Die Grenzboten. Jg. 4, 1845, II. Semester. II. Band.glänzend erleuchtet; ein Festball und um Mitternacht der Gesang ei¬ Es war der Staatsregierung daran gelegen, die Opposition glänzend erleuchtet; ein Festball und um Mitternacht der Gesang ei¬ Es war der Staatsregierung daran gelegen, die Opposition <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0408" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/271669"/> <p xml:id="ID_1092" prev="#ID_1091"> glänzend erleuchtet; ein Festball und um Mitternacht der Gesang ei¬<lb/> nes Männerchors vor der Wohnung des Zurückgekehrten beschloß die<lb/> Feier des Tages.</p><lb/> <p xml:id="ID_1093" next="#ID_1094"> Es war der Staatsregierung daran gelegen, die Opposition<lb/> ihrer gewandtesten und im Recht und den Staatsangelegenheiten er¬<lb/> fahrensten Vorkämpfer so viel als möglich zu berauben. Der Staats-'<lb/> regierung kam hierbei eine Bestimmung der' Verfassungsurkunde<lb/> (dz. 71.) zu Statten, welche ihr Gelegenheit gab, Staatsdienern,<lb/> deren Wahl zum Landtage ihr mißfällig war, den Eintritt in die<lb/> Ständeversammlung zu verwehren. Was ihr am meisten am Her-<lb/> zen lag, war natürlich die Ausschließung Jordans von der Stän-<lb/> deverjammlung, und hierzu schien ihr der §. 7t der Verfassungs-<lb/> Urkunde ein vollkommen genügendes Mittel darzubieten. Schon als<lb/> Jordan zu dem ersten constitutionellen Landtage im Jahre 1831 ge¬<lb/> wählt worden war, hatte ihm die Staatsregierung die Genehmigung<lb/> nicht ertheilen wollen, sich aber bei einem von Jordan hiegegen ein¬<lb/> gelegten Protest beruhigt. In der Sitzung der Ständeversammlung<lb/> am 22. März 1832 erklärte der Landtagscommissair noch einmal,<lb/> „die Staatsregierung habe für gut befunden, von ihrem Rechte, die<lb/> Wahl der Universitätsabgeordneten zu genehmigen, diesmal keinen<lb/> Gebrauch zu machen, und Jordan protestirte abermals. Als nun<lb/> endlich auch unterm 18. Oct. 1832 Jordan vom Ministerium des<lb/> Innern aufgefordert wurde, zu erläutern, warum er bei der vor¬<lb/> gesetzten Behörde (womit natürlich das Ministerium sich selbst meint)<lb/> die Genehmigung seiner Wahl noch nicht nachgesucht habe, und als<lb/> der Verzicht auf die Wahl, den er aus Liebe zur Ruhe und Sehn¬<lb/> sucht nach wissenschaftlicher und lehrender Thätigkeit, sagt er, am 19.<lb/> in einer Sitzung des akademischen Senates leisten wollte, von diesem<lb/> nicht angenommen worden, Jordan nun auch nachgegeben und auf<lb/> Entbindung von der Wahl nicht weiter bestanden hatte, gab er die<lb/> vom Ministerium verlangte Erläuterung, indem er die Gründe an¬<lb/> führte, wegen deren der §. 71. auf den Abgeordneten der Univer¬<lb/> sität nicht anwendbar sei. Er reiste nach Cassel zu dem Landtage,<lb/> und der permanente landständische Ausschuß, in welchem namhafte<lb/> Juristen saßen erklärte Jordan für legitimirt, mit dem ausdrücklichen<lb/> Zusatz, daß Jordan „zu den ersten Verhandlungen der jetzt zusam-<lb/> menberufenen Stände zuzuziehen sei, ohne daß er als Abgeordneter</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0408]
glänzend erleuchtet; ein Festball und um Mitternacht der Gesang ei¬
nes Männerchors vor der Wohnung des Zurückgekehrten beschloß die
Feier des Tages.
Es war der Staatsregierung daran gelegen, die Opposition
ihrer gewandtesten und im Recht und den Staatsangelegenheiten er¬
fahrensten Vorkämpfer so viel als möglich zu berauben. Der Staats-'
regierung kam hierbei eine Bestimmung der' Verfassungsurkunde
(dz. 71.) zu Statten, welche ihr Gelegenheit gab, Staatsdienern,
deren Wahl zum Landtage ihr mißfällig war, den Eintritt in die
Ständeversammlung zu verwehren. Was ihr am meisten am Her-
zen lag, war natürlich die Ausschließung Jordans von der Stän-
deverjammlung, und hierzu schien ihr der §. 7t der Verfassungs-
Urkunde ein vollkommen genügendes Mittel darzubieten. Schon als
Jordan zu dem ersten constitutionellen Landtage im Jahre 1831 ge¬
wählt worden war, hatte ihm die Staatsregierung die Genehmigung
nicht ertheilen wollen, sich aber bei einem von Jordan hiegegen ein¬
gelegten Protest beruhigt. In der Sitzung der Ständeversammlung
am 22. März 1832 erklärte der Landtagscommissair noch einmal,
„die Staatsregierung habe für gut befunden, von ihrem Rechte, die
Wahl der Universitätsabgeordneten zu genehmigen, diesmal keinen
Gebrauch zu machen, und Jordan protestirte abermals. Als nun
endlich auch unterm 18. Oct. 1832 Jordan vom Ministerium des
Innern aufgefordert wurde, zu erläutern, warum er bei der vor¬
gesetzten Behörde (womit natürlich das Ministerium sich selbst meint)
die Genehmigung seiner Wahl noch nicht nachgesucht habe, und als
der Verzicht auf die Wahl, den er aus Liebe zur Ruhe und Sehn¬
sucht nach wissenschaftlicher und lehrender Thätigkeit, sagt er, am 19.
in einer Sitzung des akademischen Senates leisten wollte, von diesem
nicht angenommen worden, Jordan nun auch nachgegeben und auf
Entbindung von der Wahl nicht weiter bestanden hatte, gab er die
vom Ministerium verlangte Erläuterung, indem er die Gründe an¬
führte, wegen deren der §. 71. auf den Abgeordneten der Univer¬
sität nicht anwendbar sei. Er reiste nach Cassel zu dem Landtage,
und der permanente landständische Ausschuß, in welchem namhafte
Juristen saßen erklärte Jordan für legitimirt, mit dem ausdrücklichen
Zusatz, daß Jordan „zu den ersten Verhandlungen der jetzt zusam-
menberufenen Stände zuzuziehen sei, ohne daß er als Abgeordneter
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