die als geschlossene Gemeinschaft der Familienväter die Basis des Ganzen bildet. Ja den Mittelgliedern aber sollen beyde Elemente, sich zugeordnet, immer gleich¬ zeitig zusammenwirken; so zwar, daß gegen die Höhe ansteigend das monarchische Prinzip mehr und mehr überwiege, gegen die Tiefen aber niedergehend das Demokratische immer entschiedener vorherrsche.
Frey seyn zu allem Guten muß nothwendig die Ge¬ meinde, wo eine solche wirklich vorhanden ist, wie es die altgermanische gewesen; sie muß völlig ungeirrt Recht weisen durch ihre Schöffen, und ihre innern Angelegen¬ heiten verwalten durch ihre Magistrate und Vorstände, und Beyde müssen durch unabhängige Wahl aus ihrer Mitte erlesen seyn, so zwar, daß Bürgermeister und Schultheiß oder Friedensrichter, weil in ihnen sich das Monarchische an die Gemeinde knüpft, allein von der Regierung bestättiget werden. Wie Diesen das ge¬ schriebene Recht und das Herkommen in ihren Urthei¬ len zur Richtschnur dient, so Jenen in den Beschlüssen das Staatsgesetz, und Beyde in ihrer Eigenschaft als Vorstände der Gemeinde völlig unabhängig, sind allein durch die Vermittlung dieses positiven Bandes mit der höheren Regierung verknüpft.
Diese schließt sich zunächst in der zwiefachen Beam¬ tenwelt, den gerichtlichen und den Verwaltungsbehör¬ den, an diese Mannigfaltigkeit in sich abgeschlossener freyer Genossenschaften; und jene Behörden sind zu¬ nächst die Leiter, die diese Mannigfaltigkeit unter sich in ein System verknüpfen, andererseits die Verbindungs¬ glieder dieses Systemes mit der höhern Einheit. In dieser Stellung vereinigen sie einen dreifach verschie¬ denen Charakter in ihren Verrichtungen; erstens nach
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die als geſchloſſene Gemeinſchaft der Familienväter die Baſis des Ganzen bildet. Ja den Mittelgliedern aber ſollen beyde Elemente, ſich zugeordnet, immer gleich¬ zeitig zuſammenwirken; ſo zwar, daß gegen die Höhe anſteigend das monarchiſche Prinzip mehr und mehr überwiege, gegen die Tiefen aber niedergehend das Demokratiſche immer entſchiedener vorherrſche.
Frey ſeyn zu allem Guten muß nothwendig die Ge¬ meinde, wo eine ſolche wirklich vorhanden iſt, wie es die altgermaniſche geweſen; ſie muß völlig ungeirrt Recht weiſen durch ihre Schöffen, und ihre innern Angelegen¬ heiten verwalten durch ihre Magiſtrate und Vorſtände, und Beyde müſſen durch unabhängige Wahl aus ihrer Mitte erleſen ſeyn, ſo zwar, daß Bürgermeiſter und Schultheiß oder Friedensrichter, weil in ihnen ſich das Monarchiſche an die Gemeinde knüpft, allein von der Regierung beſtättiget werden. Wie Dieſen das ge¬ ſchriebene Recht und das Herkommen in ihren Urthei¬ len zur Richtſchnur dient, ſo Jenen in den Beſchlüſſen das Staatsgeſetz, und Beyde in ihrer Eigenſchaft als Vorſtände der Gemeinde völlig unabhängig, ſind allein durch die Vermittlung dieſes poſitiven Bandes mit der höheren Regierung verknüpft.
Dieſe ſchließt ſich zunächſt in der zwiefachen Beam¬ tenwelt, den gerichtlichen und den Verwaltungsbehör¬ den, an dieſe Mannigfaltigkeit in ſich abgeſchloſſener freyer Genoſſenſchaften; und jene Behörden ſind zu¬ nächſt die Leiter, die dieſe Mannigfaltigkeit unter ſich in ein Syſtem verknüpfen, andererſeits die Verbindungs¬ glieder dieſes Syſtemes mit der höhern Einheit. In dieſer Stellung vereinigen ſie einen dreifach verſchie¬ denen Charakter in ihren Verrichtungen; erſtens nach
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die als geſchloſſene Gemeinſchaft der Familienväter die
Baſis des Ganzen bildet. Ja den Mittelgliedern aber
ſollen beyde Elemente, ſich zugeordnet, immer gleich¬
zeitig zuſammenwirken; ſo zwar, daß gegen die Höhe
anſteigend das monarchiſche Prinzip mehr und mehr
überwiege, gegen die Tiefen aber niedergehend das
Demokratiſche immer entſchiedener vorherrſche.
Frey ſeyn zu allem Guten muß nothwendig die Ge¬
meinde, wo eine ſolche wirklich vorhanden iſt, wie es die
altgermaniſche geweſen; ſie muß völlig ungeirrt Recht
weiſen durch ihre Schöffen, und ihre innern Angelegen¬
heiten verwalten durch ihre Magiſtrate und Vorſtände,
und Beyde müſſen durch unabhängige Wahl aus ihrer
Mitte erleſen ſeyn, ſo zwar, daß Bürgermeiſter und
Schultheiß oder Friedensrichter, weil in ihnen ſich
das Monarchiſche an die Gemeinde knüpft, allein von
der Regierung beſtättiget werden. Wie Dieſen das ge¬
ſchriebene Recht und das Herkommen in ihren Urthei¬
len zur Richtſchnur dient, ſo Jenen in den Beſchlüſſen
das Staatsgeſetz, und Beyde in ihrer Eigenſchaft als
Vorſtände der Gemeinde völlig unabhängig, ſind allein
durch die Vermittlung dieſes poſitiven Bandes mit der
höheren Regierung verknüpft.
Dieſe ſchließt ſich zunächſt in der zwiefachen Beam¬
tenwelt, den gerichtlichen und den Verwaltungsbehör¬
den, an dieſe Mannigfaltigkeit in ſich abgeſchloſſener
freyer Genoſſenſchaften; und jene Behörden ſind zu¬
nächſt die Leiter, die dieſe Mannigfaltigkeit unter ſich in
ein Syſtem verknüpfen, andererſeits die Verbindungs¬
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Görres, Joseph von: Teutschland und die Revolution. Koblenz, 1819, S. 160. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/goerres_revolution_1819/168>, abgerufen am 19.07.2024.
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