Glück, Christian Friedrich von: Berichtigungen und Zusätze zum zweyten Bande des Glückischen Commentars über die Pandecten. Für die Besitzer der ersten Ausgabe. Erlangen, 1800.Ebendas. zur Not. 64. walch Introduct. in controv. iur. Ebendas. zur Not. 65. Joh. Jac. Prehn Untersuchung S. 249. Z. 12. ist statt Zweytens etc. folgendes zu setzen: einem
Ebendaſ. zur Not. 64. walch Introduct. in controv. iur. Ebendaſ. zur Not. 65. Joh. Jac. Prehn Unterſuchung S. 249. Z. 12. iſt ſtatt Zweytens ꝛc. folgendes zu ſetzen: einem
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0102" n="96"/> <p>Ebendaſ. zur Not. 64. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">walch</hi> Introduct. in controv. iur.<lb/> civ. Sect. I. cap. II. membr. II.</hi> §. 3. u. a. m. Dahingegen iſt<lb/><hi rendition="#g">Hoͤpfner</hi> im Commentar, da er ſeine Meinung geaͤndert hat,<lb/> hier auszuſtreichen.</p><lb/> <p>Ebendaſ. zur Not. 65. <hi rendition="#g">Joh. Jac. Prehn</hi> Unterſuchung<lb/> der Frage: ob die Legitimation auſſer der Ehe gebohrner Kinder<lb/> ſich in einer roͤm. Erdichtung gruͤnde? <hi rendition="#g">Roſtock</hi> 1777. 4. §. 4. ff.</p><lb/> <p>S. 249. Z. 12. iſt ſtatt <hi rendition="#g">Zweytens</hi> ꝛc. folgendes zu ſetzen:<lb/><hi rendition="#g">Zweytens</hi> wird in keinem Geſetz jener Fiction gedacht. Nun<lb/> iſt, ohne geſetzliche Verordnung, jede Fiction, nach dem eigenen<lb/> Begriffe des Verf. ein Unding. Man hat auch <hi rendition="#g">drittens</hi> gar<lb/> nicht noͤthig, zu dieſer Fiction ſeine Zuflucht zu nehmen, um da-<lb/> raus irgend eine Verordnung in der Legitimationslehre zu erklaͤ-<lb/> ren. Denn daß keine <hi rendition="#aq">adulterini,</hi> keine <hi rendition="#aq">inceſtuoſi,</hi> keine <hi rendition="#aq">ſpurii</hi><lb/> nach dem roͤm. Rechte legitimirt werden koͤnnen, hat vielmehr ſei-<lb/> nen Grund in dem Haß der roͤm. Geſetzgeber gegen einen ſolchen<lb/> geſetzwidrigen Beyſchlaf, wodurch dieſe unehelichen Kinder ihre<lb/> Exiſtenz erhielten, wie daraus erhellet, weil ſie eben ſo wenig<lb/> durch ein kaiſerliches Reſcript, als durch die nachfolgende Ehe<lb/> ihrer Eltern legitimirt werden konnten. Man wendet zwar ein,<lb/> daß wenigſtens die Verordnung in der <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi></hi> 10. und <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 11. <hi rendition="#i">C. de<lb/> natur. lib.</hi></hi> und §. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">ult. I. de nupt.</hi></hi> vermoͤge welcher keine Legitima-<lb/> tion Statt findet, wenn Jemand mit einer Sklavin Kinder ge-<lb/> zeugt hat, darauf die Sklavin mit den Kindern freylaͤßt, und ſie<lb/> heyrathet; ſich nicht erklaͤren laſſe, wenn man keine Fiction zur<lb/> Huͤlfe nehme. Denn da hier zur Zeit der Geburt dieſer Kin-<lb/> der keine Ehe zwiſchen den Eltern derſelben moͤglich war, ſo<lb/> habe folglich auch bey dieſen Kindern nicht fingirt werden koͤn-<lb/> nen, daß ſie in rechtmaͤßiger Ehe erzeugt worden. Allein auch<lb/> hierauf laͤßt ſich leicht antworten. Daß Kinder, die ein roͤm.<lb/> Buͤrger mit einer Sklavin erzeugt hatte, nach jenen Geſetzen<lb/> nicht durch die nachfolgende Ehe mit derſelben legitimirt werden<lb/> konnten, hatte ganz andere Urſachen. 1) Hatte <hi rendition="#fr">K. Conſtantin</hi> die<lb/> Legitimation <hi rendition="#aq">per ſubſequens matrimonium</hi> blos zu dem Ende einge-<lb/> fuͤhrt, um den Concubinat einzuſchraͤnken. Sie konnte alſo den in<lb/> <fw place="bottom" type="catch">einem</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [96/0102]
Ebendaſ. zur Not. 64. walch Introduct. in controv. iur.
civ. Sect. I. cap. II. membr. II. §. 3. u. a. m. Dahingegen iſt
Hoͤpfner im Commentar, da er ſeine Meinung geaͤndert hat,
hier auszuſtreichen.
Ebendaſ. zur Not. 65. Joh. Jac. Prehn Unterſuchung
der Frage: ob die Legitimation auſſer der Ehe gebohrner Kinder
ſich in einer roͤm. Erdichtung gruͤnde? Roſtock 1777. 4. §. 4. ff.
S. 249. Z. 12. iſt ſtatt Zweytens ꝛc. folgendes zu ſetzen:
Zweytens wird in keinem Geſetz jener Fiction gedacht. Nun
iſt, ohne geſetzliche Verordnung, jede Fiction, nach dem eigenen
Begriffe des Verf. ein Unding. Man hat auch drittens gar
nicht noͤthig, zu dieſer Fiction ſeine Zuflucht zu nehmen, um da-
raus irgend eine Verordnung in der Legitimationslehre zu erklaͤ-
ren. Denn daß keine adulterini, keine inceſtuoſi, keine ſpurii
nach dem roͤm. Rechte legitimirt werden koͤnnen, hat vielmehr ſei-
nen Grund in dem Haß der roͤm. Geſetzgeber gegen einen ſolchen
geſetzwidrigen Beyſchlaf, wodurch dieſe unehelichen Kinder ihre
Exiſtenz erhielten, wie daraus erhellet, weil ſie eben ſo wenig
durch ein kaiſerliches Reſcript, als durch die nachfolgende Ehe
ihrer Eltern legitimirt werden konnten. Man wendet zwar ein,
daß wenigſtens die Verordnung in der L. 10. und L. 11. C. de
natur. lib. und §. ult. I. de nupt. vermoͤge welcher keine Legitima-
tion Statt findet, wenn Jemand mit einer Sklavin Kinder ge-
zeugt hat, darauf die Sklavin mit den Kindern freylaͤßt, und ſie
heyrathet; ſich nicht erklaͤren laſſe, wenn man keine Fiction zur
Huͤlfe nehme. Denn da hier zur Zeit der Geburt dieſer Kin-
der keine Ehe zwiſchen den Eltern derſelben moͤglich war, ſo
habe folglich auch bey dieſen Kindern nicht fingirt werden koͤn-
nen, daß ſie in rechtmaͤßiger Ehe erzeugt worden. Allein auch
hierauf laͤßt ſich leicht antworten. Daß Kinder, die ein roͤm.
Buͤrger mit einer Sklavin erzeugt hatte, nach jenen Geſetzen
nicht durch die nachfolgende Ehe mit derſelben legitimirt werden
konnten, hatte ganz andere Urſachen. 1) Hatte K. Conſtantin die
Legitimation per ſubſequens matrimonium blos zu dem Ende einge-
fuͤhrt, um den Concubinat einzuſchraͤnken. Sie konnte alſo den in
einem
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |