sein eigenes Individualbestes zu bewürken trachtet, wird eine Individualperson genannt. Hingegen mehrere Menschen zusammen genommen, sofern sie, ausser ihren Individualverhältnisse, als Glieder einer Gesellschaft be- trachtet werden, und nach Maßgab der getroffenen Ver- einigung, mit vereinten Kräften ein Gemeinbestes zu be- wirken suchen, machen eine moralische Person oder Ge- sellschaft aus 33).
II) Betrachtet man die Menschen als Mitglieder ei- nes Staats, so kann ihre Person entweder eine öffent- liche oder privat Person seyn. Ein jedes selbstständi- ges Subject im Staate, es sey ein einzelner Mensch oder eine ganze Gesellschaft, im bürgerlichen Socialverhält- niß gegen den Staat betrachtet, zu dessen Wohl und Be- sten es seine Thätigkeit anwendet, und deswegen beson- dere Rechte und Pflichten hat, stellt eine öffentliche Person im Staate vor. Der Fürst hat diese, wie je- der Staatsbeamte, nur mit dem Unterschiede, daß der Fürst, als Repräsentant des Staats, die, solcher Per- son nach, habende Zuständigkeiten iure proprio hat, und darin freylich keine dergleichen Einschränkungen lei- der, denen eine bloße Staatsbedienung unterworffen ist, als welche nur ein ius administratorium zum Grunde hat. Ausser dem Verhältnisse des Staats betrachtet, hat hingegen jeder Bürger, selbst der Fürst, nur eine Privatperson, wornach er Freyheit und Eigenthum hat, und damit sein eigenes Individual-Interesse und Bestes
zu
33)Mayer a. a. O. Kap. II. §. 24. Man vergleiche auch Io. Nic.hertii Diss. de pluribus hominibus personam unam sustinentibus. in Eius Opuscul. Vol. II. Tom. III. N. III. pag. 61 -- 90.
1. Buch. 5. Tit. §. 113.
ſein eigenes Individualbeſtes zu bewuͤrken trachtet, wird eine Individualperſon genannt. Hingegen mehrere Menſchen zuſammen genommen, ſofern ſie, auſſer ihren Individualverhaͤltniſſe, als Glieder einer Geſellſchaft be- trachtet werden, und nach Maßgab der getroffenen Ver- einigung, mit vereinten Kraͤften ein Gemeinbeſtes zu be- wirken ſuchen, machen eine moraliſche Perſon oder Ge- ſellſchaft aus 33).
II) Betrachtet man die Menſchen als Mitglieder ei- nes Staats, ſo kann ihre Perſon entweder eine oͤffent- liche oder privat Perſon ſeyn. Ein jedes ſelbſtſtaͤndi- ges Subject im Staate, es ſey ein einzelner Menſch oder eine ganze Geſellſchaft, im buͤrgerlichen Socialverhaͤlt- niß gegen den Staat betrachtet, zu deſſen Wohl und Be- ſten es ſeine Thaͤtigkeit anwendet, und deswegen beſon- dere Rechte und Pflichten hat, ſtellt eine oͤffentliche Perſon im Staate vor. Der Fuͤrſt hat dieſe, wie je- der Staatsbeamte, nur mit dem Unterſchiede, daß der Fuͤrſt, als Repraͤſentant des Staats, die, ſolcher Per- ſon nach, habende Zuſtaͤndigkeiten iure proprio hat, und darin freylich keine dergleichen Einſchraͤnkungen lei- der, denen eine bloße Staatsbedienung unterworffen iſt, als welche nur ein ius adminiſtratorium zum Grunde hat. Auſſer dem Verhaͤltniſſe des Staats betrachtet, hat hingegen jeder Buͤrger, ſelbſt der Fuͤrſt, nur eine Privatperſon, wornach er Freyheit und Eigenthum hat, und damit ſein eigenes Individual-Intereſſe und Beſtes
zu
33)Mayer a. a. O. Kap. II. §. 24. Man vergleiche auch Io. Nic.hertii Diſſ. de pluribus hominibus perſonam unam ſuſtinentibus. in Eius Opuſcul. Vol. II. Tom. III. N. III. pag. 61 — 90.
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1. Buch. 5. Tit. §. 113.
ſein eigenes Individualbeſtes zu bewuͤrken trachtet, wird
eine Individualperſon genannt. Hingegen mehrere
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Individualverhaͤltniſſe, als Glieder einer Geſellſchaft be-
trachtet werden, und nach Maßgab der getroffenen Ver-
einigung, mit vereinten Kraͤften ein Gemeinbeſtes zu be-
wirken ſuchen, machen eine moraliſche Perſon oder Ge-
ſellſchaft aus 33).
II) Betrachtet man die Menſchen als Mitglieder ei-
nes Staats, ſo kann ihre Perſon entweder eine oͤffent-
liche oder privat Perſon ſeyn. Ein jedes ſelbſtſtaͤndi-
ges Subject im Staate, es ſey ein einzelner Menſch oder
eine ganze Geſellſchaft, im buͤrgerlichen Socialverhaͤlt-
niß gegen den Staat betrachtet, zu deſſen Wohl und Be-
ſten es ſeine Thaͤtigkeit anwendet, und deswegen beſon-
dere Rechte und Pflichten hat, ſtellt eine oͤffentliche
Perſon im Staate vor. Der Fuͤrſt hat dieſe, wie je-
der Staatsbeamte, nur mit dem Unterſchiede, daß der
Fuͤrſt, als Repraͤſentant des Staats, die, ſolcher Per-
ſon nach, habende Zuſtaͤndigkeiten iure proprio hat,
und darin freylich keine dergleichen Einſchraͤnkungen lei-
der, denen eine bloße Staatsbedienung unterworffen iſt,
als welche nur ein ius adminiſtratorium zum Grunde
hat. Auſſer dem Verhaͤltniſſe des Staats betrachtet, hat
hingegen jeder Buͤrger, ſelbſt der Fuͤrſt, nur eine
Privatperſon, wornach er Freyheit und Eigenthum hat,
und damit ſein eigenes Individual-Intereſſe und Beſtes
zu
33) Mayer a. a. O. Kap. II. §. 24. Man vergleiche auch
Io. Nic. hertii Diſſ. de pluribus hominibus perſonam unam
ſuſtinentibus. in Eius Opuſcul. Vol. II. Tom. III. N. III. pag.
61 — 90.
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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791, S. 56. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten02_1791/70>, abgerufen am 25.07.2024.
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