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Goethe, Johann Wolfgang von: Zur Farbenlehre. Bd. 2. Tübingen, 1810.

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Bey allen Versuchen Lemery's jedoch zeigt sich deut-
lich das von uns relevirte Schwanken der Farbe, das
durch Säuren und Alcalien, oder wie man das was
ihre Stelle vertritt, nennen mag, hervorgebracht wird.
Wie denn auch die Sache so einfach ist, daß, wenn
man sich nicht in die Nüancen, welche nur als Be-
schmutzung anzusehen sind, einläßt, man sich sehr wohl
einen allgemeinen Begriff zu eigen machen kann.

Die Citate zu Vorstehendem fügen wir nicht bey,
weil man solche gar leicht in dem zu der Histoire und
den Memoires de l'academie francaise gefertigten Re-
gistern auffinden kann.


Dufay.

Die französische Regierung hatte unter Anleitung
von Colbert, durch wohlüberdachte Verordnungen, das
Gutfärben und Schönfärben getrennt, zum großen
Vortheil aller denen, es sey zu welchem Gebrauch, zu
wissen nöthig war, daß sie mit haltbar gefärbten Zeu-
gen oder Gespinnsten gewissenhaft versorgt würden.
Die Polizey fand nun die Aufsicht über beyderley Ar-
ten der Färberey bequemer, indem dem Gutfärber eben
so wohl verboten war vergängliche Materialien in der
Werkstatt zu haben, als dem Schönfärber dauerhafte.
Und so konnte sich auch jeder Handwerker in dem ihm
angewiesenen Kreise immer mehr und mehr vervoll-

Bey allen Verſuchen Lemery’s jedoch zeigt ſich deut-
lich das von uns relevirte Schwanken der Farbe, das
durch Saͤuren und Alcalien, oder wie man das was
ihre Stelle vertritt, nennen mag, hervorgebracht wird.
Wie denn auch die Sache ſo einfach iſt, daß, wenn
man ſich nicht in die Nuͤancen, welche nur als Be-
ſchmutzung anzuſehen ſind, einlaͤßt, man ſich ſehr wohl
einen allgemeinen Begriff zu eigen machen kann.

Die Citate zu Vorſtehendem fuͤgen wir nicht bey,
weil man ſolche gar leicht in dem zu der Histoire und
den Mémoires de l’académie française gefertigten Re-
giſtern auffinden kann.


Dufay.

Die franzoͤſiſche Regierung hatte unter Anleitung
von Colbert, durch wohluͤberdachte Verordnungen, das
Gutfaͤrben und Schoͤnfaͤrben getrennt, zum großen
Vortheil aller denen, es ſey zu welchem Gebrauch, zu
wiſſen noͤthig war, daß ſie mit haltbar gefaͤrbten Zeu-
gen oder Geſpinnſten gewiſſenhaft verſorgt wuͤrden.
Die Polizey fand nun die Aufſicht uͤber beyderley Ar-
ten der Faͤrberey bequemer, indem dem Gutfaͤrber eben
ſo wohl verboten war vergaͤngliche Materialien in der
Werkſtatt zu haben, als dem Schoͤnfaͤrber dauerhafte.
Und ſo konnte ſich auch jeder Handwerker in dem ihm
angewieſenen Kreiſe immer mehr und mehr vervoll-

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[524/0558] Bey allen Verſuchen Lemery’s jedoch zeigt ſich deut- lich das von uns relevirte Schwanken der Farbe, das durch Saͤuren und Alcalien, oder wie man das was ihre Stelle vertritt, nennen mag, hervorgebracht wird. Wie denn auch die Sache ſo einfach iſt, daß, wenn man ſich nicht in die Nuͤancen, welche nur als Be- ſchmutzung anzuſehen ſind, einlaͤßt, man ſich ſehr wohl einen allgemeinen Begriff zu eigen machen kann. Die Citate zu Vorſtehendem fuͤgen wir nicht bey, weil man ſolche gar leicht in dem zu der Histoire und den Mémoires de l’académie française gefertigten Re- giſtern auffinden kann. Dufay. Die franzoͤſiſche Regierung hatte unter Anleitung von Colbert, durch wohluͤberdachte Verordnungen, das Gutfaͤrben und Schoͤnfaͤrben getrennt, zum großen Vortheil aller denen, es ſey zu welchem Gebrauch, zu wiſſen noͤthig war, daß ſie mit haltbar gefaͤrbten Zeu- gen oder Geſpinnſten gewiſſenhaft verſorgt wuͤrden. Die Polizey fand nun die Aufſicht uͤber beyderley Ar- ten der Faͤrberey bequemer, indem dem Gutfaͤrber eben ſo wohl verboten war vergaͤngliche Materialien in der Werkſtatt zu haben, als dem Schoͤnfaͤrber dauerhafte. Und ſo konnte ſich auch jeder Handwerker in dem ihm angewieſenen Kreiſe immer mehr und mehr vervoll-

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Zitationshilfe: Goethe, Johann Wolfgang von: Zur Farbenlehre. Bd. 2. Tübingen, 1810, S. 524. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/goethe_farbenlehre02_1810/558>, abgerufen am 23.11.2024.