Disciplinargesetzen pflichtig, nur in der Ausnahme bey bürgerlichen Vergehen dem bürgerlichen Gesetze unter¬ worfen seyn sollen; so der Landwehrmann wesentlich dem allgemeinen bürgerlichen Rechte, und in der Aus¬ nahme nur, wenn er unter Waffen steht, einer eige¬ nen strengen, ernsten aber angemessenen Disciplin, die Ordnung und Zucht erhält, ohne den unabhängigen Sinn des Bürgers zu ersticken. Wie endlich in den stehenden Heeren alles von oben herab geschieht, und alle Ernennungen ausgehen von der höchsten Macht; so müßten bey der Landwehr die untern Offizierstellen bis zu einem gewissen Grade hinauf, durch freye Wahl der Wehren, unter Bestättigung der Regierung, ihre Besetzung finden.
In dieser Einrichtung, zu der die gegenwärtige preußische Landwehrordnung nur als eine Vorbereitung gelten kann, würde die Handhabung der Waffen, wie Lesen und Schreiben, eine allgemeine Fertigkeit aller Einfassen; die kriegerische Uebung würde eine Bürger¬ pflicht, die wie so viele Andere Jeder dem Vaterlande schuldig ist; und die Pflicht würde, wenn erst ein gemeines Wesen wirklich gewonnen ist, leicht zur Lust, statt daß jetzt, da von aller Liberalität nichts als die Last geblieben, nur die Hoffnung einer bessern Zukunft sie noch erträglich macht.
Wenn aber wie die Jugend den Waffen, so das reifere Alter dem Oeffentlichen wiedergewonnen ist; wenn dann innerlich die erhaltenden Kräfte dem Staate den Gehalt und die Fülle des Lebens in reichlichem Maaß zuführen, und äußerlich die kriegerische Uebung Stärke, Kraft und Gewandtheit in die Masse bringt;
Diſciplinargeſetzen pflichtig, nur in der Ausnahme bey bürgerlichen Vergehen dem bürgerlichen Geſetze unter¬ worfen ſeyn ſollen; ſo der Landwehrmann weſentlich dem allgemeinen bürgerlichen Rechte, und in der Aus¬ nahme nur, wenn er unter Waffen ſteht, einer eige¬ nen ſtrengen, ernſten aber angemeſſenen Diſciplin, die Ordnung und Zucht erhält, ohne den unabhängigen Sinn des Bürgers zu erſticken. Wie endlich in den ſtehenden Heeren alles von oben herab geſchieht, und alle Ernennungen ausgehen von der höchſten Macht; ſo müßten bey der Landwehr die untern Offizierſtellen bis zu einem gewiſſen Grade hinauf, durch freye Wahl der Wehren, unter Beſtättigung der Regierung, ihre Beſetzung finden.
In dieſer Einrichtung, zu der die gegenwärtige preußiſche Landwehrordnung nur als eine Vorbereitung gelten kann, würde die Handhabung der Waffen, wie Leſen und Schreiben, eine allgemeine Fertigkeit aller Einfaſſen; die kriegeriſche Uebung würde eine Bürger¬ pflicht, die wie ſo viele Andere Jeder dem Vaterlande ſchuldig iſt; und die Pflicht würde, wenn erſt ein gemeines Weſen wirklich gewonnen iſt, leicht zur Luſt, ſtatt daß jetzt, da von aller Liberalität nichts als die Laſt geblieben, nur die Hoffnung einer beſſern Zukunft ſie noch erträglich macht.
Wenn aber wie die Jugend den Waffen, ſo das reifere Alter dem Oeffentlichen wiedergewonnen iſt; wenn dann innerlich die erhaltenden Kräfte dem Staate den Gehalt und die Fülle des Lebens in reichlichem Maaß zuführen, und äußerlich die kriegeriſche Uebung Stärke, Kraft und Gewandtheit in die Maſſe bringt;
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Diſciplinargeſetzen pflichtig, nur in der Ausnahme bey
bürgerlichen Vergehen dem bürgerlichen Geſetze unter¬
worfen ſeyn ſollen; ſo der Landwehrmann weſentlich
dem allgemeinen bürgerlichen Rechte, und in der Aus¬
nahme nur, wenn er unter Waffen ſteht, einer eige¬
nen ſtrengen, ernſten aber angemeſſenen Diſciplin, die
Ordnung und Zucht erhält, ohne den unabhängigen
Sinn des Bürgers zu erſticken. Wie endlich in den
ſtehenden Heeren alles von oben herab geſchieht, und
alle Ernennungen ausgehen von der höchſten Macht;
ſo müßten bey der Landwehr die untern Offizierſtellen
bis zu einem gewiſſen Grade hinauf, durch freye Wahl
der Wehren, unter Beſtättigung der Regierung, ihre
Beſetzung finden.
In dieſer Einrichtung, zu der die gegenwärtige
preußiſche Landwehrordnung nur als eine Vorbereitung
gelten kann, würde die Handhabung der Waffen, wie
Leſen und Schreiben, eine allgemeine Fertigkeit aller
Einfaſſen; die kriegeriſche Uebung würde eine Bürger¬
pflicht, die wie ſo viele Andere Jeder dem Vaterlande
ſchuldig iſt; und die Pflicht würde, wenn erſt ein
gemeines Weſen wirklich gewonnen iſt, leicht zur Luſt,
ſtatt daß jetzt, da von aller Liberalität nichts als die
Laſt geblieben, nur die Hoffnung einer beſſern Zukunft
ſie noch erträglich macht.
Wenn aber wie die Jugend den Waffen, ſo das
reifere Alter dem Oeffentlichen wiedergewonnen iſt;
wenn dann innerlich die erhaltenden Kräfte dem Staate
den Gehalt und die Fülle des Lebens in reichlichem
Maaß zuführen, und äußerlich die kriegeriſche Uebung
Stärke, Kraft und Gewandtheit in die Maſſe bringt;
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Görres, Joseph von: Teutschland und die Revolution. Koblenz, 1819, S. 168. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/goerres_revolution_1819/176>, abgerufen am 18.07.2024.
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