Görres, Joseph von: Teutschland und die Revolution. Koblenz, 1819.abwärts die allgemeine Aussicht über die Handhabung Jede höhere Behörde wird daher gegen die nächste 11
abwärts die allgemeine Auſſicht über die Handhabung Jede höhere Behörde wird daher gegen die nächſte 11
<TEI> <text> <body> <p><pb facs="#f0169" n="161"/> abwärts die allgemeine Auſſicht über die Handhabung<lb/> der Geſetzlichkeit in den Gemeinden, jedoch blos be¬<lb/> ſchränkend den <hi rendition="#g">Mißbrauch</hi> der Freiheit, keineswegs<lb/> aber ſich einmiſchend in den <hi rendition="#g">Gebrauch</hi>; zweytens<lb/><hi rendition="#g">um ſich her</hi>, im beſtimmt abgegränzten Bezirke ihrer<lb/> Würkſamkeit, die allgemeineren Verhältniſſe, die<lb/> innerhalb deſſelben fallen, zwar nicht mit derſelben<lb/> Freiheit wie die Gemeinde, aber doch mit einem gewiſ¬<lb/> ſen Grade von Selbſtſtändigkeit, und ſoviel wie mög¬<lb/> lich perſönlich zu ordnen und zu beſchicken; endlich<lb/><hi rendition="#g">über ſich</hi> dieſelbe, noch durchgreifendere Aufſicht,<lb/> die ſie nach abwärts üben, von Seite der höheren<lb/> Behörde zu dulden, und der vollziehenden Gewalt<lb/> unbedingt zu gehorchen in Allem, was geſetzlich und<lb/> rechtlich iſt.</p><lb/> <p>Jede höhere Behörde wird daher gegen die nächſte<lb/> untere im Verhältniſſe des monarchiſchen zum demo¬<lb/> kratiſchen Elemente ſtehen, und darum in dem Maaße,<lb/> wie ſie in der Hierarchie der Gewalten anſteigt, auch<lb/> der Zahl nach ſich mehr und mehr concentriren müſſen;<lb/> alſo zwar daß die Miniſterien büreaukratiſch geordnet<lb/> ſind, die Regierungen collegialiſch, jedoch viel gedrun¬<lb/> gener als nach bisher eingeführter Ordnung, da das<lb/> Ständiſche die collegialiſche Vielheit vertritt, — alſo<lb/> zwey etwa unter einem Präſidenten, der im Mittel¬<lb/> punkte allenfalls durch die Vermittlung eines Landdroſten<lb/> der Provinz, die leitende Verbindung mit den Mini¬<lb/> ſterien knüpft; die Landräthe aber zu den Regierungen<lb/> in daſſelbe Verhältniß geſetzt, abwärts mit den Bür¬<lb/> germeiſtern und Ortsvorſtänden in größtentheils münd¬<lb/> licher Verhandlung, das Gedinge des Bezirkes zu¬<lb/> ſammenſetzen. Die gleiche Ordnung hat auch für die<lb/> <fw place="bottom" type="sig">11<lb/></fw> </p> </body> </text> </TEI> [161/0169]
abwärts die allgemeine Auſſicht über die Handhabung
der Geſetzlichkeit in den Gemeinden, jedoch blos be¬
ſchränkend den Mißbrauch der Freiheit, keineswegs
aber ſich einmiſchend in den Gebrauch; zweytens
um ſich her, im beſtimmt abgegränzten Bezirke ihrer
Würkſamkeit, die allgemeineren Verhältniſſe, die
innerhalb deſſelben fallen, zwar nicht mit derſelben
Freiheit wie die Gemeinde, aber doch mit einem gewiſ¬
ſen Grade von Selbſtſtändigkeit, und ſoviel wie mög¬
lich perſönlich zu ordnen und zu beſchicken; endlich
über ſich dieſelbe, noch durchgreifendere Aufſicht,
die ſie nach abwärts üben, von Seite der höheren
Behörde zu dulden, und der vollziehenden Gewalt
unbedingt zu gehorchen in Allem, was geſetzlich und
rechtlich iſt.
Jede höhere Behörde wird daher gegen die nächſte
untere im Verhältniſſe des monarchiſchen zum demo¬
kratiſchen Elemente ſtehen, und darum in dem Maaße,
wie ſie in der Hierarchie der Gewalten anſteigt, auch
der Zahl nach ſich mehr und mehr concentriren müſſen;
alſo zwar daß die Miniſterien büreaukratiſch geordnet
ſind, die Regierungen collegialiſch, jedoch viel gedrun¬
gener als nach bisher eingeführter Ordnung, da das
Ständiſche die collegialiſche Vielheit vertritt, — alſo
zwey etwa unter einem Präſidenten, der im Mittel¬
punkte allenfalls durch die Vermittlung eines Landdroſten
der Provinz, die leitende Verbindung mit den Mini¬
ſterien knüpft; die Landräthe aber zu den Regierungen
in daſſelbe Verhältniß geſetzt, abwärts mit den Bür¬
germeiſtern und Ortsvorſtänden in größtentheils münd¬
licher Verhandlung, das Gedinge des Bezirkes zu¬
ſammenſetzen. Die gleiche Ordnung hat auch für die
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