Die Grenzboten. Jg. 4, 1845, I. Semester.bunten und dergleichen sind nicht geeignet, das öffentliche Interesse Die auffallende Dürftigkeit und Geringfügigkeit der Lcmdtags- Das Recht der Petition ist in Preußen schon im Landrecht an¬ Je unbedeutender die Präpositionen, desto energischer hat sich die *) Nach dem Rescript des Ministers des Innern gibt es indeß auch un¬
gesetzliche Petitionen. bunten und dergleichen sind nicht geeignet, das öffentliche Interesse Die auffallende Dürftigkeit und Geringfügigkeit der Lcmdtags- Das Recht der Petition ist in Preußen schon im Landrecht an¬ Je unbedeutender die Präpositionen, desto energischer hat sich die *) Nach dem Rescript des Ministers des Innern gibt es indeß auch un¬
gesetzliche Petitionen. <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0456" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/269871"/> <p xml:id="ID_1280" prev="#ID_1279"> bunten und dergleichen sind nicht geeignet, das öffentliche Interesse<lb/> zu fesseln. Ein Entwurf einer Verordnung, betreffend das polizeiliche<lb/> Verfahren gegen das Gesinde, scheint die polizeiliche Gewalt vermeh¬<lb/> ren zu wollen. „Die von Seiten einiger Provinziallandtage gemach¬<lb/> ten Anträge in Beziehung auf das Recht der Zucht der Dienst¬<lb/> herrschaften gegen das Gesinde haben zu einer Revision der des-<lb/> fallsigen Bestimmungen Veranlassung gegeben, in Folge welcher sich<lb/> das Bedürfniß erschöpfender gesetzlicher Vorschriften über das poli¬<lb/> zeiliche Verfahren gegen das Gesinde herausgestellt hat." —--<lb/> Wir müssen abwarten, ob die Prügelbefugniß der Polizeibehörden<lb/> resp, der Gutsherrn „in Beziehung auf das Recht der Zucht" wieder<lb/> hergestellt wird.</p><lb/> <p xml:id="ID_1281"> Die auffallende Dürftigkeit und Geringfügigkeit der Lcmdtags-<lb/> propositioncn gibt der Vermuthung Raum, daß man erwarte, die<lb/> Landtage werden in Behandlung der eingehenden Petitionen eine<lb/> besonders rege Thätigkeit entwickeln, und diese selbst würden die Prin¬<lb/> zipienfragen zur Erörterung bringen; daß man erwarte und wünsche,<lb/> die öffentliche Stimme noch einmal über die Wünsche und Bedürf¬<lb/> nisse des Volks zu hören. Dagegen spricht, daß der rheinische Land-<lb/> tagscommissarius, als er in der Eröffnungsrede aus die „große Zahl<lb/> von Petitionen des verschiedensten Inhalts" hinwies, die die Thätig¬<lb/> keit vorzugsweise in Anspruch nehmen würden, bemerkte. „Aber,<lb/> meine Herren, Ihnen sind auch die Gränzen bekannt, welche das<lb/> Gesetz dem ständischen Petitionsrecht gezogen hat."</p><lb/> <p xml:id="ID_1282"> Das Recht der Petition ist in Preußen schon im Landrecht an¬<lb/> erkannt. Es steht einem Jeden frei, Zweifel und Bedenklichkeiten<lb/> gegen die Gesetze, sowie Bemerkungen über Mängel und Verbesserun¬<lb/> gen anzuzeigend)</p><lb/> <p xml:id="ID_1283" next="#ID_1284"> Je unbedeutender die Präpositionen, desto energischer hat sich die<lb/> öffentliche Meinung in einigen Provinzen in Petitionen ausgespro¬<lb/> chen. Voran die Rheinlande. Die französischen Institutionen, die<lb/> das Mittelalter und den Feudalstaat vernichteten, sind hier erhalten.<lb/> Der Bürger, der in den östlichen Provinzen durch die Allg. Ge¬<lb/> richtsordnung der Vormundschaft der Gerichte untergeordnet, ist durch</p><lb/> <note xml:id="FID_54" place="foot"> *) Nach dem Rescript des Ministers des Innern gibt es indeß auch un¬<lb/> gesetzliche Petitionen.</note><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0456]
bunten und dergleichen sind nicht geeignet, das öffentliche Interesse
zu fesseln. Ein Entwurf einer Verordnung, betreffend das polizeiliche
Verfahren gegen das Gesinde, scheint die polizeiliche Gewalt vermeh¬
ren zu wollen. „Die von Seiten einiger Provinziallandtage gemach¬
ten Anträge in Beziehung auf das Recht der Zucht der Dienst¬
herrschaften gegen das Gesinde haben zu einer Revision der des-
fallsigen Bestimmungen Veranlassung gegeben, in Folge welcher sich
das Bedürfniß erschöpfender gesetzlicher Vorschriften über das poli¬
zeiliche Verfahren gegen das Gesinde herausgestellt hat." —--
Wir müssen abwarten, ob die Prügelbefugniß der Polizeibehörden
resp, der Gutsherrn „in Beziehung auf das Recht der Zucht" wieder
hergestellt wird.
Die auffallende Dürftigkeit und Geringfügigkeit der Lcmdtags-
propositioncn gibt der Vermuthung Raum, daß man erwarte, die
Landtage werden in Behandlung der eingehenden Petitionen eine
besonders rege Thätigkeit entwickeln, und diese selbst würden die Prin¬
zipienfragen zur Erörterung bringen; daß man erwarte und wünsche,
die öffentliche Stimme noch einmal über die Wünsche und Bedürf¬
nisse des Volks zu hören. Dagegen spricht, daß der rheinische Land-
tagscommissarius, als er in der Eröffnungsrede aus die „große Zahl
von Petitionen des verschiedensten Inhalts" hinwies, die die Thätig¬
keit vorzugsweise in Anspruch nehmen würden, bemerkte. „Aber,
meine Herren, Ihnen sind auch die Gränzen bekannt, welche das
Gesetz dem ständischen Petitionsrecht gezogen hat."
Das Recht der Petition ist in Preußen schon im Landrecht an¬
erkannt. Es steht einem Jeden frei, Zweifel und Bedenklichkeiten
gegen die Gesetze, sowie Bemerkungen über Mängel und Verbesserun¬
gen anzuzeigend)
Je unbedeutender die Präpositionen, desto energischer hat sich die
öffentliche Meinung in einigen Provinzen in Petitionen ausgespro¬
chen. Voran die Rheinlande. Die französischen Institutionen, die
das Mittelalter und den Feudalstaat vernichteten, sind hier erhalten.
Der Bürger, der in den östlichen Provinzen durch die Allg. Ge¬
richtsordnung der Vormundschaft der Gerichte untergeordnet, ist durch
*) Nach dem Rescript des Ministers des Innern gibt es indeß auch un¬
gesetzliche Petitionen.
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