Die Grenzboten. Jg. 5, 1846, I. Semester. I. Band.welche sich der allgemeinen deutschen Gesetzgebung anschließt, welche sich der allgemeinen deutschen Gesetzgebung anschließt, <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0061" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/181871"/> <p xml:id="ID_114" prev="#ID_113" next="#ID_115"> welche sich der allgemeinen deutschen Gesetzgebung anschließt,<lb/> Schleswig hat mit Holstein alle Einrichtungen der Staatsregierung,<lb/> der wissenschaftlichen und der kirchlichen Verhältnisse gemeinschaft¬<lb/> lich gehabt, und Alles im deutschen Geiste. Wir wollen hier nicht<lb/> ins Einzelne gehen, wobei wir sonst das gemeinschaftliche und das<lb/> deutsche Wesen in den beiden Herzogthümem bis ins Kleinste nach¬<lb/> weisen könnten, wollen nur noch darauf verweisen, daß Schleswig<lb/> schon vor der Oldenburgischen Herrschaft mit Dänemark in einem<lb/> durchaus lären Lehnsverhältniß stand, daß aber dieses Lehnsver¬<lb/> hältniß selbst im Jahre 1658 aufgehoben worden ist, und Schles¬<lb/> wig also seitdem mit Dänemark nichts anderes gemeinschaftlich hat<lb/> als Holstein, nämlich den Herrscher, so lange eS das Recht will.<lb/> Nun hat der gemeinschaftliche Herrscher bereits 1817, als Prälaten<lb/> und Ritterschaft Schleswig-Holsteins sich unter Dahlmanns Lei¬<lb/> tung um Herstellung der alten Verfassung in zeitgemäßer Weise<lb/> bemühten, das Versprechen gegeben, Schleswig solle nicht von<lb/> Holstein getrennt werden, sondern gleiche Verfassung erhalten, hat<lb/> 1831, als die vorläufige Institution der berathenden Provinzial-<lb/> stände creirt wurde, ausdrücklich erklärt, das Verhältniß der Her-<lb/> zogthümer solle in keiner Weise alterirt werden, hat der schleswig-<lb/> schen Ständeversammlung von 1842 die ausdrückliche Versicherung<lb/> ertheilt, das staatsrechtliche Behältniß Schleswigs zu Holstein<lb/> nicht alteriren zu wollen. So will also Regent und Volk in<lb/> Schleswig wie in Holstein das einheitliche Verhältniß beider Lande<lb/> aufrecht erhalten Nüssen, und das Volk wenigstens will in Schles¬<lb/> wig, wie in Holstein, die Entwickelung der Verhältnisse in die¬<lb/> sem Sinne und in entschieden deutscher Richtung. Das ist nun<lb/> gerade, wogegen die Dänen und besonders die skandinavische Par¬<lb/> tei ihre Polemik richten. Sie wollen Schleswig von Holstein<lb/> getrennt haben, wollen daß in Schleswig die Entwickelung „im<lb/> dänischen Geiste" geschehen und selbst mit Gewalt gefördert werden<lb/> soll, sie wollen selbst eine Einverleibung Schleswigs in Dänemark.<lb/> Die skandinavische Partei wird dies nicht bestreiten wollen; nur<lb/> würden sonst ausdrückliche Erklärungen ihrer Koryphäen und der<lb/> Hauptorgane ihrer Presse dafür zum Beweise beibringen können.<lb/> In dem vorliegenden Artikel sagt die skandinavische Partei freilich<lb/> nur, Schleswig gehöre nicht zum politischen Deutschland, und sagt</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0061]
welche sich der allgemeinen deutschen Gesetzgebung anschließt,
Schleswig hat mit Holstein alle Einrichtungen der Staatsregierung,
der wissenschaftlichen und der kirchlichen Verhältnisse gemeinschaft¬
lich gehabt, und Alles im deutschen Geiste. Wir wollen hier nicht
ins Einzelne gehen, wobei wir sonst das gemeinschaftliche und das
deutsche Wesen in den beiden Herzogthümem bis ins Kleinste nach¬
weisen könnten, wollen nur noch darauf verweisen, daß Schleswig
schon vor der Oldenburgischen Herrschaft mit Dänemark in einem
durchaus lären Lehnsverhältniß stand, daß aber dieses Lehnsver¬
hältniß selbst im Jahre 1658 aufgehoben worden ist, und Schles¬
wig also seitdem mit Dänemark nichts anderes gemeinschaftlich hat
als Holstein, nämlich den Herrscher, so lange eS das Recht will.
Nun hat der gemeinschaftliche Herrscher bereits 1817, als Prälaten
und Ritterschaft Schleswig-Holsteins sich unter Dahlmanns Lei¬
tung um Herstellung der alten Verfassung in zeitgemäßer Weise
bemühten, das Versprechen gegeben, Schleswig solle nicht von
Holstein getrennt werden, sondern gleiche Verfassung erhalten, hat
1831, als die vorläufige Institution der berathenden Provinzial-
stände creirt wurde, ausdrücklich erklärt, das Verhältniß der Her-
zogthümer solle in keiner Weise alterirt werden, hat der schleswig-
schen Ständeversammlung von 1842 die ausdrückliche Versicherung
ertheilt, das staatsrechtliche Behältniß Schleswigs zu Holstein
nicht alteriren zu wollen. So will also Regent und Volk in
Schleswig wie in Holstein das einheitliche Verhältniß beider Lande
aufrecht erhalten Nüssen, und das Volk wenigstens will in Schles¬
wig, wie in Holstein, die Entwickelung der Verhältnisse in die¬
sem Sinne und in entschieden deutscher Richtung. Das ist nun
gerade, wogegen die Dänen und besonders die skandinavische Par¬
tei ihre Polemik richten. Sie wollen Schleswig von Holstein
getrennt haben, wollen daß in Schleswig die Entwickelung „im
dänischen Geiste" geschehen und selbst mit Gewalt gefördert werden
soll, sie wollen selbst eine Einverleibung Schleswigs in Dänemark.
Die skandinavische Partei wird dies nicht bestreiten wollen; nur
würden sonst ausdrückliche Erklärungen ihrer Koryphäen und der
Hauptorgane ihrer Presse dafür zum Beweise beibringen können.
In dem vorliegenden Artikel sagt die skandinavische Partei freilich
nur, Schleswig gehöre nicht zum politischen Deutschland, und sagt
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |