ders der Verkehr mit Auswärtigen völlig ungehindert seyn sollte, daß die Gerichtsverfassung verbessert ward, daß der Gerichtshof nicht mehr dem Könige folgen, sondern stets an Einem Orte Sitz haben, daß kein freyer Mann sollte gefangen gehalten, verbannt oder auf irgend eine Weise an Freyheit und Leben ange- griffen werden; es sey denn, Seinesgleichen hätten über ihn gesprochen, oder es geschähe nach dem Recht des Landes.
Was auch noch in der Verfassung zu wünschen übrig blieb, was in der Ausführung mangeln, was durch politische Stürme erschüttert werden mochte, die Nation war im Vorschreiten, und Roger brachte sein höheres Alter unter der Regierung Königs Eduard des ersten zu, wo die Wissenschaften aller Art einen be- trächtlichen Fortgang nahmen und großen Einfluß auf eine vollkommnere Justiz- und Polizeyverfassung hatten. Der dritte Stand wurde mehr und mehr begünstigt und einige Jahre nach Rogers Tode (1297) erhielt die magna Charta einen Zusatz zu Gunsten der Volks- classe.
Obgleich Roger nur ein Mönch war und sich in dem Bezirk seines Klosters halten mochte, so dringt doch der Hauch solcher Umgebungen durch alle Mauern, und gewiß verdankt er gedachten nationellen Anlagen, daß sein Geist sich über die trüben Vorurtheile der Zeit erheben und der Zukunft voreilen konnte. Er war von der Natur mit einem geregelten Charakter begabt, mit
ders der Verkehr mit Auswaͤrtigen voͤllig ungehindert ſeyn ſollte, daß die Gerichtsverfaſſung verbeſſert ward, daß der Gerichtshof nicht mehr dem Koͤnige folgen, ſondern ſtets an Einem Orte Sitz haben, daß kein freyer Mann ſollte gefangen gehalten, verbannt oder auf irgend eine Weiſe an Freyheit und Leben ange- griffen werden; es ſey denn, Seinesgleichen haͤtten uͤber ihn geſprochen, oder es geſchaͤhe nach dem Recht des Landes.
Was auch noch in der Verfaſſung zu wuͤnſchen uͤbrig blieb, was in der Ausfuͤhrung mangeln, was durch politiſche Stuͤrme erſchuͤttert werden mochte, die Nation war im Vorſchreiten, und Roger brachte ſein hoͤheres Alter unter der Regierung Koͤnigs Eduard des erſten zu, wo die Wiſſenſchaften aller Art einen be- traͤchtlichen Fortgang nahmen und großen Einfluß auf eine vollkommnere Juſtiz- und Polizeyverfaſſung hatten. Der dritte Stand wurde mehr und mehr beguͤnſtigt und einige Jahre nach Rogers Tode (1297) erhielt die magna Charta einen Zuſatz zu Gunſten der Volks- claſſe.
Obgleich Roger nur ein Moͤnch war und ſich in dem Bezirk ſeines Kloſters halten mochte, ſo dringt doch der Hauch ſolcher Umgebungen durch alle Mauern, und gewiß verdankt er gedachten nationellen Anlagen, daß ſein Geiſt ſich uͤber die truͤben Vorurtheile der Zeit erheben und der Zukunft voreilen konnte. Er war von der Natur mit einem geregelten Charakter begabt, mit
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ders der Verkehr mit Auswaͤrtigen voͤllig ungehindert
ſeyn ſollte, daß die Gerichtsverfaſſung verbeſſert ward,
daß der Gerichtshof nicht mehr dem Koͤnige folgen,
ſondern ſtets an Einem Orte Sitz haben, daß kein
freyer Mann ſollte gefangen gehalten, verbannt oder
auf irgend eine Weiſe an Freyheit und Leben ange-
griffen werden; es ſey denn, Seinesgleichen haͤtten uͤber
ihn geſprochen, oder es geſchaͤhe nach dem Recht des
Landes.
Was auch noch in der Verfaſſung zu wuͤnſchen
uͤbrig blieb, was in der Ausfuͤhrung mangeln, was
durch politiſche Stuͤrme erſchuͤttert werden mochte, die
Nation war im Vorſchreiten, und Roger brachte ſein
hoͤheres Alter unter der Regierung Koͤnigs Eduard des
erſten zu, wo die Wiſſenſchaften aller Art einen be-
traͤchtlichen Fortgang nahmen und großen Einfluß auf
eine vollkommnere Juſtiz- und Polizeyverfaſſung hatten.
Der dritte Stand wurde mehr und mehr beguͤnſtigt
und einige Jahre nach Rogers Tode (1297) erhielt
die magna Charta einen Zuſatz zu Gunſten der Volks-
claſſe.
Obgleich Roger nur ein Moͤnch war und ſich in
dem Bezirk ſeines Kloſters halten mochte, ſo dringt
doch der Hauch ſolcher Umgebungen durch alle Mauern,
und gewiß verdankt er gedachten nationellen Anlagen,
daß ſein Geiſt ſich uͤber die truͤben Vorurtheile der Zeit
erheben und der Zukunft voreilen konnte. Er war von
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Goethe, Johann Wolfgang von: Zur Farbenlehre. Bd. 2. Tübingen, 1810, S. 149. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/goethe_farbenlehre02_1810/183>, abgerufen am 24.11.2024.
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