Mennig, zu dem blauen ein mit Indig recht satt ge- färbtes Papier besorgen. Alsdann verbindet sich der blaue und rothe prismatische Rand, da wo er homo- gen ist, unmerklich mit dem Bilde, da wo er heterogen ist, beschmutzt er die Farbe des Vierecks, ohne eine sehr deutliche Mittelfarbe hervorzubringen. Das Roth des Vierecks darf nicht zu sehr ins Gelbe fallen, sonst wird oben der dunkelrothe Scheinrand zu sehr bemerk- lich; es muß aber von der andern Seite genug vom Gelben haben, sonst wird die Veränderung durch den gelben Saum zu deutlich. Das Blaue darf nicht hell seyn, sonst wird der rothe Rand sichtbar, und der gelbe Saum bringt zu offenbar ein Grün hervor, und man kann den untern violetten Saum nicht mehr für die ver- rückte Gestalt eines hellblauen Vierecks ansehen oder ausgeben.
269.
Von allem diesem wird künftig umständlicher die Rede seyn, wenn wir vom Apparate zu dieser Abthei- lung handeln werden. Jeder Naturforscher bereite sich die Tafeln selbst, um dieses Taschenspielerstückchen her- vorbringen zu können, und sich dabey zu überzeugen, daß die farbigen Ränder selbst in diesem Falle einer ge- schärften Aufmerksamkeit nicht entgehen können.
270.
Indessen sind andere mannigfaltige Zusammenstel- lungen, wie sie unsre Tafel zeigt, völlig geeignet, allen Zweifel über diesen Punct jedem Aufmerksamen zu be- nehmen.
Mennig, zu dem blauen ein mit Indig recht ſatt ge- faͤrbtes Papier beſorgen. Alsdann verbindet ſich der blaue und rothe prismatiſche Rand, da wo er homo- gen iſt, unmerklich mit dem Bilde, da wo er heterogen iſt, beſchmutzt er die Farbe des Vierecks, ohne eine ſehr deutliche Mittelfarbe hervorzubringen. Das Roth des Vierecks darf nicht zu ſehr ins Gelbe fallen, ſonſt wird oben der dunkelrothe Scheinrand zu ſehr bemerk- lich; es muß aber von der andern Seite genug vom Gelben haben, ſonſt wird die Veraͤnderung durch den gelben Saum zu deutlich. Das Blaue darf nicht hell ſeyn, ſonſt wird der rothe Rand ſichtbar, und der gelbe Saum bringt zu offenbar ein Gruͤn hervor, und man kann den untern violetten Saum nicht mehr fuͤr die ver- ruͤckte Geſtalt eines hellblauen Vierecks anſehen oder ausgeben.
269.
Von allem dieſem wird kuͤnftig umſtaͤndlicher die Rede ſeyn, wenn wir vom Apparate zu dieſer Abthei- lung handeln werden. Jeder Naturforſcher bereite ſich die Tafeln ſelbſt, um dieſes Taſchenſpielerſtuͤckchen her- vorbringen zu koͤnnen, und ſich dabey zu uͤberzeugen, daß die farbigen Raͤnder ſelbſt in dieſem Falle einer ge- ſchaͤrften Aufmerkſamkeit nicht entgehen koͤnnen.
270.
Indeſſen ſind andere mannigfaltige Zuſammenſtel- lungen, wie ſie unſre Tafel zeigt, voͤllig geeignet, allen Zweifel uͤber dieſen Punct jedem Aufmerkſamen zu be- nehmen.
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Mennig, zu dem blauen ein mit Indig recht ſatt ge-
faͤrbtes Papier beſorgen. Alsdann verbindet ſich der
blaue und rothe prismatiſche Rand, da wo er homo-
gen iſt, unmerklich mit dem Bilde, da wo er heterogen
iſt, beſchmutzt er die Farbe des Vierecks, ohne eine
ſehr deutliche Mittelfarbe hervorzubringen. Das Roth
des Vierecks darf nicht zu ſehr ins Gelbe fallen, ſonſt
wird oben der dunkelrothe Scheinrand zu ſehr bemerk-
lich; es muß aber von der andern Seite genug vom
Gelben haben, ſonſt wird die Veraͤnderung durch den
gelben Saum zu deutlich. Das Blaue darf nicht hell
ſeyn, ſonſt wird der rothe Rand ſichtbar, und der gelbe
Saum bringt zu offenbar ein Gruͤn hervor, und man
kann den untern violetten Saum nicht mehr fuͤr die ver-
ruͤckte Geſtalt eines hellblauen Vierecks anſehen oder
ausgeben.
269.
Von allem dieſem wird kuͤnftig umſtaͤndlicher die
Rede ſeyn, wenn wir vom Apparate zu dieſer Abthei-
lung handeln werden. Jeder Naturforſcher bereite ſich
die Tafeln ſelbſt, um dieſes Taſchenſpielerſtuͤckchen her-
vorbringen zu koͤnnen, und ſich dabey zu uͤberzeugen,
daß die farbigen Raͤnder ſelbſt in dieſem Falle einer ge-
ſchaͤrften Aufmerkſamkeit nicht entgehen koͤnnen.
270.
Indeſſen ſind andere mannigfaltige Zuſammenſtel-
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Goethe, Johann Wolfgang von: Zur Farbenlehre. Bd. 1. Tübingen, 1810, S. 101. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/goethe_farbenlehre01_1810/155>, abgerufen am 22.12.2024.
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