Die Grenzboten. Jg. 4, 1845, II. Semester. II. Band.nothwendigen Bezüge zwischen dem Physischen und Moralischen, dein Die gesetzliche Monarchie und die Freiheit sind, sagte er*), un¬ Eine rechtlich unauflösbare Verbindung der Gesetzlichkeit mit der *) Rede über das Wahlgesetz Is20.
nothwendigen Bezüge zwischen dem Physischen und Moralischen, dein Die gesetzliche Monarchie und die Freiheit sind, sagte er*), un¬ Eine rechtlich unauflösbare Verbindung der Gesetzlichkeit mit der *) Rede über das Wahlgesetz Is20.
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0030" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/271291"/> <p xml:id="ID_68" prev="#ID_67"> nothwendigen Bezüge zwischen dem Physischen und Moralischen, dein<lb/> Körper und dem Geist festzustellen und zu beschreiben, als Politi¬<lb/> ker bemerkte er ähnliche Bezüge zwischen der Gesetzlichkeit und der<lb/> Freiheit. Das gesellschaftliche Leben außerhalb dieser schien ihm eben<lb/> so unmöglich als das menschliche außerhalb jener.</p><lb/> <p xml:id="ID_69"> Die gesetzliche Monarchie und die Freiheit sind, sagte er*), un¬<lb/> umgängliche Bedingungen unserer Regierung, weil eS die unumgäng¬<lb/> lichen Bedürfnisse Frankreichs sind; trennet die Gesetzlichkeit von der<lb/> Freiheit, und ihr werdet jene entsetzlichen Kämpfe wiederholt sehen,<lb/> in welchen sie beide unterlegen sind.</p><lb/> <p xml:id="ID_70" next="#ID_71"> Eine rechtlich unauflösbare Verbindung der Gesetzlichkeit mit der<lb/> Freiheit, gestützt, auf vollkommene und unbedingte Gleichheit, das<lb/> war, um mich eines geweihten Wortes zu bedienen, die Grundlehre<lb/> Royer-Collards. Aber das war doch ein metaphysisches Traumge¬<lb/> bilde, und weil er allein sich zu dieser Theorie vollkommen aufrichtig<lb/> ohne Einschränkung und Vorbehalt bekannte, so unterscheivet sich<lb/> Royer-Collard nicht allein von der Masse der gemäßigt constitutio-<lb/> nell Gesinnten der Restauration, sondern auch von jenen wenigen<lb/> Männern, welche unter dem Namen Doctrinäre bekannt sind, als<lb/> deren Haupt man ihn ansah, welche Bezeichnung er jedoch immer<lb/> zurückwies. Alle wünschten wie er die Gesetzlichkeit und die Frei¬<lb/> heit mit einander in gutem Einverständnisse leben zu sehen; aber für<lb/> sie war die Existenz der legitimen Dynastie, ein Sicherheitspfand für<lb/> die gesellschaftliche Ordnung und nichts weiter, während es für ihn<lb/> die Heiligung eines unumschränkten Rechtes war, außerhalb welches<lb/> jede Verbindung durchaus nichtig war. Alle gaben im schlimmsten<lb/> Falle zwischen der legitimen Monarchie lind der Republik einen ver¬<lb/> mittelnden Ausdruck zu, den er nie anerkannte, und oft, wenn zur<lb/> traurigsten Zeit der Restauration, in freundschaftlichen Gesprächen<lb/> diejenigen, welche man seine Schüler nannte, den Streit auf das<lb/> Gebiet der englischen Revolution von 1688 brachten, weigerte er sich,<lb/> ihnen dahin zu folgen, und bat sie, zu schweigen. Durch sein Herz<lb/> und seine Grundsätze an die Bourbonen der älteren Linie geknüpft,<lb/> betrachtete er sie immer als von der Monarchie untrennbar, und doch<lb/> sollte derselbe Mann zehn Jahre später, im Jahre 1830, mit dersel-</p><lb/> <note xml:id="FID_2" place="foot"> *) Rede über das Wahlgesetz Is20.</note><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0030]
nothwendigen Bezüge zwischen dem Physischen und Moralischen, dein
Körper und dem Geist festzustellen und zu beschreiben, als Politi¬
ker bemerkte er ähnliche Bezüge zwischen der Gesetzlichkeit und der
Freiheit. Das gesellschaftliche Leben außerhalb dieser schien ihm eben
so unmöglich als das menschliche außerhalb jener.
Die gesetzliche Monarchie und die Freiheit sind, sagte er*), un¬
umgängliche Bedingungen unserer Regierung, weil eS die unumgäng¬
lichen Bedürfnisse Frankreichs sind; trennet die Gesetzlichkeit von der
Freiheit, und ihr werdet jene entsetzlichen Kämpfe wiederholt sehen,
in welchen sie beide unterlegen sind.
Eine rechtlich unauflösbare Verbindung der Gesetzlichkeit mit der
Freiheit, gestützt, auf vollkommene und unbedingte Gleichheit, das
war, um mich eines geweihten Wortes zu bedienen, die Grundlehre
Royer-Collards. Aber das war doch ein metaphysisches Traumge¬
bilde, und weil er allein sich zu dieser Theorie vollkommen aufrichtig
ohne Einschränkung und Vorbehalt bekannte, so unterscheivet sich
Royer-Collard nicht allein von der Masse der gemäßigt constitutio-
nell Gesinnten der Restauration, sondern auch von jenen wenigen
Männern, welche unter dem Namen Doctrinäre bekannt sind, als
deren Haupt man ihn ansah, welche Bezeichnung er jedoch immer
zurückwies. Alle wünschten wie er die Gesetzlichkeit und die Frei¬
heit mit einander in gutem Einverständnisse leben zu sehen; aber für
sie war die Existenz der legitimen Dynastie, ein Sicherheitspfand für
die gesellschaftliche Ordnung und nichts weiter, während es für ihn
die Heiligung eines unumschränkten Rechtes war, außerhalb welches
jede Verbindung durchaus nichtig war. Alle gaben im schlimmsten
Falle zwischen der legitimen Monarchie lind der Republik einen ver¬
mittelnden Ausdruck zu, den er nie anerkannte, und oft, wenn zur
traurigsten Zeit der Restauration, in freundschaftlichen Gesprächen
diejenigen, welche man seine Schüler nannte, den Streit auf das
Gebiet der englischen Revolution von 1688 brachten, weigerte er sich,
ihnen dahin zu folgen, und bat sie, zu schweigen. Durch sein Herz
und seine Grundsätze an die Bourbonen der älteren Linie geknüpft,
betrachtete er sie immer als von der Monarchie untrennbar, und doch
sollte derselbe Mann zehn Jahre später, im Jahre 1830, mit dersel-
*) Rede über das Wahlgesetz Is20.
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |