Die Grenzboten. Jg. 4, 1845, II. Semester. II. Band.riß muß das Gefängnißwesen namentlich für Untersuchungshaft zum Ohne die Beantwortung der ersten Frage ist ein Verständniß In Bezug auf die zweite Frage habe ich mich in meiner Schrift In der Musterung der Länder, wo öffentlichmündliches Nechts- Bei allen diesen Mängeln bleibt die Schrift Mittcrmaiers sehr riß muß das Gefängnißwesen namentlich für Untersuchungshaft zum Ohne die Beantwortung der ersten Frage ist ein Verständniß In Bezug auf die zweite Frage habe ich mich in meiner Schrift In der Musterung der Länder, wo öffentlichmündliches Nechts- Bei allen diesen Mängeln bleibt die Schrift Mittcrmaiers sehr <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0496" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/271757"/> <p xml:id="ID_1351" prev="#ID_1350"> riß muß das Gefängnißwesen namentlich für Untersuchungshaft zum<lb/> Gerichtswesen, in welchem Verhältniß der urtheilende Richter zum<lb/> vollziehenden Richter stehen? sodann: In welchem Zusammenhange<lb/> steht der VerwaltungSvrganismuS mit dem Gerichtswesen?</p><lb/> <p xml:id="ID_1352"> Ohne die Beantwortung der ersten Frage ist ein Verständniß<lb/> der englischen lIi>l'L!^-^»i-u»8-Acte eine reine Unmöglichkeit.</p><lb/> <p xml:id="ID_1353"> In Bezug auf die zweite Frage habe ich mich in meiner Schrift<lb/> über Schwurgerichte bemüht zu zeigen, wie nothwendig die altdeut¬<lb/> sche Gemeindeverfassung mit der altdeutschen Gerichtsverfassung, und<lb/> wie namentlich auch das Institut der Geschwornen mit der altdeut¬<lb/> schen Gemeindeverfassung zusammenhängt, daß namentlich überall,<lb/> wo die altgermanische Gemeindeverfassung sich erhalten hat, wie in<lb/> England und Nordamerika, die nothwendige Folge Geschwornenge¬<lb/> richte sind, und daß bei dem Untergange der altdeutschen Gemeinde¬<lb/> verfassung in Deutschland selbst auch die Geschwornen verschwinden<lb/> mußten. Ich habe nachgewiesen, wie die englische Jury aus dem<lb/> Institute der Eidhelfer oder altdeutschen Geschwornen hervorgegangen<lb/> ist. ES giebt Menschen, die ihre eigene Unwissenheit als Maßstab<lb/> an Andere anlegen, und so hat sich denn Herr Kostim über meine<lb/> Ansicht sehr lustig gemacht. Ich sehe mit Genugthuung, daß ich<lb/> auch hierin nicht mehr allein stehe, denn Herr Rintel hat, wie auch<lb/> Mittermaier erwähnt, ganz dieselbe Meinung in seiner Schrift ent¬<lb/> wickelt. —</p><lb/> <p xml:id="ID_1354"> In der Musterung der Länder, wo öffentlichmündliches Nechts-<lb/> wesen besteht, bemerken wir mit Bedauern eine große Lücke. Mit¬<lb/> termaier schildert nämlich die englischen, schottischen, irischen, nord¬<lb/> amerikanischen und viele andere Strafprocesse, aber von dem öffentlichen<lb/> Gerichte unserer nächsten Stammverwandten, der Norweger, sagt er<lb/> nicht eine Silbe. Gerade hier läßt sich der ächtgermanische Ursprung<lb/> der Schwurgerichte nachweisen. Wie viel hätte sich darüber sagen<lb/> lassen!</p><lb/> <p xml:id="ID_1355"> Bei allen diesen Mängeln bleibt die Schrift Mittcrmaiers sehr<lb/> dankenswert; deshalb halte ich es auch für angemessen, meine Be¬<lb/> merkungen mit diesem Danke zu beschließen.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0496]
riß muß das Gefängnißwesen namentlich für Untersuchungshaft zum
Gerichtswesen, in welchem Verhältniß der urtheilende Richter zum
vollziehenden Richter stehen? sodann: In welchem Zusammenhange
steht der VerwaltungSvrganismuS mit dem Gerichtswesen?
Ohne die Beantwortung der ersten Frage ist ein Verständniß
der englischen lIi>l'L!^-^»i-u»8-Acte eine reine Unmöglichkeit.
In Bezug auf die zweite Frage habe ich mich in meiner Schrift
über Schwurgerichte bemüht zu zeigen, wie nothwendig die altdeut¬
sche Gemeindeverfassung mit der altdeutschen Gerichtsverfassung, und
wie namentlich auch das Institut der Geschwornen mit der altdeut¬
schen Gemeindeverfassung zusammenhängt, daß namentlich überall,
wo die altgermanische Gemeindeverfassung sich erhalten hat, wie in
England und Nordamerika, die nothwendige Folge Geschwornenge¬
richte sind, und daß bei dem Untergange der altdeutschen Gemeinde¬
verfassung in Deutschland selbst auch die Geschwornen verschwinden
mußten. Ich habe nachgewiesen, wie die englische Jury aus dem
Institute der Eidhelfer oder altdeutschen Geschwornen hervorgegangen
ist. ES giebt Menschen, die ihre eigene Unwissenheit als Maßstab
an Andere anlegen, und so hat sich denn Herr Kostim über meine
Ansicht sehr lustig gemacht. Ich sehe mit Genugthuung, daß ich
auch hierin nicht mehr allein stehe, denn Herr Rintel hat, wie auch
Mittermaier erwähnt, ganz dieselbe Meinung in seiner Schrift ent¬
wickelt. —
In der Musterung der Länder, wo öffentlichmündliches Nechts-
wesen besteht, bemerken wir mit Bedauern eine große Lücke. Mit¬
termaier schildert nämlich die englischen, schottischen, irischen, nord¬
amerikanischen und viele andere Strafprocesse, aber von dem öffentlichen
Gerichte unserer nächsten Stammverwandten, der Norweger, sagt er
nicht eine Silbe. Gerade hier läßt sich der ächtgermanische Ursprung
der Schwurgerichte nachweisen. Wie viel hätte sich darüber sagen
lassen!
Bei allen diesen Mängeln bleibt die Schrift Mittcrmaiers sehr
dankenswert; deshalb halte ich es auch für angemessen, meine Be¬
merkungen mit diesem Danke zu beschließen.
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