1791 in einen, Bericht, welcher den Stand der Sache" resumirt, hatten sich die dramatischen Autoren nur in achtunddreißig Francs theilen tonnen, wahrend das Bruttoprodukt von einer Million den Schauspielern der OmMio ir-in^is" fünfundzwanzig, sechsundzwan- zig, siebenundzwanzig tausend Francs für den ganzen Antheil ein¬ brachte. Wenn daher die Autoren ihre Einnahmen zusammengewor¬ fen und zu gleichen Theilen getheilt hätten, würden auf den Antheil des Einzelnen uur eintausend sechshundert und fünfzig Livres gekom¬ men sei,?. Endlich gelang es Beaumarchais, das Publicum zu Gun¬ sten seiner Clienten zu gewinnen, und 1791 schnitt die Nationalver¬ sammlung alle Debatten darüber ab, indem sie das Eigenthumsrecht der Autoren und die völlige Vertragsfreiheit zwischen ihnen und den Autoren als ein legitimes und natürliches Recht proclamirte. Das Decret vom 8. Juni 1806 bestätigte auf's Neue diese Freiheit und beauftragte die Localbehörden, streng über die Ausführung der zwi¬ schen den Theaterunternehmem und den Autoren eingegangenen Ver¬ träge zu wachen, und so ist noch heute der Stand der Gesetzgebung. -- Die dpvi-ii, und die Coinvllil; er-in^v, welche weniger mer- cantilische Unternehmungen als öffentliche Etablissements sind, bewil¬ ligen den Autoren die Antheile, welche durch die Reglements der ober¬ sten Behörde festgestellt sind. Die l),.".-" gibt fünfhundert Francs festen Antheil für jede der ersten zwanzig Vorstellungen einer großen Oper, welche Summe zwischen dem Verfasser des Gedichtes und dem der Musik getheilt wird. Ein Ballet bringt weniger ein. Nach der zwanzigsten Vorstellung sinkt die Antheilssumme auf dreihundert Francs. Bei der e<im<z"Ac ti-in^ise ist der Tarif für die Autorantheile auf folgende Weise bestimmt: Für fünf Acte das Zwölftel von der Brutto- Einncchme, für drei Acte das Achtzehntel und für einen Act das Vienlndzwanzigüel. Bei der Opern, coal-w" ist der Antheil für ein großes Werk in drei bis fünf Acten acht ein halb Procent von der Einnahme nach Abzug des Antheils für die Armen,, für zwei Acte sechs ein halb Procent und für einen Act sechs Procent. Wenn ein Werk allein die Vorstellung des ganzen Abends bildet, hat es noch Anspruch auf einen besonderen Nachschuß, welcher aus sechs Procent festgestellt ist. Bei den anderen Theatern sind die Antheilsrechte nach Uebereinkommen festgestellt oder vielmehr von der Gesellschaft der dramatischen Schriftsteller vorgeschrieben, welche dahin strebt, alle
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1791 in einen, Bericht, welcher den Stand der Sache» resumirt, hatten sich die dramatischen Autoren nur in achtunddreißig Francs theilen tonnen, wahrend das Bruttoprodukt von einer Million den Schauspielern der OmMio ir-in^is« fünfundzwanzig, sechsundzwan- zig, siebenundzwanzig tausend Francs für den ganzen Antheil ein¬ brachte. Wenn daher die Autoren ihre Einnahmen zusammengewor¬ fen und zu gleichen Theilen getheilt hätten, würden auf den Antheil des Einzelnen uur eintausend sechshundert und fünfzig Livres gekom¬ men sei,?. Endlich gelang es Beaumarchais, das Publicum zu Gun¬ sten seiner Clienten zu gewinnen, und 1791 schnitt die Nationalver¬ sammlung alle Debatten darüber ab, indem sie das Eigenthumsrecht der Autoren und die völlige Vertragsfreiheit zwischen ihnen und den Autoren als ein legitimes und natürliches Recht proclamirte. Das Decret vom 8. Juni 1806 bestätigte auf's Neue diese Freiheit und beauftragte die Localbehörden, streng über die Ausführung der zwi¬ schen den Theaterunternehmem und den Autoren eingegangenen Ver¬ träge zu wachen, und so ist noch heute der Stand der Gesetzgebung. — Die dpvi-ii, und die Coinvllil; er-in^v, welche weniger mer- cantilische Unternehmungen als öffentliche Etablissements sind, bewil¬ ligen den Autoren die Antheile, welche durch die Reglements der ober¬ sten Behörde festgestellt sind. Die l),.».-« gibt fünfhundert Francs festen Antheil für jede der ersten zwanzig Vorstellungen einer großen Oper, welche Summe zwischen dem Verfasser des Gedichtes und dem der Musik getheilt wird. Ein Ballet bringt weniger ein. Nach der zwanzigsten Vorstellung sinkt die Antheilssumme auf dreihundert Francs. Bei der e<im<z«Ac ti-in^ise ist der Tarif für die Autorantheile auf folgende Weise bestimmt: Für fünf Acte das Zwölftel von der Brutto- Einncchme, für drei Acte das Achtzehntel und für einen Act das Vienlndzwanzigüel. Bei der Opern, coal-w« ist der Antheil für ein großes Werk in drei bis fünf Acten acht ein halb Procent von der Einnahme nach Abzug des Antheils für die Armen,, für zwei Acte sechs ein halb Procent und für einen Act sechs Procent. Wenn ein Werk allein die Vorstellung des ganzen Abends bildet, hat es noch Anspruch auf einen besonderen Nachschuß, welcher aus sechs Procent festgestellt ist. Bei den anderen Theatern sind die Antheilsrechte nach Uebereinkommen festgestellt oder vielmehr von der Gesellschaft der dramatischen Schriftsteller vorgeschrieben, welche dahin strebt, alle
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1791 in einen, Bericht, welcher den Stand der Sache» resumirt,
hatten sich die dramatischen Autoren nur in achtunddreißig Francs
theilen tonnen, wahrend das Bruttoprodukt von einer Million den
Schauspielern der OmMio ir-in^is« fünfundzwanzig, sechsundzwan-
zig, siebenundzwanzig tausend Francs für den ganzen Antheil ein¬
brachte. Wenn daher die Autoren ihre Einnahmen zusammengewor¬
fen und zu gleichen Theilen getheilt hätten, würden auf den Antheil
des Einzelnen uur eintausend sechshundert und fünfzig Livres gekom¬
men sei,?. Endlich gelang es Beaumarchais, das Publicum zu Gun¬
sten seiner Clienten zu gewinnen, und 1791 schnitt die Nationalver¬
sammlung alle Debatten darüber ab, indem sie das Eigenthumsrecht
der Autoren und die völlige Vertragsfreiheit zwischen ihnen und den
Autoren als ein legitimes und natürliches Recht proclamirte. Das
Decret vom 8. Juni 1806 bestätigte auf's Neue diese Freiheit und
beauftragte die Localbehörden, streng über die Ausführung der zwi¬
schen den Theaterunternehmem und den Autoren eingegangenen Ver¬
träge zu wachen, und so ist noch heute der Stand der Gesetzgebung.
— Die dpvi-ii, und die Coinvllil; er-in^v, welche weniger mer-
cantilische Unternehmungen als öffentliche Etablissements sind, bewil¬
ligen den Autoren die Antheile, welche durch die Reglements der ober¬
sten Behörde festgestellt sind. Die l),.».-« gibt fünfhundert Francs
festen Antheil für jede der ersten zwanzig Vorstellungen einer großen
Oper, welche Summe zwischen dem Verfasser des Gedichtes und dem
der Musik getheilt wird. Ein Ballet bringt weniger ein. Nach der
zwanzigsten Vorstellung sinkt die Antheilssumme auf dreihundert Francs.
Bei der e<im<z«Ac ti-in^ise ist der Tarif für die Autorantheile auf
folgende Weise bestimmt: Für fünf Acte das Zwölftel von der Brutto-
Einncchme, für drei Acte das Achtzehntel und für einen Act das
Vienlndzwanzigüel. Bei der Opern, coal-w« ist der Antheil für ein
großes Werk in drei bis fünf Acten acht ein halb Procent von der
Einnahme nach Abzug des Antheils für die Armen,, für zwei Acte
sechs ein halb Procent und für einen Act sechs Procent. Wenn ein
Werk allein die Vorstellung des ganzen Abends bildet, hat es noch
Anspruch auf einen besonderen Nachschuß, welcher aus sechs Procent
festgestellt ist. Bei den anderen Theatern sind die Antheilsrechte nach
Uebereinkommen festgestellt oder vielmehr von der Gesellschaft der
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Die Grenzboten. Jg. 3, 1844, I. Semester, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341546_179712/787>, abgerufen am 23.12.2024.
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