galt, ist ein Zeichen, dessen furchtbare Bedeutung man sich umsonst verbergen würde. Das Verbrechen des Meuchelmordes ist dem deutschen Volkscharakter so fremd, daß man jeden einzelnen Fall, wo es verübt oder versucht wurde, als ein öffentliches Unglück beklagen sollte, wenn die That auch außer allem Zusammenhange mit politischen Ur¬ sachen stände." Wahr und treffend!
Barmherzigkeit,
Professor Gubitz in Berlin sagte vor einiger Zeit in seinem Journal "Der Ge¬ sellschafter": "Druckfehler oder Wahrheit? Das Stadtgericht der Stadt Göttingen macht "signatum Göttingen, den 7. September 1841" öffentlich bekannt (Siehe: All¬ gemeiner Anzeiger Nro. 259): daß auf Klage des Kaufmanns Heintze, wegen Forde¬ rung von "3 Thlr. 17 Gr." gegen den Beklagten, Gärtner Krebs, erkannt sey, daß" dessen Garten, nebst darin befindlichem Gartenhause, am lt. Dezember d. J. gerichtlich verkauft werden soll. Wegen 8 Thlr. 17 Gr. -- ? -- und das könnte der Kläger zu¬ geben -- und kein Göttinger fände sich, diese kleine Summe zu zahlen? Es scheint unmöglich! -- Da muß ein Irrthum obwalten. Wär' aber Alles richtig -- der Be¬ zug auf Göttingen auch -- so sey's verbürgt, daß, ist dadurch dem Manne sein Gar¬ ten und Haus zu erhalten, die 8 Thlr. 17 Gr. -- und wär's auch mehr -- von einem oder dem andern Berliner gezahlt werden, und sie sind, gegen beglaubigte Quittung des Kaufmanns Heintze, ohne Weiteres von der Redaktion des Gesellschafters einzu¬ ziehen." Am 25. November wandte sich der Kaufmann Heintze an den Redakteur und ließ ihm eine Quittung über 19 Thlr. 2 Gr. 2 Pf. überreichen, da die Gerichtskosten sich auf 10 Thlr. 9 Gr. 2 Pf. belaufen hatten. Professor Gubitz bezahlte, seinem Worte getreu, die ganze Summe, da sich in Göttingen Niemand zur Tilgung dersel¬ ben gefunden hatte. Der nähere Verlauf dieses Ereignisses, das gar mancherlei Stoff zu Betrachtungen über unsere socialen Einrichtungen darbietet, ist im Gesellschafter Nro. 195 zu lesen.
Königs-Alter im Jahre 1842.
Der älteste unter den jetzt regierenden Fürsten ist der König von Schweden, die jüngste die Königin von Spanien, wenn man nämlich diejenige regierend nennen kann, der ein fremder Gesandter nicht ein Mal seine Creditbriefe vorzeigen darf. Folgende Liste giebt einen Ueberblick des Alters, in welchem die bedeutendsten unter den gekrön¬ ten stehen. Der König von Schweden 78 Jahre, der Papst 76 Jahre, der König von Hanover 70 Jahre, der König der Franzosen 68 Jahre, der König von Würtemberg 60 Jahre, der König von Bayern 55 Jahre, der König von Dännemark 55 Jahre, der König von Sardinien 53 Jahre, der König der Belgier 52 Jahre, der König von Holland 49 Jahre, der Kaiser von Oesterreich 48 Jahre, der König von Preußen 48 Jahre, der Kaiser von Rußland 45 Jahre, der König von Sachsen 44 Jahre, der König beider Sicilien 32, der König von Griechenland 26 Jahre, die Königin von Portugal 23 Jahre, die Königin von England 22 Jahre, der Sultan 13 Jahre, die Königin Isabella von Spanien 11 Jahre.
Druck und Verlag des deutschen Verlagscomptoirs in Brüssel.
galt, ist ein Zeichen, dessen furchtbare Bedeutung man sich umsonst verbergen würde. Das Verbrechen des Meuchelmordes ist dem deutschen Volkscharakter so fremd, daß man jeden einzelnen Fall, wo es verübt oder versucht wurde, als ein öffentliches Unglück beklagen sollte, wenn die That auch außer allem Zusammenhange mit politischen Ur¬ sachen stände.“ Wahr und treffend!
Barmherzigkeit,
Professor Gubitz in Berlin sagte vor einiger Zeit in seinem Journal „Der Ge¬ sellschafter“: „Druckfehler oder Wahrheit? Das Stadtgericht der Stadt Göttingen macht „signatum Göttingen, den 7. September 1841“ öffentlich bekannt (Siehe: All¬ gemeiner Anzeiger Nro. 259): daß auf Klage des Kaufmanns Heintze, wegen Forde¬ rung von „3 Thlr. 17 Gr.“ gegen den Beklagten, Gärtner Krebs, erkannt sey, daß„ dessen Garten, nebst darin befindlichem Gartenhause, am lt. Dezember d. J. gerichtlich verkauft werden soll. Wegen 8 Thlr. 17 Gr. — ? — und das könnte der Kläger zu¬ geben — und kein Göttinger fände sich, diese kleine Summe zu zahlen? Es scheint unmöglich! — Da muß ein Irrthum obwalten. Wär' aber Alles richtig — der Be¬ zug auf Göttingen auch — so sey's verbürgt, daß, ist dadurch dem Manne sein Gar¬ ten und Haus zu erhalten, die 8 Thlr. 17 Gr. — und wär's auch mehr — von einem oder dem andern Berliner gezahlt werden, und sie sind, gegen beglaubigte Quittung des Kaufmanns Heintze, ohne Weiteres von der Redaktion des Gesellschafters einzu¬ ziehen.“ Am 25. November wandte sich der Kaufmann Heintze an den Redakteur und ließ ihm eine Quittung über 19 Thlr. 2 Gr. 2 Pf. überreichen, da die Gerichtskosten sich auf 10 Thlr. 9 Gr. 2 Pf. belaufen hatten. Professor Gubitz bezahlte, seinem Worte getreu, die ganze Summe, da sich in Göttingen Niemand zur Tilgung dersel¬ ben gefunden hatte. Der nähere Verlauf dieses Ereignisses, das gar mancherlei Stoff zu Betrachtungen über unsere socialen Einrichtungen darbietet, ist im Gesellschafter Nro. 195 zu lesen.
Königs-Alter im Jahre 1842.
Der älteste unter den jetzt regierenden Fürsten ist der König von Schweden, die jüngste die Königin von Spanien, wenn man nämlich diejenige regierend nennen kann, der ein fremder Gesandter nicht ein Mal seine Creditbriefe vorzeigen darf. Folgende Liste giebt einen Ueberblick des Alters, in welchem die bedeutendsten unter den gekrön¬ ten stehen. Der König von Schweden 78 Jahre, der Papst 76 Jahre, der König von Hanover 70 Jahre, der König der Franzosen 68 Jahre, der König von Würtemberg 60 Jahre, der König von Bayern 55 Jahre, der König von Dännemark 55 Jahre, der König von Sardinien 53 Jahre, der König der Belgier 52 Jahre, der König von Holland 49 Jahre, der Kaiser von Oesterreich 48 Jahre, der König von Preußen 48 Jahre, der Kaiser von Rußland 45 Jahre, der König von Sachsen 44 Jahre, der König beider Sicilien 32, der König von Griechenland 26 Jahre, die Königin von Portugal 23 Jahre, die Königin von England 22 Jahre, der Sultan 13 Jahre, die Königin Isabella von Spanien 11 Jahre.
Druck und Verlag des deutschen Verlagscomptoirs in Brüssel.
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galt, ist ein Zeichen, dessen furchtbare Bedeutung man sich umsonst verbergen würde.
Das Verbrechen des Meuchelmordes ist dem deutschen Volkscharakter so fremd, daß man
jeden einzelnen Fall, wo es verübt oder versucht wurde, als ein öffentliches Unglück
beklagen sollte, wenn die That auch außer allem Zusammenhange mit politischen Ur¬
sachen stände.“ Wahr und treffend!
Barmherzigkeit,
Professor Gubitz in Berlin sagte vor einiger Zeit in seinem Journal „Der Ge¬
sellschafter“: „Druckfehler oder Wahrheit? Das Stadtgericht der Stadt Göttingen
macht „signatum Göttingen, den 7. September 1841“ öffentlich bekannt (Siehe: All¬
gemeiner Anzeiger Nro. 259): daß auf Klage des Kaufmanns Heintze, wegen Forde¬
rung von „3 Thlr. 17 Gr.“ gegen den Beklagten, Gärtner Krebs, erkannt sey, daß„
dessen Garten, nebst darin befindlichem Gartenhause, am lt. Dezember d. J. gerichtlich
verkauft werden soll. Wegen 8 Thlr. 17 Gr. — ? — und das könnte der Kläger zu¬
geben — und kein Göttinger fände sich, diese kleine Summe zu zahlen? Es scheint
unmöglich! — Da muß ein Irrthum obwalten. Wär' aber Alles richtig — der Be¬
zug auf Göttingen auch — so sey's verbürgt, daß, ist dadurch dem Manne sein Gar¬
ten und Haus zu erhalten, die 8 Thlr. 17 Gr. — und wär's auch mehr — von einem
oder dem andern Berliner gezahlt werden, und sie sind, gegen beglaubigte Quittung
des Kaufmanns Heintze, ohne Weiteres von der Redaktion des Gesellschafters einzu¬
ziehen.“ Am 25. November wandte sich der Kaufmann Heintze an den Redakteur und
ließ ihm eine Quittung über 19 Thlr. 2 Gr. 2 Pf. überreichen, da die Gerichtskosten
sich auf 10 Thlr. 9 Gr. 2 Pf. belaufen hatten. Professor Gubitz bezahlte, seinem
Worte getreu, die ganze Summe, da sich in Göttingen Niemand zur Tilgung dersel¬
ben gefunden hatte. Der nähere Verlauf dieses Ereignisses, das gar mancherlei Stoff
zu Betrachtungen über unsere socialen Einrichtungen darbietet, ist im Gesellschafter
Nro. 195 zu lesen.
Königs-Alter im Jahre 1842.
Der älteste unter den jetzt regierenden Fürsten ist der König von Schweden, die
jüngste die Königin von Spanien, wenn man nämlich diejenige regierend nennen kann,
der ein fremder Gesandter nicht ein Mal seine Creditbriefe vorzeigen darf. Folgende
Liste giebt einen Ueberblick des Alters, in welchem die bedeutendsten unter den gekrön¬
ten stehen. Der König von Schweden 78 Jahre, der Papst 76 Jahre, der König von
Hanover 70 Jahre, der König der Franzosen 68 Jahre, der König von Würtemberg
60 Jahre, der König von Bayern 55 Jahre, der König von Dännemark 55 Jahre,
der König von Sardinien 53 Jahre, der König der Belgier 52 Jahre, der König von
Holland 49 Jahre, der Kaiser von Oesterreich 48 Jahre, der König von Preußen 48
Jahre, der Kaiser von Rußland 45 Jahre, der König von Sachsen 44 Jahre, der
König beider Sicilien 32, der König von Griechenland 26 Jahre, die Königin von
Portugal 23 Jahre, die Königin von England 22 Jahre, der Sultan 13 Jahre, die
Königin Isabella von Spanien 11 Jahre.
Druck und Verlag des deutschen Verlagscomptoirs in Brüssel.
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Die Grenzboten. Erster Jahrgang. Leipzig, 1841, S. 312. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_179382_282158/320>, abgerufen am 23.07.2024.
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