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Goethe, Johann Wolfgang von: Zur Farbenlehre. Bd. 2. Tübingen, 1810.

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Schon in früherer Zeit fühlte jeder die Wichtig-
keit dieses Punctes. Man konnte die Wissenschaften
nicht bearbeiten, ohne sich mehreren mitzutheilen, und
doch waren die Mehreren selten groß genug, um das
was sie empfangen hatten, als ein Empfangenes an-
zuerkennen. Sie eigneten sich das Verdienst selbst zu,
und man findet gar manchen Streit wegen solcher
Präoccupationen. Galilei, um sich zu verwahren, legte
seine Entdeckungen in Anagrammen mit beygeschriebenem
Datum bey Freunden nieder, und sicherte sich so die
Ehre des Besitzes.

Sobald Academien und Societäten sich bildeten,
wurden sie die eigentlichen Gerichtshöfe, die derglei-
chen aufzunehmen und zu bewahren hatten. Man mel-
dete seine Erfindung; sie wurde zu Protokoll genom-
men, in den Acten aufbewahrt, und man konnte seine
Ansprüche darauf geltend machen. Hieraus sind in Eng-
land später die Patentdecrete entstanden, wodurch man
dem Erfinder nicht allein sein geistiges Recht von Wis-
senschafts wegen, sondern auch sein öconomisches von
Staatswegen, zusicherte.

Bey der königlichen Societät bringt Newton ei-
gentlich nur sein neuerfundenes katoptrisches Teleskop
zur Sprache. Er legt es ihr vor und bittet, seine
Rechte darauf zu wahren. Seine Theorie bringt er
nur neben her und in dem Sinne heran, daß er den
Werth seiner teleskopischen Erfindung dadurch noch
mehr begründen will, weil durch die Theorie die Un-

Schon in fruͤherer Zeit fuͤhlte jeder die Wichtig-
keit dieſes Punctes. Man konnte die Wiſſenſchaften
nicht bearbeiten, ohne ſich mehreren mitzutheilen, und
doch waren die Mehreren ſelten groß genug, um das
was ſie empfangen hatten, als ein Empfangenes an-
zuerkennen. Sie eigneten ſich das Verdienſt ſelbſt zu,
und man findet gar manchen Streit wegen ſolcher
Praͤoccupationen. Galilei, um ſich zu verwahren, legte
ſeine Entdeckungen in Anagrammen mit beygeſchriebenem
Datum bey Freunden nieder, und ſicherte ſich ſo die
Ehre des Beſitzes.

Sobald Academien und Societaͤten ſich bildeten,
wurden ſie die eigentlichen Gerichtshoͤfe, die derglei-
chen aufzunehmen und zu bewahren hatten. Man mel-
dete ſeine Erfindung; ſie wurde zu Protokoll genom-
men, in den Acten aufbewahrt, und man konnte ſeine
Anſpruͤche darauf geltend machen. Hieraus ſind in Eng-
land ſpaͤter die Patentdecrete entſtanden, wodurch man
dem Erfinder nicht allein ſein geiſtiges Recht von Wiſ-
ſenſchafts wegen, ſondern auch ſein oͤconomiſches von
Staatswegen, zuſicherte.

Bey der koͤniglichen Societaͤt bringt Newton ei-
gentlich nur ſein neuerfundenes katoptriſches Teleſkop
zur Sprache. Er legt es ihr vor und bittet, ſeine
Rechte darauf zu wahren. Seine Theorie bringt er
nur neben her und in dem Sinne heran, daß er den
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[420/0454] Schon in fruͤherer Zeit fuͤhlte jeder die Wichtig- keit dieſes Punctes. Man konnte die Wiſſenſchaften nicht bearbeiten, ohne ſich mehreren mitzutheilen, und doch waren die Mehreren ſelten groß genug, um das was ſie empfangen hatten, als ein Empfangenes an- zuerkennen. Sie eigneten ſich das Verdienſt ſelbſt zu, und man findet gar manchen Streit wegen ſolcher Praͤoccupationen. Galilei, um ſich zu verwahren, legte ſeine Entdeckungen in Anagrammen mit beygeſchriebenem Datum bey Freunden nieder, und ſicherte ſich ſo die Ehre des Beſitzes. Sobald Academien und Societaͤten ſich bildeten, wurden ſie die eigentlichen Gerichtshoͤfe, die derglei- chen aufzunehmen und zu bewahren hatten. Man mel- dete ſeine Erfindung; ſie wurde zu Protokoll genom- men, in den Acten aufbewahrt, und man konnte ſeine Anſpruͤche darauf geltend machen. Hieraus ſind in Eng- land ſpaͤter die Patentdecrete entſtanden, wodurch man dem Erfinder nicht allein ſein geiſtiges Recht von Wiſ- ſenſchafts wegen, ſondern auch ſein oͤconomiſches von Staatswegen, zuſicherte. Bey der koͤniglichen Societaͤt bringt Newton ei- gentlich nur ſein neuerfundenes katoptriſches Teleſkop zur Sprache. Er legt es ihr vor und bittet, ſeine Rechte darauf zu wahren. Seine Theorie bringt er nur neben her und in dem Sinne heran, daß er den Werth ſeiner teleſkopiſchen Erfindung dadurch noch mehr begruͤnden will, weil durch die Theorie die Un-

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Zitationshilfe: Goethe, Johann Wolfgang von: Zur Farbenlehre. Bd. 2. Tübingen, 1810, S. 420. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/goethe_farbenlehre02_1810/454>, abgerufen am 25.11.2024.