Glück, Christian Friedrich von: Berichtigungen und Zusätze zum zweyten Bande des Glückischen Commentars über die Pandecten. Für die Besitzer der ersten Ausgabe. Erlangen, 1800.ihrer Person, freye Leute sind. Ihre Verpflichtung zu Diensten Die gemeinen Bauern können auf verschiedene Art ein- 1) in Absicht auf ihr Verhältniß zum Staate, 2) In Ansehung der Güter, welche sie besitzen, wer- wirth- 97) Danz Handbuch 5. Band §. 487. 98) Danz Handbuch 5. Band §. 487.
ihrer Perſon, freye Leute ſind. Ihre Verpflichtung zu Dienſten Die gemeinen Bauern koͤnnen auf verſchiedene Art ein- 1) in Abſicht auf ihr Verhaͤltniß zum Staate, 2) In Anſehung der Guͤter, welche ſie beſitzen, wer- wirth- 97) Danz Handbuch 5. Band §. 487. 98) Danz Handbuch 5. Band §. 487.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0052" n="46"/> ihrer Perſon, freye Leute ſind. Ihre Verpflichtung zu Dienſten<lb/> und Abgaben haftet blos auf dem Beſitz eines Guts, und dauert<lb/> daher auch nicht laͤnger, als ſolange ſie das Gut beſitzen. Sie<lb/> koͤnnen alſo, auch wider ihres Gutsherrn Willen, wegziehen,<lb/> und den Ort ihrer Geburt und Beſtimmung verlaſſen, welches<lb/> hingegen bey den Leibeignen darum nicht Statt findet, weil bey<lb/> denſelben die Dienſt- und Zinspflicht auf der Perſon ſelbſt, ohne<lb/> Ruͤckſicht auf den Beſitz eines Guts, haftet.</p><lb/> <p>Die gemeinen <hi rendition="#g">Bauern</hi> koͤnnen auf verſchiedene Art ein-<lb/> getheilt werden. Betrachtet man ſie</p><lb/> <p>1) <hi rendition="#g">in Abſicht auf ihr Verhaͤltniß zum Staate</hi>,<lb/> ſo ſind ſie entweder ſolche, die der hoͤchſten Territorialgewalt<lb/><hi rendition="#g">unmittelbar</hi>, oder ſolche, die dieſer nur <hi rendition="#g">mittelbar</hi> unter-<lb/> worfen ſind, und welche alſo auſſer ihrem Landesherrn <choice><sic>anch</sic><corr>auch</corr></choice><lb/> noch einen Gutsherrn haben, dem ſie die gewoͤhnlichen Bauern-<lb/> Praͤſtanda zu entrichten ſchuldig ſind. Jene werden <hi rendition="#g">herr-<lb/> ſchaftliche Bauern</hi>, oder <hi rendition="#g">Cammerbauern</hi> genennt,<lb/> weil ſie nicht nur das, was ſie als Unterthanen zu ſteuern und<lb/> zu leiſten ſchuldig ſind, ſondern auch alles, was ſie als Bauern<lb/> leiſten muͤſſen, dem Landesherrn oder ſeiner Cammer zu entrich-<lb/> ten haben <note place="foot" n="97)"><hi rendition="#g">Danz</hi> Handbuch 5. Band §. 487.</note>. Die letztern hingegen werden <hi rendition="#g">Patrimonial-<lb/> bauern</hi> genennt, und ſind nach Verſchiedenheit ihrer Guts-<lb/> herrſchaft entweder <hi rendition="#g">adeliche Hinterſaſſen</hi>, oder <hi rendition="#g">Pfarr</hi>-<lb/> und <hi rendition="#g">Stiftsbauern</hi>, u. dgl. <note place="foot" n="98)"><hi rendition="#g">Danz</hi> Handbuch 5. Band §. 487.</note></p><lb/> <p>2) <hi rendition="#g">In Anſehung der Guͤter</hi>, welche ſie beſitzen, wer-<lb/> den ſie in <hi rendition="#g">große</hi> und <hi rendition="#g">kleine Bauern</hi> eingetheilt. Zur<lb/> Claſſe jener erſtern werden alle diejenigen gerechnet, welche<lb/> nach der Beſchaffenheit und den Beduͤrfniſſen ihrer Landwirth-<lb/> ſchaft Zugvieh, naͤmlich Pferde oder Ochſen, halten muͤſſen.<lb/> Dieſe werden deshalb <hi rendition="#g">Anſpaͤnner, Fuhrleute</hi>, oder<lb/><hi rendition="#g">Ackerleute</hi> genennt, und ſind nach der Groͤße ihrer Guͤter,<lb/> und der Zahl der Pferde oder Ochſen, deren ſie bey ihrer Land-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">wirth-</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [46/0052]
ihrer Perſon, freye Leute ſind. Ihre Verpflichtung zu Dienſten
und Abgaben haftet blos auf dem Beſitz eines Guts, und dauert
daher auch nicht laͤnger, als ſolange ſie das Gut beſitzen. Sie
koͤnnen alſo, auch wider ihres Gutsherrn Willen, wegziehen,
und den Ort ihrer Geburt und Beſtimmung verlaſſen, welches
hingegen bey den Leibeignen darum nicht Statt findet, weil bey
denſelben die Dienſt- und Zinspflicht auf der Perſon ſelbſt, ohne
Ruͤckſicht auf den Beſitz eines Guts, haftet.
Die gemeinen Bauern koͤnnen auf verſchiedene Art ein-
getheilt werden. Betrachtet man ſie
1) in Abſicht auf ihr Verhaͤltniß zum Staate,
ſo ſind ſie entweder ſolche, die der hoͤchſten Territorialgewalt
unmittelbar, oder ſolche, die dieſer nur mittelbar unter-
worfen ſind, und welche alſo auſſer ihrem Landesherrn auch
noch einen Gutsherrn haben, dem ſie die gewoͤhnlichen Bauern-
Praͤſtanda zu entrichten ſchuldig ſind. Jene werden herr-
ſchaftliche Bauern, oder Cammerbauern genennt,
weil ſie nicht nur das, was ſie als Unterthanen zu ſteuern und
zu leiſten ſchuldig ſind, ſondern auch alles, was ſie als Bauern
leiſten muͤſſen, dem Landesherrn oder ſeiner Cammer zu entrich-
ten haben 97). Die letztern hingegen werden Patrimonial-
bauern genennt, und ſind nach Verſchiedenheit ihrer Guts-
herrſchaft entweder adeliche Hinterſaſſen, oder Pfarr-
und Stiftsbauern, u. dgl. 98)
2) In Anſehung der Guͤter, welche ſie beſitzen, wer-
den ſie in große und kleine Bauern eingetheilt. Zur
Claſſe jener erſtern werden alle diejenigen gerechnet, welche
nach der Beſchaffenheit und den Beduͤrfniſſen ihrer Landwirth-
ſchaft Zugvieh, naͤmlich Pferde oder Ochſen, halten muͤſſen.
Dieſe werden deshalb Anſpaͤnner, Fuhrleute, oder
Ackerleute genennt, und ſind nach der Groͤße ihrer Guͤter,
und der Zahl der Pferde oder Ochſen, deren ſie bey ihrer Land-
wirth-
97) Danz Handbuch 5. Band §. 487.
98) Danz Handbuch 5. Band §. 487.
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