neunzehn Werke, bestehend aus sieben tausend vierhundert zwei und fünfzig Acten censirt worden; zwei tausend und fünf und vierzig sind ohne Weiteres autorisire, ein mühend, neunhundert fünf und vierzig sind Veränderungen unterworfen, und ein hundert neun und zwanzig sind verboten worden. Die letztere Maßregel hat besonders Werke betroffen, welche für untergeordnete Bühnen bestimmt waren; die vier Theater Porte Se. Antoine, DÄassements comiques, Lurem- bourg und Pantheon sind unter den einhundert neunundzwanzig Stük- ken allein mit dreiundsechzig betheiligt. Die fünf großen Theater ha¬ ben im Ganzen nur sieben Stücke nicht durch die Censur bringen können, nämlich die t^an"<lie srim^.us"? drei, die Oj>or!t cami^ii" eins, das Odeon drei.
In der Provinz können die Präfecten Werke, welche noch nicht in Paris gespielt worden sind, autorisiren und selbst Stücke, welche in Paris die Censur erhalten haben, sobald sie vermuthen müssen, daß die Aufführung derselben in ihren Departements Uebelstände her¬ beiführen könne, mit Verbot belegen. Ein antorisirtes Werk kann später noch verboten werden, und daS Recht der Verwaltung bei Ue- berwachung der Stücke hört niemals auf; so wurde Vautrin von Balzac nach der ersten Vorstellung verboten. Die ^über^e clef ^'Irets und liobvrt Min'.-at'o wurden noch verboten, nachdem sie bei¬ nahe schon so viel Erfolg gehabt hatten, als Werke von dieser Art nur beanspruchen können.
Die Manuskripte werden in zwei gleichlautenden Abschriften der Comission von den Direktoren übergeben, deren Unterschrist dafür bürgen muß, daß die Stücke von dem Lesecomitv ihrer Theater an¬ genommen sind. Die Zusicherung der Annahme beim Theater ist eine erste Empfehlung, besonders von Seiten großer Theater, und es ist ganz in der Ordnung, daß die Commission, bevor sie sich an ihre Arbeit macht, sicher sei, daß das Stück Aussicht zur Aufführung habe. Die Prüfung muß binnen zehn Tagen nach Einlieferung des Manu¬ skriptes an die Commission stattgefunden haben, und diese Frist wird auch fast immer von derselben eingehalten. Die Prüfung selbst ge¬ schieht gemeinschaftlich, nachdem jedes Commtssionsmitglied von dem Manuskripte Kenntniß genommen. Die Commission ist permanent und versammelt sich alle Tage; wenn sie ihre Arbeiten unter sich be¬ endet hat und die Grundzüge zu einer Entscheidung herausgestellt
neunzehn Werke, bestehend aus sieben tausend vierhundert zwei und fünfzig Acten censirt worden; zwei tausend und fünf und vierzig sind ohne Weiteres autorisire, ein mühend, neunhundert fünf und vierzig sind Veränderungen unterworfen, und ein hundert neun und zwanzig sind verboten worden. Die letztere Maßregel hat besonders Werke betroffen, welche für untergeordnete Bühnen bestimmt waren; die vier Theater Porte Se. Antoine, DÄassements comiques, Lurem- bourg und Pantheon sind unter den einhundert neunundzwanzig Stük- ken allein mit dreiundsechzig betheiligt. Die fünf großen Theater ha¬ ben im Ganzen nur sieben Stücke nicht durch die Censur bringen können, nämlich die t^an«<lie srim^.us«? drei, die Oj>or!t cami^ii« eins, das Odeon drei.
In der Provinz können die Präfecten Werke, welche noch nicht in Paris gespielt worden sind, autorisiren und selbst Stücke, welche in Paris die Censur erhalten haben, sobald sie vermuthen müssen, daß die Aufführung derselben in ihren Departements Uebelstände her¬ beiführen könne, mit Verbot belegen. Ein antorisirtes Werk kann später noch verboten werden, und daS Recht der Verwaltung bei Ue- berwachung der Stücke hört niemals auf; so wurde Vautrin von Balzac nach der ersten Vorstellung verboten. Die ^über^e clef ^'Irets und liobvrt Min'.-at'o wurden noch verboten, nachdem sie bei¬ nahe schon so viel Erfolg gehabt hatten, als Werke von dieser Art nur beanspruchen können.
Die Manuskripte werden in zwei gleichlautenden Abschriften der Comission von den Direktoren übergeben, deren Unterschrist dafür bürgen muß, daß die Stücke von dem Lesecomitv ihrer Theater an¬ genommen sind. Die Zusicherung der Annahme beim Theater ist eine erste Empfehlung, besonders von Seiten großer Theater, und es ist ganz in der Ordnung, daß die Commission, bevor sie sich an ihre Arbeit macht, sicher sei, daß das Stück Aussicht zur Aufführung habe. Die Prüfung muß binnen zehn Tagen nach Einlieferung des Manu¬ skriptes an die Commission stattgefunden haben, und diese Frist wird auch fast immer von derselben eingehalten. Die Prüfung selbst ge¬ schieht gemeinschaftlich, nachdem jedes Commtssionsmitglied von dem Manuskripte Kenntniß genommen. Die Commission ist permanent und versammelt sich alle Tage; wenn sie ihre Arbeiten unter sich be¬ endet hat und die Grundzüge zu einer Entscheidung herausgestellt
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neunzehn Werke, bestehend aus sieben tausend vierhundert zwei und
fünfzig Acten censirt worden; zwei tausend und fünf und vierzig sind
ohne Weiteres autorisire, ein mühend, neunhundert fünf und vierzig
sind Veränderungen unterworfen, und ein hundert neun und
zwanzig sind verboten worden. Die letztere Maßregel hat besonders
Werke betroffen, welche für untergeordnete Bühnen bestimmt waren;
die vier Theater Porte Se. Antoine, DÄassements comiques, Lurem-
bourg und Pantheon sind unter den einhundert neunundzwanzig Stük-
ken allein mit dreiundsechzig betheiligt. Die fünf großen Theater ha¬
ben im Ganzen nur sieben Stücke nicht durch die Censur bringen
können, nämlich die t^an«<lie srim^.us«? drei, die Oj>or!t cami^ii«
eins, das Odeon drei.
In der Provinz können die Präfecten Werke, welche noch nicht
in Paris gespielt worden sind, autorisiren und selbst Stücke, welche
in Paris die Censur erhalten haben, sobald sie vermuthen müssen,
daß die Aufführung derselben in ihren Departements Uebelstände her¬
beiführen könne, mit Verbot belegen. Ein antorisirtes Werk kann
später noch verboten werden, und daS Recht der Verwaltung bei Ue-
berwachung der Stücke hört niemals auf; so wurde Vautrin von
Balzac nach der ersten Vorstellung verboten. Die ^über^e clef
^'Irets und liobvrt Min'.-at'o wurden noch verboten, nachdem sie bei¬
nahe schon so viel Erfolg gehabt hatten, als Werke von dieser Art
nur beanspruchen können.
Die Manuskripte werden in zwei gleichlautenden Abschriften der
Comission von den Direktoren übergeben, deren Unterschrist dafür
bürgen muß, daß die Stücke von dem Lesecomitv ihrer Theater an¬
genommen sind. Die Zusicherung der Annahme beim Theater ist
eine erste Empfehlung, besonders von Seiten großer Theater, und es
ist ganz in der Ordnung, daß die Commission, bevor sie sich an ihre
Arbeit macht, sicher sei, daß das Stück Aussicht zur Aufführung habe.
Die Prüfung muß binnen zehn Tagen nach Einlieferung des Manu¬
skriptes an die Commission stattgefunden haben, und diese Frist wird
auch fast immer von derselben eingehalten. Die Prüfung selbst ge¬
schieht gemeinschaftlich, nachdem jedes Commtssionsmitglied von dem
Manuskripte Kenntniß genommen. Die Commission ist permanent
und versammelt sich alle Tage; wenn sie ihre Arbeiten unter sich be¬
endet hat und die Grundzüge zu einer Entscheidung herausgestellt
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Die Grenzboten. Jg. 3, 1844, I. Semester, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341546_179712/784>, abgerufen am 24.12.2024.
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