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Görres, Joseph von: Teutschland und die Revolution. Koblenz, 1819.

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abwärts die allgemeine Aussicht über die Handhabung
der Gesetzlichkeit in den Gemeinden, jedoch blos be¬
schränkend den Mißbrauch der Freiheit, keineswegs
aber sich einmischend in den Gebrauch; zweytens
um sich her, im bestimmt abgegränzten Bezirke ihrer
Würksamkeit, die allgemeineren Verhältnisse, die
innerhalb desselben fallen, zwar nicht mit derselben
Freiheit wie die Gemeinde, aber doch mit einem gewis¬
sen Grade von Selbstständigkeit, und soviel wie mög¬
lich persönlich zu ordnen und zu beschicken; endlich
über sich dieselbe, noch durchgreifendere Aufsicht,
die sie nach abwärts üben, von Seite der höheren
Behörde zu dulden, und der vollziehenden Gewalt
unbedingt zu gehorchen in Allem, was gesetzlich und
rechtlich ist.

Jede höhere Behörde wird daher gegen die nächste
untere im Verhältnisse des monarchischen zum demo¬
kratischen Elemente stehen, und darum in dem Maaße,
wie sie in der Hierarchie der Gewalten ansteigt, auch
der Zahl nach sich mehr und mehr concentriren müssen;
also zwar daß die Ministerien büreaukratisch geordnet
sind, die Regierungen collegialisch, jedoch viel gedrun¬
gener als nach bisher eingeführter Ordnung, da das
Ständische die collegialische Vielheit vertritt, -- also
zwey etwa unter einem Präsidenten, der im Mittel¬
punkte allenfalls durch die Vermittlung eines Landdrosten
der Provinz, die leitende Verbindung mit den Mini¬
sterien knüpft; die Landräthe aber zu den Regierungen
in dasselbe Verhältniß gesetzt, abwärts mit den Bür¬
germeistern und Ortsvorständen in größtentheils münd¬
licher Verhandlung, das Gedinge des Bezirkes zu¬
sammensetzen. Die gleiche Ordnung hat auch für die

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abwärts die allgemeine Auſſicht über die Handhabung
der Geſetzlichkeit in den Gemeinden, jedoch blos be¬
ſchränkend den Mißbrauch der Freiheit, keineswegs
aber ſich einmiſchend in den Gebrauch; zweytens
um ſich her, im beſtimmt abgegränzten Bezirke ihrer
Würkſamkeit, die allgemeineren Verhältniſſe, die
innerhalb deſſelben fallen, zwar nicht mit derſelben
Freiheit wie die Gemeinde, aber doch mit einem gewiſ¬
ſen Grade von Selbſtſtändigkeit, und ſoviel wie mög¬
lich perſönlich zu ordnen und zu beſchicken; endlich
über ſich dieſelbe, noch durchgreifendere Aufſicht,
die ſie nach abwärts üben, von Seite der höheren
Behörde zu dulden, und der vollziehenden Gewalt
unbedingt zu gehorchen in Allem, was geſetzlich und
rechtlich iſt.

Jede höhere Behörde wird daher gegen die nächſte
untere im Verhältniſſe des monarchiſchen zum demo¬
kratiſchen Elemente ſtehen, und darum in dem Maaße,
wie ſie in der Hierarchie der Gewalten anſteigt, auch
der Zahl nach ſich mehr und mehr concentriren müſſen;
alſo zwar daß die Miniſterien büreaukratiſch geordnet
ſind, die Regierungen collegialiſch, jedoch viel gedrun¬
gener als nach bisher eingeführter Ordnung, da das
Ständiſche die collegialiſche Vielheit vertritt, — alſo
zwey etwa unter einem Präſidenten, der im Mittel¬
punkte allenfalls durch die Vermittlung eines Landdroſten
der Provinz, die leitende Verbindung mit den Mini¬
ſterien knüpft; die Landräthe aber zu den Regierungen
in daſſelbe Verhältniß geſetzt, abwärts mit den Bür¬
germeiſtern und Ortsvorſtänden in größtentheils münd¬
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ſammenſetzen. Die gleiche Ordnung hat auch für die

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[161/0169] abwärts die allgemeine Auſſicht über die Handhabung der Geſetzlichkeit in den Gemeinden, jedoch blos be¬ ſchränkend den Mißbrauch der Freiheit, keineswegs aber ſich einmiſchend in den Gebrauch; zweytens um ſich her, im beſtimmt abgegränzten Bezirke ihrer Würkſamkeit, die allgemeineren Verhältniſſe, die innerhalb deſſelben fallen, zwar nicht mit derſelben Freiheit wie die Gemeinde, aber doch mit einem gewiſ¬ ſen Grade von Selbſtſtändigkeit, und ſoviel wie mög¬ lich perſönlich zu ordnen und zu beſchicken; endlich über ſich dieſelbe, noch durchgreifendere Aufſicht, die ſie nach abwärts üben, von Seite der höheren Behörde zu dulden, und der vollziehenden Gewalt unbedingt zu gehorchen in Allem, was geſetzlich und rechtlich iſt. Jede höhere Behörde wird daher gegen die nächſte untere im Verhältniſſe des monarchiſchen zum demo¬ kratiſchen Elemente ſtehen, und darum in dem Maaße, wie ſie in der Hierarchie der Gewalten anſteigt, auch der Zahl nach ſich mehr und mehr concentriren müſſen; alſo zwar daß die Miniſterien büreaukratiſch geordnet ſind, die Regierungen collegialiſch, jedoch viel gedrun¬ gener als nach bisher eingeführter Ordnung, da das Ständiſche die collegialiſche Vielheit vertritt, — alſo zwey etwa unter einem Präſidenten, der im Mittel¬ punkte allenfalls durch die Vermittlung eines Landdroſten der Provinz, die leitende Verbindung mit den Mini¬ ſterien knüpft; die Landräthe aber zu den Regierungen in daſſelbe Verhältniß geſetzt, abwärts mit den Bür¬ germeiſtern und Ortsvorſtänden in größtentheils münd¬ licher Verhandlung, das Gedinge des Bezirkes zu¬ ſammenſetzen. Die gleiche Ordnung hat auch für die 11

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Zitationshilfe: Görres, Joseph von: Teutschland und die Revolution. Koblenz, 1819, S. 161. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/goerres_revolution_1819/169>, abgerufen am 26.11.2024.