansprüche und Erbrechte bei der Uebertragung
reservirten, selbst am Bundestage, so wollten sie diese Reservation ge¬
wiß nicht erst nach Aussterben aller männlichen und weiblichen Erb¬
linien des Königs von Dänemark, sondern nach Allssterben der Man¬
neslinie geltend gemacht wissen. Noch weniger Sicherheit liegt für
die Erbfolge des Königsgesetzes in dem Herzogthum Schleswig in
dem angezogenen Patent vom 22. August 1721 und der darauf ge¬
leisteten Erbhllldigung. Es wäre schon an und für sich sonderbar,
wenn ein Theil des Königsgesetzes in Schleswig gelten sollte, da
das Ganze nicht gilt und nie gegolten hat. Das Patent vom 22.
August 172! war einmal ganz einseitig von der königl. herzogt. Re¬
gierung der einen Hälfte Schleswigs für die andere, die bis dahin
Herzogs. Gottorssche, erlassen, ohne alle Zuziehung der Stände. Das
Patent sagt aber, wenn man es genau ansieht und vergleicht, nichts
Anderes als, daß der bis dahin Herzogs. Gottorssche Antheil an
Schleswig mit dem schon früher königl. herzoglichen Antheil vereinigt
werden solle: nicht aber mit dem Königreiche Dänemark. Demgemäß
wurde auch, wie es historisch ausgemacht ist, der Huldigungseid nur
von den Einwohner: des frühern herzogt. Gottorssche» Urtheiles ge¬
fordert und geleistet, nicht aber zugleich von den Einwohnern des an¬
dern Theils. Dies hätte doch nothwendig geschehen müssen, wenn
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