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Glück, Christian Friedrich von: Berichtigungen und Zusätze zum zweyten Bande des Glückischen Commentars über die Pandecten. Für die Besitzer der ersten Ausgabe. Erlangen, 1800.

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Staat verlohren wurde, dahingegen der filiusfamilias, der in die
Adoption gegeben wurde, hierdurch nur die Familie änderte 73);
so ist es allerdings noch sehr zweifelhaft, ob das, was dort von
der Arrogation gesagt ist, auch bey der eigentlichen Adoption gel-
te. Nach den neuern röm. Rechten läßt sich wenigstens um so
mehr daran zweifeln, seitdem Kr. Constantin die Strafen des
Cälibats aufgehoben hatte, und nach der Verordnung des Krs
Justinian durch die Adoption die väterliche Gewalt nur alsdann
erlangt wurde, wenn der Anzunehmende ein Verwandter in
absteigender Linie war, ein anderer aber, der kein Descendent
vom Adoptivvater ist, in der Gewalt des leiblichen Vaters ohne-
hin verbleibt 74).

S. 296. zur Not. 20. Ev. otto Iurisprud. symbolica Exerc.
III. cap.
1.

S. 299. Z. 7 -- 14. ist folgendermassen zu lesen: daß die
Adoption ein blos römisches Institut ist, welches auch heutiges
Tages aus römischen Grundsätzen beurtheilt werden muß. Es
darf daher von der in dem Röm. Recht vorgeschriebenen Form
derselben nicht abgewichen werden, wenn das Geschäfft die ihr
beygelegte Wirkung hervorbringen soll.

S. 300. §. 150. Z. 10. ist statt der Worte: nichts so un-
gereimtes -- zu bewerkstelligen sey
. Folgendes zu
setzen: manches durch Adoption möglich gemacht werden könne,
was der Natur nach unmöglich ist.

S. 303. Z. 9. u. 10. sind die Worte: zwar die Zeu-
gungsglieder in der gehörigen Beschaffenheit
haben, aber dennoch
wegzustreichen.

Ebendas. ist Z. 12. u. 13. statt der Worte: Solche kön-
nen schon nach gemeinen Rechten adoptiren
. folgen-
des zu setzen: Bey diesen befinden sich nun entweder die Zeu-

gungs-
73) Ist in der erstern Ausgabe Not. 15.
74) Das neue Preuß. Landrecht 2. Th. 2. Tit. §. 668.
bestimmt ein Alter von 50 Jahren, nach welchem es erlaubt
seyn soll, andere an Kindesstatt anzunehmen.
H

Staat verlohren wurde, dahingegen der filiusfamilias, der in die
Adoption gegeben wurde, hierdurch nur die Familie aͤnderte 73);
ſo iſt es allerdings noch ſehr zweifelhaft, ob das, was dort von
der Arrogation geſagt iſt, auch bey der eigentlichen Adoption gel-
te. Nach den neuern roͤm. Rechten laͤßt ſich wenigſtens um ſo
mehr daran zweifeln, ſeitdem Kr. Conſtantin die Strafen des
Caͤlibats aufgehoben hatte, und nach der Verordnung des Krs
Juſtinian durch die Adoption die vaͤterliche Gewalt nur alsdann
erlangt wurde, wenn der Anzunehmende ein Verwandter in
abſteigender Linie war, ein anderer aber, der kein Deſcendent
vom Adoptivvater iſt, in der Gewalt des leiblichen Vaters ohne-
hin verbleibt 74).

S. 296. zur Not. 20. Ev. otto Iurisprud. ſymbolica Exerc.
III. cap.
1.

S. 299. Z. 7 — 14. iſt folgendermaſſen zu leſen: daß die
Adoption ein blos roͤmiſches Inſtitut iſt, welches auch heutiges
Tages aus roͤmiſchen Grundſaͤtzen beurtheilt werden muß. Es
darf daher von der in dem Roͤm. Recht vorgeſchriebenen Form
derſelben nicht abgewichen werden, wenn das Geſchaͤfft die ihr
beygelegte Wirkung hervorbringen ſoll.

S. 300. §. 150. Z. 10. iſt ſtatt der Worte: nichts ſo un-
gereimtes — zu bewerkſtelligen ſey
. Folgendes zu
ſetzen: manches durch Adoption moͤglich gemacht werden koͤnne,
was der Natur nach unmoͤglich iſt.

S. 303. Z. 9. u. 10. ſind die Worte: zwar die Zeu-
gungsglieder in der gehoͤrigen Beſchaffenheit
haben, aber dennoch
wegzuſtreichen.

Ebendaſ. iſt Z. 12. u. 13. ſtatt der Worte: Solche koͤn-
nen ſchon nach gemeinen Rechten adoptiren
. folgen-
des zu ſetzen: Bey dieſen befinden ſich nun entweder die Zeu-

gungs-
73) Iſt in der erſtern Ausgabe Not. 15.
74) Das neue Preuß. Landrecht 2. Th. 2. Tit. §. 668.
beſtimmt ein Alter von 50 Jahren, nach welchem es erlaubt
ſeyn ſoll, andere an Kindesſtatt anzunehmen.
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[113/0119] Staat verlohren wurde, dahingegen der filiusfamilias, der in die Adoption gegeben wurde, hierdurch nur die Familie aͤnderte 73); ſo iſt es allerdings noch ſehr zweifelhaft, ob das, was dort von der Arrogation geſagt iſt, auch bey der eigentlichen Adoption gel- te. Nach den neuern roͤm. Rechten laͤßt ſich wenigſtens um ſo mehr daran zweifeln, ſeitdem Kr. Conſtantin die Strafen des Caͤlibats aufgehoben hatte, und nach der Verordnung des Krs Juſtinian durch die Adoption die vaͤterliche Gewalt nur alsdann erlangt wurde, wenn der Anzunehmende ein Verwandter in abſteigender Linie war, ein anderer aber, der kein Deſcendent vom Adoptivvater iſt, in der Gewalt des leiblichen Vaters ohne- hin verbleibt 74). S. 296. zur Not. 20. Ev. otto Iurisprud. ſymbolica Exerc. III. cap. 1. S. 299. Z. 7 — 14. iſt folgendermaſſen zu leſen: daß die Adoption ein blos roͤmiſches Inſtitut iſt, welches auch heutiges Tages aus roͤmiſchen Grundſaͤtzen beurtheilt werden muß. Es darf daher von der in dem Roͤm. Recht vorgeſchriebenen Form derſelben nicht abgewichen werden, wenn das Geſchaͤfft die ihr beygelegte Wirkung hervorbringen ſoll. S. 300. §. 150. Z. 10. iſt ſtatt der Worte: nichts ſo un- gereimtes — zu bewerkſtelligen ſey. Folgendes zu ſetzen: manches durch Adoption moͤglich gemacht werden koͤnne, was der Natur nach unmoͤglich iſt. S. 303. Z. 9. u. 10. ſind die Worte: zwar die Zeu- gungsglieder in der gehoͤrigen Beſchaffenheit haben, aber dennoch wegzuſtreichen. Ebendaſ. iſt Z. 12. u. 13. ſtatt der Worte: Solche koͤn- nen ſchon nach gemeinen Rechten adoptiren. folgen- des zu ſetzen: Bey dieſen befinden ſich nun entweder die Zeu- gungs- 73) Iſt in der erſtern Ausgabe Not. 15. 74) Das neue Preuß. Landrecht 2. Th. 2. Tit. §. 668. beſtimmt ein Alter von 50 Jahren, nach welchem es erlaubt ſeyn ſoll, andere an Kindesſtatt anzunehmen. H

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Zitationshilfe: Glück, Christian Friedrich von: Berichtigungen und Zusätze zum zweyten Bande des Glückischen Commentars über die Pandecten. Für die Besitzer der ersten Ausgabe. Erlangen, 1800, S. 113. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten02verbesserungen_1800/119>, abgerufen am 24.11.2024.