Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 5, 1846, II. Semester. III. Band.

Bild:
<< vorherige Seite

mark, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stor-
marn, der Dithmarschen und zu Lauenburg, wie auch zu Oldenburg
rc. thun kund hiermit: Durch viele Thatsachen ist es zu Unserer
Kenntniß gelangt, daß bei Manchem unserer Unterthanen unklare und
irrige Vorstellungen über die Successionsverhälmisse in der Monarchie
herrschen, und daß diese Vorstellungen dazu benutzt werden, um Un¬
ruhe und Bekümmerniß über die Zukunft des gemeinsamen Vaterlan¬
des für den Fall hervorzurufen, daß einst nach dem Rathschluß der
Vorsehung Unseres königlichen Hauses Mannesstamm erlöschen sollte,
wodurch zugleich eine bittere Stimmung unter den Bewohnern in den
verschiedenen Landesrheilen erzeugt und genährt wird. Wir haben es
daher für Unsre landesväterliche Pflicht erkannt, durch eine zu dem
Ende von Uns allerhöchst ernannte Commission alle, die Erbverhält¬
nisse betreffenden Acten und Documente, soweit dieselben haben zu
Wege gebracht werden können, prüfen und zugleich eine genaue und
gründliche Untersuchung aller darauf bezüglichen Verhältnisse vorneh¬
men zu lassen.

Nachdem das Ergebniß dieser Untersuchung Uns in Unserm ge¬
heimen Staatsrath allerunterthänigst vorgetragen und von Uns erwo¬
gen worden ist, haben Wir darin die volle Bekräftigung gefunden, daß
gleicherweise wie über die Erbfolge in Unserm der Krone
Dänemark dnrch Verträge erworbenen Herzogthum
Lauenburg kein Zweifel obwaltet, so auch die gleiche
Erbfolge des Königs-Gesetzes im Herzogthum Schles¬
wig in Gemäßheit des Patents vom 22. August 1721 und der
darauf geleisteten Erbhuldigung, sowie endlich in Folge der von Eng¬
land und Frankreich ausgestellten Garantie-Acte vom 19. Juneus und
23. Julius 1721 und der mit Rußland geschlossenen Verträge vom
22. April 1767 und vom 1. Junius 177Z in voller Kraft und
Willigkeit besteht.

In der festen Ueberzeugung, daß dies auf Recht und Wahrheit
begründet ist, und in der Ueberzeugung ferner, daß Wir es nicht län¬
ger hinaussetzen dürfen, den schädlichen Folgen entgegen zu wirken,
welche die fortwährend selbst innerhalb der Grenzen der Monarchie
verbreiteten irrigen und falschen Ansichten über diese Verhältnisse
hervorbringen, haben Wir uns allerhöchst bewogen gefunden, durch
diesen Unsern offnen Brief Unsern sämmtlichen getreuen Unterthanen
gegenüber die Ueberzeugung von dem allen Unsern königl. Erbsuc-
cessoren zuständigen Erbfolge-Recht in das Herzogthum aus-


Grcnzboten. III. r"-i". 27

mark, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stor-
marn, der Dithmarschen und zu Lauenburg, wie auch zu Oldenburg
rc. thun kund hiermit: Durch viele Thatsachen ist es zu Unserer
Kenntniß gelangt, daß bei Manchem unserer Unterthanen unklare und
irrige Vorstellungen über die Successionsverhälmisse in der Monarchie
herrschen, und daß diese Vorstellungen dazu benutzt werden, um Un¬
ruhe und Bekümmerniß über die Zukunft des gemeinsamen Vaterlan¬
des für den Fall hervorzurufen, daß einst nach dem Rathschluß der
Vorsehung Unseres königlichen Hauses Mannesstamm erlöschen sollte,
wodurch zugleich eine bittere Stimmung unter den Bewohnern in den
verschiedenen Landesrheilen erzeugt und genährt wird. Wir haben es
daher für Unsre landesväterliche Pflicht erkannt, durch eine zu dem
Ende von Uns allerhöchst ernannte Commission alle, die Erbverhält¬
nisse betreffenden Acten und Documente, soweit dieselben haben zu
Wege gebracht werden können, prüfen und zugleich eine genaue und
gründliche Untersuchung aller darauf bezüglichen Verhältnisse vorneh¬
men zu lassen.

Nachdem das Ergebniß dieser Untersuchung Uns in Unserm ge¬
heimen Staatsrath allerunterthänigst vorgetragen und von Uns erwo¬
gen worden ist, haben Wir darin die volle Bekräftigung gefunden, daß
gleicherweise wie über die Erbfolge in Unserm der Krone
Dänemark dnrch Verträge erworbenen Herzogthum
Lauenburg kein Zweifel obwaltet, so auch die gleiche
Erbfolge des Königs-Gesetzes im Herzogthum Schles¬
wig in Gemäßheit des Patents vom 22. August 1721 und der
darauf geleisteten Erbhuldigung, sowie endlich in Folge der von Eng¬
land und Frankreich ausgestellten Garantie-Acte vom 19. Juneus und
23. Julius 1721 und der mit Rußland geschlossenen Verträge vom
22. April 1767 und vom 1. Junius 177Z in voller Kraft und
Willigkeit besteht.

In der festen Ueberzeugung, daß dies auf Recht und Wahrheit
begründet ist, und in der Ueberzeugung ferner, daß Wir es nicht län¬
ger hinaussetzen dürfen, den schädlichen Folgen entgegen zu wirken,
welche die fortwährend selbst innerhalb der Grenzen der Monarchie
verbreiteten irrigen und falschen Ansichten über diese Verhältnisse
hervorbringen, haben Wir uns allerhöchst bewogen gefunden, durch
diesen Unsern offnen Brief Unsern sämmtlichen getreuen Unterthanen
gegenüber die Ueberzeugung von dem allen Unsern königl. Erbsuc-
cessoren zuständigen Erbfolge-Recht in das Herzogthum aus-


Grcnzboten. III. r»-i«. 27
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0211" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/183232"/>
          <p xml:id="ID_570" prev="#ID_569"> mark, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stor-<lb/>
marn, der Dithmarschen und zu Lauenburg, wie auch zu Oldenburg<lb/>
rc. thun kund hiermit: Durch viele Thatsachen ist es zu Unserer<lb/>
Kenntniß gelangt, daß bei Manchem unserer Unterthanen unklare und<lb/>
irrige Vorstellungen über die Successionsverhälmisse in der Monarchie<lb/>
herrschen, und daß diese Vorstellungen dazu benutzt werden, um Un¬<lb/>
ruhe und Bekümmerniß über die Zukunft des gemeinsamen Vaterlan¬<lb/>
des für den Fall hervorzurufen, daß einst nach dem Rathschluß der<lb/>
Vorsehung Unseres königlichen Hauses Mannesstamm erlöschen sollte,<lb/>
wodurch zugleich eine bittere Stimmung unter den Bewohnern in den<lb/>
verschiedenen Landesrheilen erzeugt und genährt wird. Wir haben es<lb/>
daher für Unsre landesväterliche Pflicht erkannt, durch eine zu dem<lb/>
Ende von Uns allerhöchst ernannte Commission alle, die Erbverhält¬<lb/>
nisse betreffenden Acten und Documente, soweit dieselben haben zu<lb/>
Wege gebracht werden können, prüfen und zugleich eine genaue und<lb/>
gründliche Untersuchung aller darauf bezüglichen Verhältnisse vorneh¬<lb/>
men zu lassen.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_571"> Nachdem das Ergebniß dieser Untersuchung Uns in Unserm ge¬<lb/>
heimen Staatsrath allerunterthänigst vorgetragen und von Uns erwo¬<lb/>
gen worden ist, haben Wir darin die volle Bekräftigung gefunden, daß<lb/>
gleicherweise wie über die Erbfolge in Unserm der Krone<lb/>
Dänemark dnrch Verträge erworbenen Herzogthum<lb/>
Lauenburg kein Zweifel obwaltet, so auch die gleiche<lb/>
Erbfolge des Königs-Gesetzes im Herzogthum Schles¬<lb/>
wig in Gemäßheit des Patents vom 22. August 1721 und der<lb/>
darauf geleisteten Erbhuldigung, sowie endlich in Folge der von Eng¬<lb/>
land und Frankreich ausgestellten Garantie-Acte vom 19. Juneus und<lb/>
23. Julius 1721 und der mit Rußland geschlossenen Verträge vom<lb/>
22. April 1767 und vom 1. Junius 177Z in voller Kraft und<lb/>
Willigkeit besteht.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_572" next="#ID_573"> In der festen Ueberzeugung, daß dies auf Recht und Wahrheit<lb/>
begründet ist, und in der Ueberzeugung ferner, daß Wir es nicht län¬<lb/>
ger hinaussetzen dürfen, den schädlichen Folgen entgegen zu wirken,<lb/>
welche die fortwährend selbst innerhalb der Grenzen der Monarchie<lb/>
verbreiteten irrigen und falschen Ansichten über diese Verhältnisse<lb/>
hervorbringen, haben Wir uns allerhöchst bewogen gefunden, durch<lb/>
diesen Unsern offnen Brief Unsern sämmtlichen getreuen Unterthanen<lb/>
gegenüber die Ueberzeugung von dem allen Unsern königl. Erbsuc-<lb/>
cessoren zuständigen Erbfolge-Recht in das Herzogthum aus-</p><lb/>
          <fw type="sig" place="bottom"> Grcnzboten. III. r»-i«. 27</fw><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0211] mark, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stor- marn, der Dithmarschen und zu Lauenburg, wie auch zu Oldenburg rc. thun kund hiermit: Durch viele Thatsachen ist es zu Unserer Kenntniß gelangt, daß bei Manchem unserer Unterthanen unklare und irrige Vorstellungen über die Successionsverhälmisse in der Monarchie herrschen, und daß diese Vorstellungen dazu benutzt werden, um Un¬ ruhe und Bekümmerniß über die Zukunft des gemeinsamen Vaterlan¬ des für den Fall hervorzurufen, daß einst nach dem Rathschluß der Vorsehung Unseres königlichen Hauses Mannesstamm erlöschen sollte, wodurch zugleich eine bittere Stimmung unter den Bewohnern in den verschiedenen Landesrheilen erzeugt und genährt wird. Wir haben es daher für Unsre landesväterliche Pflicht erkannt, durch eine zu dem Ende von Uns allerhöchst ernannte Commission alle, die Erbverhält¬ nisse betreffenden Acten und Documente, soweit dieselben haben zu Wege gebracht werden können, prüfen und zugleich eine genaue und gründliche Untersuchung aller darauf bezüglichen Verhältnisse vorneh¬ men zu lassen. Nachdem das Ergebniß dieser Untersuchung Uns in Unserm ge¬ heimen Staatsrath allerunterthänigst vorgetragen und von Uns erwo¬ gen worden ist, haben Wir darin die volle Bekräftigung gefunden, daß gleicherweise wie über die Erbfolge in Unserm der Krone Dänemark dnrch Verträge erworbenen Herzogthum Lauenburg kein Zweifel obwaltet, so auch die gleiche Erbfolge des Königs-Gesetzes im Herzogthum Schles¬ wig in Gemäßheit des Patents vom 22. August 1721 und der darauf geleisteten Erbhuldigung, sowie endlich in Folge der von Eng¬ land und Frankreich ausgestellten Garantie-Acte vom 19. Juneus und 23. Julius 1721 und der mit Rußland geschlossenen Verträge vom 22. April 1767 und vom 1. Junius 177Z in voller Kraft und Willigkeit besteht. In der festen Ueberzeugung, daß dies auf Recht und Wahrheit begründet ist, und in der Ueberzeugung ferner, daß Wir es nicht län¬ ger hinaussetzen dürfen, den schädlichen Folgen entgegen zu wirken, welche die fortwährend selbst innerhalb der Grenzen der Monarchie verbreiteten irrigen und falschen Ansichten über diese Verhältnisse hervorbringen, haben Wir uns allerhöchst bewogen gefunden, durch diesen Unsern offnen Brief Unsern sämmtlichen getreuen Unterthanen gegenüber die Ueberzeugung von dem allen Unsern königl. Erbsuc- cessoren zuständigen Erbfolge-Recht in das Herzogthum aus- Grcnzboten. III. r»-i«. 27

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341550_183020
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341550_183020/211
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 5, 1846, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341550_183020/211>, abgerufen am 24.07.2024.