Görres, Joseph von: Teutschland und die Revolution. Koblenz, 1819.Disciplinargesetzen pflichtig, nur in der Ausnahme bey In dieser Einrichtung, zu der die gegenwärtige Wenn aber wie die Jugend den Waffen, so das Diſciplinargeſetzen pflichtig, nur in der Ausnahme bey In dieſer Einrichtung, zu der die gegenwärtige Wenn aber wie die Jugend den Waffen, ſo das <TEI> <text> <body> <p><pb facs="#f0176" n="168"/> Diſciplinargeſetzen pflichtig, nur in der Ausnahme bey<lb/> bürgerlichen Vergehen dem bürgerlichen Geſetze unter¬<lb/> worfen ſeyn ſollen; ſo der Landwehrmann weſentlich<lb/> dem allgemeinen bürgerlichen Rechte, und in der Aus¬<lb/> nahme nur, wenn er unter Waffen ſteht, einer eige¬<lb/> nen ſtrengen, ernſten aber angemeſſenen Diſciplin, die<lb/> Ordnung und Zucht erhält, ohne den unabhängigen<lb/> Sinn des Bürgers zu erſticken. Wie endlich in den<lb/> ſtehenden Heeren alles von oben herab geſchieht, und<lb/> alle Ernennungen ausgehen von der höchſten Macht;<lb/> ſo müßten bey der Landwehr die untern Offizierſtellen<lb/> bis zu einem gewiſſen Grade hinauf, durch freye Wahl<lb/> der Wehren, unter Beſtättigung der Regierung, ihre<lb/> Beſetzung finden.</p><lb/> <p>In dieſer Einrichtung, zu der die gegenwärtige<lb/> preußiſche Landwehrordnung nur als eine Vorbereitung<lb/> gelten kann, würde die Handhabung der Waffen, wie<lb/> Leſen und Schreiben, eine allgemeine Fertigkeit aller<lb/> Einfaſſen; die kriegeriſche Uebung würde eine Bürger¬<lb/> pflicht, die wie ſo viele Andere Jeder dem Vaterlande<lb/> ſchuldig iſt; und die Pflicht würde, wenn erſt ein<lb/> gemeines Weſen wirklich gewonnen iſt, leicht zur Luſt,<lb/> ſtatt daß jetzt, da von aller Liberalität nichts als die<lb/> Laſt geblieben, nur die Hoffnung einer beſſern Zukunft<lb/> ſie noch erträglich macht.</p><lb/> <p>Wenn aber wie die Jugend den Waffen, ſo das<lb/> reifere Alter dem Oeffentlichen wiedergewonnen iſt;<lb/> wenn dann innerlich die erhaltenden Kräfte dem Staate<lb/> den Gehalt und die Fülle des Lebens in reichlichem<lb/> Maaß zuführen, und äußerlich die kriegeriſche Uebung<lb/> Stärke, Kraft und Gewandtheit in die Maſſe bringt;<lb/></p> </body> </text> </TEI> [168/0176]
Diſciplinargeſetzen pflichtig, nur in der Ausnahme bey
bürgerlichen Vergehen dem bürgerlichen Geſetze unter¬
worfen ſeyn ſollen; ſo der Landwehrmann weſentlich
dem allgemeinen bürgerlichen Rechte, und in der Aus¬
nahme nur, wenn er unter Waffen ſteht, einer eige¬
nen ſtrengen, ernſten aber angemeſſenen Diſciplin, die
Ordnung und Zucht erhält, ohne den unabhängigen
Sinn des Bürgers zu erſticken. Wie endlich in den
ſtehenden Heeren alles von oben herab geſchieht, und
alle Ernennungen ausgehen von der höchſten Macht;
ſo müßten bey der Landwehr die untern Offizierſtellen
bis zu einem gewiſſen Grade hinauf, durch freye Wahl
der Wehren, unter Beſtättigung der Regierung, ihre
Beſetzung finden.
In dieſer Einrichtung, zu der die gegenwärtige
preußiſche Landwehrordnung nur als eine Vorbereitung
gelten kann, würde die Handhabung der Waffen, wie
Leſen und Schreiben, eine allgemeine Fertigkeit aller
Einfaſſen; die kriegeriſche Uebung würde eine Bürger¬
pflicht, die wie ſo viele Andere Jeder dem Vaterlande
ſchuldig iſt; und die Pflicht würde, wenn erſt ein
gemeines Weſen wirklich gewonnen iſt, leicht zur Luſt,
ſtatt daß jetzt, da von aller Liberalität nichts als die
Laſt geblieben, nur die Hoffnung einer beſſern Zukunft
ſie noch erträglich macht.
Wenn aber wie die Jugend den Waffen, ſo das
reifere Alter dem Oeffentlichen wiedergewonnen iſt;
wenn dann innerlich die erhaltenden Kräfte dem Staate
den Gehalt und die Fülle des Lebens in reichlichem
Maaß zuführen, und äußerlich die kriegeriſche Uebung
Stärke, Kraft und Gewandtheit in die Maſſe bringt;
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